Landesverordnung über den Erholungswald "Sieversdorfer Holz" Vom 12. April 1973
- Ausfertigungsdatum:
- 12.04.1973
- Fundstelle:
- GVOBl. 1973 191
Anlage:
Aufgrund der §§ 8 und 9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1 Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Sieversdorfer Holz" unter Nummer 15 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2 (1) Der Erholungswald ist 66,6473 ha groß und umfaßt die im Kreis Ostholstein, Gemeinde Malente, Gemarkung a) Sieversdorf, Flur 1, Flurstück 10/1 b) Malente, Flur 1, Flurstück 10/1 gelegenen Abteilungen 152 bis 154 des Forstamtes Eutin. Er wird im Süden durch die Straße von Malente nach Grebin im übrigen durch die Feldmark begrenzt. (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage gefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3 Der Waldbesitzer ist verpflichtet, 1. den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und 2. das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.