SiedlBegrV SH · Schleswig-Holstein

Verordnung zum Begriff "Siedlung" in Zusammenhang mit dem Bundesvertriebenengesetz Vom 7. November 1955, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)

Fundstelle:
GVOBl. 1955 166
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SiedlBegrV

Aufgrund des § 26 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429)2 sowie aufgrund der Ausführungsbestimmungen (Nr. 1 zum § 1 ) des Reichsarbeitsministers zum Reichssiedlungsgesetz vom 26. September 1919 (RMBl. S. 1143) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die Veräußerung und die Verpachtung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, Betriebsteiles oder Grundstückes nach § 42 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201), die Übertragung des Miteigentums an solchen Grundstücken nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BVFG und die Maßnahmen der Siedlungsbehörden nach §§ 62 und 63 BVFG sind als Siedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes anzusehen.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt an dem der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt folgenden Tage in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.