SondVermBreitBG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens zur Umsetzung der Breitbandstrategie des Landes Schleswig-Holstein (Errichtungsgesetz Sondervermögen Breitband) Vom 15. Juli 2014

Ausfertigungsdatum:
15.07.2014
Fundstelle:
GVOBl. 2014, 131
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SondVermBreitBG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Errichtung

§ 1 ErrichtungDas Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen „Sondervermögen zur Umsetzung der Breitbandstrategie des Landes Schleswig-Holstein (Sondervermögen Breitband)“ ein zweckgebundenes Sondervermögen.

§ 2

Zweck und Aufgaben des Sondervermögens

§ 2 Zweck und Aufgaben des Sondervermögens(1) Das Sondervermögen dient der Umsetzung der Breitbandstrategie des Landes Schleswig-Holstein in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Das Sondervermögen hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Zinssubventionierungen für Breitbandkredite,2. Kofinanzierung von EU-, Bundes- oder Landesprogrammen im Breitbandbereich,3. Förderung weiterer Projekte, die der Umsetzung der Ziele der Breitbandstrategie des Landes Schleswig-Holstein dienen. (3) Einzelheiten regelt das für Technologie zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für ländliche Räume und dem für Finanzen zuständigem Ministerium.

§ 3

Stellung im Rechtsverkehr

§ 3 Stellung im RechtsverkehrDas Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 4

Verwaltung Haushaltsplan, Jahresrechnung

§ 4 Verwaltung Haushaltsplan, Jahresrechnung(1) Das Sondervermögen wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe gesonderter Vereinbarung gemäß § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Zuständigkeit und Ressortbezeichnung ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), im Auftrag des für Technologie zuständigen Ministeriums verwaltet. (2) Das für Technologie zuständige Ministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens darzustellen sind. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig. (3) Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres erstellt das für Technologie zuständige Ministerium eine Jahresrechnung für das Sondervermögen, in der der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen sind. Die Jahresrechnung wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

§ 5

Finanzierung

§ 5 Finanzierung(1) Zur Begründung des Sondervermögens führt das Land der Investitionsbank Schleswig-Holstein zeitnah nach Verabschiedung dieses Gesetzes durch den Landtag einen Betrag in Höhe von 14 Millionen Euro zu. Die Zuführung weiterer Mittel kann nach Maßgabe des Haushalts erfolgen. (2) Erträge aus der verzinslichen Anlage der Mittel fließen dem Sondervermögen zu, soweit sie nicht zur Deckung der Kosten der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe des Aufgabenübertragungsvertrags oder der Aufgabenübertragungsverträge benötigt werden. Sollten diese Erträge nicht zur Deckung der Kosten der Investitionsbank ausreichen, können diese Kosten zusätzlich aus den Mitteln des Sondervermögens abgedeckt werden.

§ 6

Auflösung des Sondervermögens

§ 6 Auflösung des SondervermögensDas Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn die vorhandenen Mittel vollständig ausgezahlt wurden.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDas Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.