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title: "SondVermHSchulG SH — Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Hochschulsanierung Vom 13. Dezember 2012 *"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/sondvermhschulgsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-SondVermHSchulGSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:29:45+00:00"
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# SondVermHSchulG SH — Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Hochschulsanierung Vom 13. Dezember 2012 *

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 13.12.2012
*Fundstelle:* GVOBl. 2012 746


### § 2 — Zweck des Sondervermögens

§ 2 Zweck des Sondervermögens (1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung besonders dringlicher und zugleich umfangreicher Sanierungs- und Modernisierungsvorhaben an landeseigenen Gebäuden, die von den Hochschulen des Landes genutzt werden. Ersatzneubauten für zulässige Vorhaben nach Satz 1 können aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden, wenn sichergestellt ist, dass durch den Neubau Gebäude in vergleichbarem Umfang aus der Nutzung ausscheiden und aus Mitteln des Landes oder der Hochschule künftig nicht mehr zu unterhalten und zu bewirtschaften sind. (2) Die besondere Dringlichkeit eines Vorhabens ist gegeben, wenn aufgrund des besonders schlechten baulichen Zustands des Gebäudes wirtschaftliche Folgeschäden sowie hohe Energiekosten in erheblichem Umfang zu befürchten sind. Ein besonders umfangreiches Vorhaben liegt vor, wenn das Investitionsvolumen für die bei dem Gebäude wirtschaftlich sinnvollen Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen mindestens fünf Millionen Euro beträgt; bei besonderer Bedeutung des Vorhabens ist im Einzelfall ein Investitionsvolumen von mindestens drei Millionen Euro ausreichend. (3) Die Mittelverwendung ist im Regelfall auf Maßnahmen an Gebäuden zu beschränken, deren Erstellung bzw. letzte umfassende Sanierung vor dem Jahr 1995 liegt; Abweichungen hiervon sind im Einzelfall zulässig. (4) Maßnahmen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden, dürfen gemeinsam mit anderen baulichen Maßnahmen geplant und durchgeführt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Verwendung der Mittel des Sondervermögens entsprechend der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 jederzeit nachvollziehbar bleibt. (5) Einzelheiten regelt das Finanzministerium durch Erlass.

### § 5 — Finanzierung

§ 5 Finanzierung Zur Begründung des Sondervermögens führt das Land der Investitionsbank Schleswig-Holstein einen Betrag in Höhe von 40 Millionen Euro bis zum 31. Dezember 2012 zu. Im Haushaltsjahr 2013 führt das Land der Investitionsbank Schleswig-Holstein zur Aufstockung des Sondervermögens weitere Mittel in Höhe von 37 Millionen Euro zu; die Deckung ist hierfür möglich in Höhe von neun Millionen Euro aus Minderausgaben bei den Titeln der MG 02 im Kapitel 1212 des Haushaltsplans sowie in Höhe von 28 Millionen Euro aus zusätzlichen Steuereinnahmen bei Titel 1101 - 015 01, die aufgrund der Berücksichtigung der fortgeschriebenen Einwohnerzahlen des Zensus erwartet werden und durch Auflösung der Globalen Mindereinnahmen bei Titel 1101 - 372 01. Die Zuführung weiterer Mittel kann nach Maßgabe des Haushalts erfolgen. Erträge aus der verzinslichen Anlage der Mittel fließen dem Sondervermögen zu, soweit sie nicht zur Deckung der Kosten der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe des Aufgabenübertragungsvertrags benötigt werden.

### § 2 — Zweck des Sondervermögens

§ 2 Zweck des Sondervermögens (1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung besonders dringlicher und zugleich umfangreicher Sanierungs- und Modernisierungsvorhaben 1. an landeseigenen Gebäuden, die von den Hochschulen des Landes oder dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein genutzt werden und 2. an Gebäuden, die im Zuge der Umwandlung der Universität zu Lübeck in eine Stiftung des öffentlichen Rechts vom Land in das Eigentum der Stiftung übergegangen sind. Ersatzneubauten für zulässige Vorhaben nach Satz 1 können aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden, wenn sichergestellt ist, dass durch den Neubau Gebäude in vergleichbarem Umfang aus der Nutzung ausscheiden und aus Mitteln des Landes oder der Hochschule künftig nicht mehr zu unterhalten und zu bewirtschaften sind. (2) Die besondere Dringlichkeit eines Vorhabens ist gegeben, wenn aufgrund des besonders schlechten baulichen Zustands des Gebäudes wirtschaftliche Folgeschäden sowie hohe Energiekosten in erheblichem Umfang zu befürchten sind. Ein besonders umfangreiches Vorhaben liegt vor, wenn das Investitionsvolumen für die bei dem Gebäude wirtschaftlich sinnvollen Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen mindestens fünf Millionen Euro beträgt; bei besonderer Bedeutung des Vorhabens ist im Einzelfall ein Investitionsvolumen von mindestens drei Millionen Euro ausreichend. (3) Die Mittelverwendung ist im Regelfall auf Maßnahmen an Gebäuden zu beschränken, deren Erstellung bzw. letzte umfassende Sanierung vor dem Jahr 1995 liegt; Abweichungen hiervon sind im Einzelfall zulässig. (4) Maßnahmen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden, dürfen gemeinsam mit anderen baulichen Maßnahmen geplant und durchgeführt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Verwendung der Mittel des Sondervermögens entsprechend der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 jederzeit nachvollziehbar bleibt. (5) Einzelheiten regelt das Finanzministerium durch Erlass.

