SisebyDenkBV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Denkmalbereich "Dorf Sieseby" Vom 25. September 2000

Ausfertigungsdatum:
25.09.2000
Fundstelle:
GVOBl. 2000, 573
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Festlegung als Denkmalbereich

§ 1 Festlegung als Denkmalbereich(1) Der alte Dorfkern "Sieseby" der Gemeinde Thumby im Kreis Rendsburg-Eckernförde wird als Denkmalbereich festgelegt. (2) Der Denkmalbereich wird mit der Bezeichnung "Dorf Sieseby" unter Nummer 1 in das bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten geführte Verzeichnis der Denkmalbereiche eingetragen.

§ 1

Festlegung als Denkmalbereich

§ 1 Festlegung als Denkmalbereich(1) Der alte Dorfkern "Sieseby" der Gemeinde Thumby im Kreis Rendsburg-Eckernförde wird als Denkmalbereich festgelegt. (2) Der Denkmalbereich wird mit der Bezeichnung "Dorf Sieseby" unter Nummer 1 in das im Ministerium für Bildung und Kultur geführte Verzeichnis der Denkmalbereiche eingetragen.

§ 1

Festlegung als Denkmalbereich

§ 1 Festlegung als Denkmalbereich(1) Der alte Dorfkern "Sieseby" der Gemeinde Thumby im Kreis Rendsburg-Eckernförde wird als Denkmalbereich festgelegt. (2) Der Denkmalbereich wird mit der Bezeichnung "Dorf Sieseby" unter Nummer 1 in das im Ministerium für Justiz, Kultur und Europa geführte Verzeichnis der Denkmalbereiche eingetragen.

§ 1

Festlegung als Denkmalbereich

§ 1 Festlegung als Denkmalbereich(1) Der alte Dorfkern "Sieseby" der Gemeinde Thumby im Kreis Rendsburg-Eckernförde wird als Denkmalbereich festgelegt.(2) Der Denkmalbereich wird mit der Bezeichnung "Dorf Sieseby" unter Nummer 1 in das im Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung geführte Verzeichnis der Denkmalbereiche eingetragen.

§ 1

Festlegung als Denkmalbereich

§ 1 Festlegung als Denkmalbereich(1) Der alte Dorfkern "Sieseby" der Gemeinde Thumby im Kreis Rendsburg-Eckernförde wird als Denkmalbereich festgelegt.(2) Der Denkmalbereich wird mit der Bezeichnung "Dorf Sieseby" unter Nummer 1 in das im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur geführte Verzeichnis der Denkmalbereiche eingetragen.

Anlage SisebyDenkBV

Anlage Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/1788b65d-3e30-41a0-836b-6a960193b93f-224-1-32+anlage.pdf

Eingangsformel SisebyDenkBV

Aufgrund des § 5 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676 ber. 1997 S. 360) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 2

Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Der Denkmalbereich umfasst das historische Dorf Sieseby und die das Dorf umgebenden Freiflächen. Er wird im wesentlichen wie folgt begrenzt: 1. im Norden durch die südliche Uferlinie der Schlei;2. im Westen durch die westliche Grenze der Uferbebauung und die östliche Grenze des westlichen Erschließungsweges bis zur Kreisstraße K 77;3. im Süden durch die nördliche Grenze der Kreisstraße K 77 bis zur Straße nach Marienhof, durch die östliche Grenze der Straße nach Marienhof bis zum ersten nach Osten verlaufenden Knick, durch den nach Osten verlaufenden Knick und dessen Verlängerungslinie bis zur Einmündung der Straße "In den Tannen" in die Kreisstraße K 77;4. im Osten durch die Grenze zwischen dem Grünland der Auniederung an der Siesebek und der östlich angrenzenden Siedlung "In den Tannen". (2) Die Grenze des Denkmalbereichs ist in der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5000 mit durchbrochener schwarzer Linie umrandet eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der durchbrochenen schwarzen Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3

Schutzzweck

§ 3 SchutzzweckSchutzzweck dieser Verordnung ist es, den Siedlungsgrundriss und das Erscheinungsbild der Siedlung zu erhalten. Diese werden bestimmt durch die vorhandenen baulichen Anlagen, die Vor- und Hausgärten sowie die dazugehörigen Freiflächen und die Gestaltung der Straßen und Wege.

§ 4

Genehmigungspflichtige Veränderungen

§ 4 Genehmigungspflichtige VeränderungenGenehmigungspflichtig nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Denkmalschutzgesetzes sind insbesondere 1. Baumaßnahmen, die den Siedlungsgrundriss oder das Erscheinungsbild der Siedlung oder der vorhandenen baulichen Anlagen wesentlich verändern;2. Pflanzmaßnahmen, die das Erscheinungsbild der Vor- und Hausgärten oder der Freiflächen wesentlich verändern;3. Gestaltungsmaßnahmen, die das Erscheinungsbild der Straßen und Wege wesentlich verändern.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 Denkmalschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung entgegen 1. § 4 Nr. 1 Baumaßnahmen vornimmt, die geeignet sind, den Siedlungsgrundriss oder das Erscheinungsbild der Siedlung oder der vorhandenen baulichen Anlagen wesentlich zu verändern;2. § 4 Nr. 2 Pflanzmaßnahmen vornimmt, die geeignet sind, das Erscheinungsbild der Vor- und Hausgärten oder der Freiflächen wesentlich zu verändern;3. § 4 Nr. 3 Gestaltungsmaßnahmen vornimmt, die geeignet sind, das Erscheinungsbild der Straßen und Wege wesentlich zu verändern.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.