SoVerm KI SH ErG · Schleswig-Holstein

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens zur Förderung des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz Schleswig-Holstein (SoVerm KI SH ErG) Vom 11. Dezember 2019 *

Ausfertigungsdatum:
11.12.2019
Fundstelle:
GVOBl. 2019 757
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung des Sondervermögens

§ 1 Errichtung des Sondervermögens Das Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen „Sondervermögen zur Förderung des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz Schleswig-Holstein (Sondervermögen KI SH)“ ein zweckgebundenes Sondervermögen.

§ 2

Zweck des Sondervermögens

§ 2 Zweck des Sondervermögens (1) Das Sondervermögen dient ergänzend zu den im Haushalt bereitgestellten Mitteln der Umsetzung des Handlungsrahmens „Künstliche Intelligenz in Schleswig-Holstein - Strategische Ziele und Handlungsfelder“ in seiner jeweils geltenden Fassung. (2) Das Sondervermögen hat insbesondere die Aufgabe Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz in Schleswig-Holstein zu finanzieren. Leitend sind dabei die folgenden Zielstellungen: 1. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen durch Unterstützung beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz; 2. Förderung des Wissens über Künstliche Intelligenz und damit der Akzeptanz in der Bevölkerung; 3. Schaffung infrastruktureller Voraussetzungen für die Verfügbarkeit von geschützten Datenplattformen zu Übungs- und Forschungszwecken; 4. in ausgewählten Forschungsgebieten der Künstlichen Intelligenz und bei der Verknüpfung von Künstlicher Intelligenz mit Lernen, Digital Learning und Mensch-Maschine-Interaktionen sollen schleswig-holsteinische Hochschulen weltweit sichtbar sein und diese Kompetenz gemeinsam mit Unternehmen in Wertschöpfung übersetzen; 5. Schleswig-Holstein soll als Standort für Fachkräfte und Unternehmensgründungen, insbesondere für Künstliche Intelligenz noch attraktiver werden; 6. für eine noch effizientere und bürgerfreundlichere Verwaltung soll die Landesverwaltung bundesweit Pionier beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz und der besseren Nutzung von Daten werden; 7. Klimaschutz und Energiewende als zentrale Herausforderungen der nächsten Jahre sollen mit dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz effektiv und zügig zur nachhaltigen Entwicklung Schleswig-Holsteins beitragen.

§ 3

Stellung im Rechtsverkehr

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 4

Verwaltung

§ 4 Verwaltung (1) Das Sondervermögen wird durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe gesonderter Vereinbarung gemäß § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), im Auftrag der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten verwaltet. (2) Der Ministerpräsident oder die Ministerpräsidentin erstellt durch die Staatskanzlei in Abstimmung mit den Ressorts für jedes Haushaltsjahr eine Prioritätenliste. Diese ist Grundlage für den von dem Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin durch die Staatskanzlei für das Sondervermögen erstellten Haushaltsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Sondervermögens darzustellen sind. (3) Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres erstellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident durch die Staatskanzlei eine Jahresrechnung für das Sondervermögen, in der der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen sind. Die Jahresrechnung wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

§ 5

Finanzierung

§ 5 Finanzierung Dem Sondervermögen werden Mittel nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zugeführt. Erträge aus einer verzinslichen Anlage der Mittel des Sondervermögens fließen diesem zu. Sie können zur Deckung der Kosten der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe des Aufgabenübertragungsvertrags eingesetzt werden. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

§ 6

Haftung

§ 6 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet nur dieses. Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes Schleswig-Holstein.

§ 7

Auflösung

§ 7 Auflösung Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn die vorhandenen Mittel vollständig ausgezahlt wurden und die Zwecke des Sondervermögens erreicht sind. Sollten zum Zeitpunkt der Feststellung, dass die Zwecke des Sondervermögens erreicht sind, noch nicht alle Mittel des Sondervermögens ausgezahlt sein, werden diese dem Landeshaushalt zugeführt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.