### § 5 — Finanzierung

§ 5 Finanzierung Zur Begründung des Sondervermögens führt das Land der Investitionsbank Schleswig-Holstein einen Betrag in Höhe von 40 Millionen Euro bis zum 31. Dezember 2012 zu. Im Haushaltsjahr 2013 führt das Land der Investitionsbank Schleswig-Holstein zur Aufstockung des Sondervermögens weitere Mittel in Höhe von 37 Millionen Euro zu; die Deckung ist hierfür möglich in Höhe von neun Millionen Euro aus Minderausgaben bei den Titeln der MG 02 im Kapitel 1212 des Haushaltsplans sowie in Höhe von 28 Millionen Euro aus zusätzlichen Steuereinnahmen bei Titel 1101 - 015 01, die aufgrund der Berücksichtigung der fortgeschriebenen Einwohnerzahlen des Zensus erwartet werden und durch Auflösung der Globalen Mindereinnahmen bei Titel 1101 - 372 01. Im Haushaltsjahr 2015 wird dem Sondervermögen ein Betrag in Höhe von bis zu 35 Millionen Euro entnommen und dem Landeshaushalt zugeführt; der entnommene Betrag wird dem Sondervermögen ab dem Jahr 2018 bedarfsgerecht wieder zugeführt. Die Zuführung weiterer Mittel kann nach Maßgabe des Haushalts erfolgen. Erträge aus der verzinslichen Anlage der Mittel fließen dem Sondervermögen zu, soweit sie nicht zur Deckung der Kosten der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe des Aufgabenübertragungsvertrags benötigt werden.

### § 5 — Finanzierung

§ 5 Finanzierung Zur Begründung des Sondervermögens führt das Land der Investitionsbank Schleswig-Holstein einen Betrag in Höhe von 40 Millionen Euro bis zum 31. Dezember 2012 zu. Im Haushaltsjahr 2013 führt das Land der Investitionsbank Schleswig-Holstein zur Aufstockung des Sondervermögens weitere Mittel in Höhe von 37 Millionen Euro zu; die Deckung ist hierfür möglich in Höhe von neun Millionen Euro aus Minderausgaben bei den Titeln der MG 02 im Kapitel 1212 des Haushaltsplans sowie in Höhe von 28 Millionen Euro aus zusätzlichen Steuereinnahmen bei Titel 1101 - 015 01, die aufgrund der Berücksichtigung der fortgeschriebenen Einwohnerzahlen des Zensus erwartet werden und durch Auflösung der Globalen Mindereinnahmen bei Titel 1101 - 372 01. Im Haushaltsjahr 2015 wird dem Sondervermögen ein Betrag in Höhe von bis zu 35 Millionen Euro entnommen und dem Landeshaushalt zugeführt; der entnommene Betrag wird dem Sondervermögen ab dem Jahr 2018 bedarfsgerecht wieder zugeführt. Im Haushaltsjahr 2015 wird dem Sondervermögen ein Betrag in Höhe von bis zu 35 Millionen Euro entnommen und dem Landeshaushalt zugeführt; der entnommene Betrag wird dem Sondervermögen ab dem Jahr 2018 bedarfsgerecht wieder zugeführt. Die Zuführung weiterer Mittel kann nach Maßgabe des Haushalts erfolgen. Erträge aus der verzinslichen Anlage der Mittel fließen dem Sondervermögen zu, soweit sie nicht zur Deckung der Kosten der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe des Aufgabenübertragungsvertrags benötigt werden.

