SitzVergV SH 2001 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse (Sitzungsvergütungsverordnung) Vom 12. November 2001

Ausfertigungsdatum:
12.11.2001
Fundstelle:
GVOBl. 2001 403
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SitzVergV

Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Landesverordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 30. März 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 88), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), verordnet das Innenministerium:

§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines (1) Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen nach der Besoldungsordnung A in Gemeinden mit weniger als 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten eine Sitzungsvergütung, wenn 1. sie als Protokollführerin oder Protokollführer regelmäßig an überwiegend außerhalb der feststehenden Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit überwiegend außerhalb des Gleitzeitrahmens, stattfindenden Sitzungen der Gemeindevertretung oder ihrer Ausschüsse teilnehmen und 2. diese Arbeitsleistung aus dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamten der Ämter sowie für Beamtinnen und Beamten einer Gemeinde, die die Geschäfte eines Amtes oder einer anderen Gemeinde führt, wenn sie an Sitzungen des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse sowie an Sitzungen der Gemeindevertretung amtsangehöriger oder anderer Gemeinden und ihrer Ausschüsse teilnehmen. (2) Die Sitzungsvergütung darf nur gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte im Kalendermonat das Protokoll bei mindestens zwei Sitzungen geführt hat, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllen. Die Protokollführung kann je Sitzung nur einer Beamtin oder einem Beamten zugerechnet werden. (3) Die Sitzungsvergütung wird nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt. Ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand ist mit der Sitzungsvergütung abgegolten. Reisekostenrechtliche Ansprüche bleiben unberührt. (4) Diese Verordnung gilt nicht für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit.

§ 2

Höhe der Sitzungsvergütung

§ 2 Höhe der Sitzungsvergütung (1) Die Sitzungsvergütung beträgt 20 Euro je Sitzungstag und darf im Kalendermonat 100 Euro nicht übersteigen. (2) Die Sitzungsvergütung ist für den jeweiligen Kalendermonat nachträglich zu zahlen.

§ 3

Einwohnerzahl

§ 3 Einwohnerzahl (1) Für die Ermittlung der maßgebenden Einwohnerzahl für Gemeinden findet § 133 Abs. 1 Gemeindeordnung entsprechende Anwendung. (2) Maßgebende Einwohnerzahl für Ämter ist die Summe der Einwohnerzahlen der amtsangehörigen Gemeinden. (3) Führt eine amtsfreie Gemeinde die Geschäfte eines Amtes oder einer anderen Gemeinde, werden die Einwohnerzahlen zusammengezählt. Führt eine amtsangehörige Gemeinde die Geschäfte des Amtes, gilt die Einwohnerzahl des Amtes.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sitzungsvergütungsverordnung vom 22. September 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 234) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.