### § 5 — Finanzierung

§ 5 Finanzierung Zur Begründung des Sondervermögens führt das Land der Investitionsbank Schleswig-Holstein einen Betrag in Höhe von 40 Millionen Euro bis zum 31. Dezember 2012 zu. Im Haushaltsjahr 2013 führt das Land der Investitionsbank Schleswig-Holstein zur Aufstockung des Sondervermögens weitere Mittel in Höhe von 37 Millionen Euro zu; die Deckung ist hierfür möglich in Höhe von neun Millionen Euro aus Minderausgaben bei den Titeln der MG 02 im Kapitel 1212 des Haushaltsplans sowie in Höhe von 28 Millionen Euro aus zusätzlichen Steuereinnahmen bei Titel 1101 - 015 01, die aufgrund der Berücksichtigung der fortgeschriebenen Einwohnerzahlen des Zensus erwartet werden und durch Auflösung der Globalen Mindereinnahmen bei Titel 1101 - 372 01. Im Haushaltsjahr 2015 wird dem Sondervermögen ein Betrag in Höhe von bis zu 35 Millionen Euro entnommen und dem Landeshaushalt zugeführt; der entnommene Betrag wird dem Sondervermögen ab dem Jahr 2018 bedarfsgerecht wieder zugeführt. Im Haushaltsjahr 2015 wird dem Sondervermögen ein Betrag in Höhe von bis zu 35 Millionen Euro entnommen und dem Landeshaushalt zugeführt; der entnommene Betrag wird dem Sondervermögen ab dem Jahr 2018 bedarfsgerecht wieder zugeführt. Die Zuführung weiterer Mittel kann nach Maßgabe des Haushalts erfolgen. Erträge aus der verzinslichen Anlage der Mittel fließen dem Sondervermögen zu, soweit sie nicht zur Deckung der Kosten der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe des Aufgabenübertragungsvertrags benötigt werden. Sollten diese Erträge nicht zur Deckung der Kosten der Investitionsbank ausreichen, können diese Kosten zusätzlich aus den Mitteln des Sondervermögens abgedeckt werden.

### § 1 — Errichtung

§ 1 Errichtung Das Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Hochschulsanierung“ ein zweckgebundenes Sondervermögen.

### § 2 — Zweck des Sondervermögens

§ 2 Zweck des Sondervermögens (1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung besonders dringlicher und zugleich umfangreicher Sanierungs- und Modernisierungsvorhaben an landeseigenen Gebäuden, die von den Hochschulen des Landes genutzt werden. (2) Die besondere Dringlichkeit eines Vorhabens ist gegeben, wenn aufgrund des besonders schlechten baulichen Zustands des Gebäudes wirtschaftliche Folgeschäden sowie hohe Energiekosten in erheblichem Umfang zu befürchten sind. Ein besonders umfangreiches Vorhaben liegt vor, wenn das Investitionsvolumen für die bei dem Gebäude wirtschaftlich sinnvollen Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen mindestens fünf Millionen Euro beträgt. (3) Die Mittelverwendung ist im Regelfall auf Maßnahmen an Gebäuden zu beschränken, deren Erstellung bzw. letzte umfassende Sanierung vor dem Jahr 1995 liegt; Abweichungen hiervon sind im Einzelfall zulässig. (4) Maßnahmen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden, dürfen gemeinsam mit anderen baulichen Maßnahmen geplant und durchgeführt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Verwendung der Mittel des Sondervermögens entsprechend der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 jederzeit nachvollziehbar bleibt. (5) Einzelheiten regelt das Finanzministerium durch Erlass.

### § 3 — Stellung im Rechtsverkehr

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

### § 4 — Verwaltung

§ 4 Verwaltung (1) Das Sondervermögen wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe gesonderter Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 IBG im Auftrag des Finanzministeriums verwaltet. Die Kosten der Verwaltung sind vorrangig aus den Erträgen der verzinslichen Anlage der Mittel zu decken; im Übrigen trägt das Land diese Kosten. (2) Das Finanzministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens darzustellen sind. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig. (3) Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres erstellt das Finanzministerium eine Jahresrechnung für das Sondervermögen, in der der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen sind. Die Jahresrechnung wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

### § 5 — Finanzierung

§ 5 Finanzierung Zur Begründung des Sondervermögens führt das Land der Investitionsbank Schleswig-Holstein einen Betrag in Höhe von 40 Millionen Euro bis zum 31. Dezember 2012 zu. Die Zuführung weiterer Mittel kann nach Maßgabe des Haushalts erfolgen. Erträge aus der verzinslichen Anlage der Mittel fließen dem Sondervermögen zu, soweit sie nicht zur Deckung der Kosten der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe des Aufgabenübertragungsvertrags benötigt werden.

### § 6 — Auflösung des Sondervermögens

§ 6 Auflösung des Sondervermögens Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn die vorhandenen Mittel vollständig ausgezahlt wurden.

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— Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Hochschulsanierung Vom 13. Dezember 2012 *
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-SondVermHSchulGSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
