Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Schleswig-Holstein (SVVollzG SH) Vom 15. Mai 2013*
- Ausfertigungsdatum:
- 15.05.2013
- Fundstelle:
- GVOBl. 2013, 169
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§ 114 (aufgehoben)
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§ 115 (aufgehoben)
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§ 116 (aufgehoben)
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§ 117 (aufgehoben)
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§ 118 (aufgehoben)
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§ 119 (aufgehoben)
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§ 120 (aufgehoben)
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§ 121 (aufgehoben)
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§ 122 (aufgehoben)
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§ 123 (aufgehoben)
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§ 124 (aufgehoben)
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§ 125 (aufgehoben)
Aufhebung von Maßnahmen
§ 100 Aufhebung von Maßnahmen(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzuges der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden.(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn1. aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten versagt werden können,2. die Maßnahmen missbraucht werden oder3. Weisungen nicht befolgt werden.(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach den Absätzen 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist auszugehen, wenn eine Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit der Einrichtung zu gewährleisten.(5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt.
Evaluation, kriminologische Forschung
§ 102 Evaluation, kriminologische ForschungDie im Vollzug eingesetzten Maßnahmen, namentlich Therapien und Methoden zur Förderung der Untergebrachten, sind in Zusammenarbeit mit der Forschung und dem kriminologischen Dienst auf ihre Wirksamkeit wissenschaftlich zu überprüfen. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu entwickeln und fortzuschreiben. Auch im Übrigen sind die Erfahrungen mit der Ausgestaltung des Vollzugs durch dieses Gesetz sowie der Art und Weise der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überprüfen.
Einrichtung
§ 103 EinrichtungFür den Vollzug sind vom Strafvollzug getrennte Justizvollzugsanstalten, Teilanstalten oder Abteilungen von Justizvollzugsanstalten (Einrichtung) vorzusehen. Die Gestaltung der Einrichtung muss therapeutischen Erfordernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermöglichen.
Ausstattung
§ 103a Ausstattung(1) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen insbesondere für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit, vorzusehen. Entsprechendes gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge. § 11 Absatz 3 bleibt unberührt.(2) Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten. Sie müssen hinreichend Luftinhalt und ausreichenden Lichteinfall haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein.
Festsetzung der Belegungsfähigkeit
§ 104 Festsetzung der Belegungsfähigkeit(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Einrichtung so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Untergebrachten gewährleistet ist. § 103 Abs. 2 ist zu berücksichtigen.(2) Zimmer dürfen nur mit einem Untergebrachten belegt werden.(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
Leitung der Einrichtung
§ 105 Leitung der EinrichtungDie Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt bestimmt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes zur Leiterin oder zum Leiter der Einrichtung. Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Einrichtung nach außen. Sie oder er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.
Seelsorge
§ 107 Seelsorge(1) Den Religionsgemeinschaften wird im Einvernehmen mit der Einrichtung die Wahrnehmung der Seelsorge ermöglicht. Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder von der Religionsgemeinschaft entsandt.(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.(3) Mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung darf die Seelsorgerin oder der Seelsorger sich freier Seelsorgerinnen oder Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen.
Medizinische Versorgung
§ 108 Medizinische Versorgung(1) Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamtliche Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen. Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärztinnen und Ärzten übertragen werden.(2) Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete oder externe Kräfte eingesetzt werden, die eine sonstige Qualifikation in der Krankenpflege erfahren haben.
Interessenvertretung der Untergebrachten
§ 109 Interessenvertretung der Untergebrachten(1) Den Untergebrachten wird ermöglicht, eine Interessenvertretung zu wählen. Diese kann der Einrichtung in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden.(2) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in gesonderten Gebäuden oder Abteilungen auf dem Gelände einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, ist der Vertretung zu gestatten, an der Gefangenenmitverantwortung mitzuwirken.
Trennungsgrundsätze
§ 11 Trennungsgrundsätze(1) Untergebrachte sind von Gefangenen zu trennen.(2) Untergebrachte unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt untergebracht. Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Untergebrachten, insbesondere aufgrund ihrer Persönlichkeit und besonderen Bedürfnisse, abgewichen werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet sind.(3) Abweichend von Absatz 1 sind gemeinsame Maßnahmen im Bereich der Arbeitstherapie, des Arbeitstrainings, der schulischen und beruflichen Qualifizierung, der Arbeit, der Freizeit und der Religionsausübung zulässig, um ein differenziertes Angebot zu gewährleisten. Für andere Maßnahmen gilt dies ausnahmsweise dann, wenn es die Behandlung nach § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert.(4) Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es die Behandlung nach § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert. Dies erfasst auch die Unterbringung in der sozialtherapeutischen Abteilung oder im offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung. Eine Abweichung ist auch bei einer Überstellung nach § 15 Abs. 3 und 4 zulässig. Die Unterbringungsbedingungen müssen sich außer in den Fällen des § 15 Abs. 4 im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen der Gefangenen unterscheiden.(5) Abweichend von Absatz 2 sind gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, zulässig.(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für eine Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung.
Hausordnung
§ 110 HausordnungDie Leiterin oder der Leiter der Einrichtung erlässt eine Hausordnung. Diese informiert in verständlicher Form namentlich über die Rechte und Pflichten der Untergebrachten und enthält Erläuterungen zur Organisation des Besuchs, zur Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie Hinweise zu den Möglichkeiten, Anträge und Beschwerden anzubringen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten.
Aufsichtsbehörde
§ 111 Aufsichtsbehörde(1) Das für Justiz zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Einrichtung (Aufsichtsbehörde) und sichert gemeinsam mit ihm die Qualität des Vollzuges. Der Umfang und die Mittel der Aufsicht richten sich nach § 15 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes. Das für Justiz zuständige Ministerium kann in Ausübung der Aufsicht übergeordnete Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr sowie zur Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Justiz- und Sicherheitsbehörden anordnen, steuern und prüfen.(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten.
Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften
§ 112 Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften(1) Die Aufsichtsbehörde regelt nach allgemeinen Merkmalen durch Erlass die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtung in einem Vollstreckungsplan.(2) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in Einrichtungen anderer Länder vorgesehen werden.
Beirat
§ 113 Beirat(1) Bei der Einrichtung ist ein Beirat zu bilden. Bei der Besetzung des Beirats soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern hingewirkt werden. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein.(2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzuges und der Eingliederung der Untergebrachten mit. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen.(3) Der Beirat steht der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung, den Bediensteten und den Untergebrachten als Ansprechpartner zur Verfügung.(4) Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung der Untergebrachten und die Gestaltung des Vollzuges unterrichten und die Einrichtung besichtigen. Sie können die Untergebrachten in ihren Zimmern aufsuchen. Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht.(5) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.
Einschränkung von Grundrechten
§ 126 Einschränkung von GrundrechtenDurch dieses Gesetz werden die Rechte1. auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes),2. auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes),3. auf ungestörte Religionsausübung (Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes),4. sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes),5. auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und6. auf freie Verfügbarkeit über das Eigentum (Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes)eingeschränkt.
Wohngruppenvollzug
§ 13 Wohngruppenvollzug(1) Der Vollzug wird regelmäßig als Wohngruppenvollzug ausgestaltet.(2) Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere. Er ermöglicht den dort Untergebrachten, ihren Vollzugsalltag weitgehend selbständig zu regeln.(3) Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich eingerichtet, zu dem neben den Zimmern weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie soll von fest zugeordneten Bediensteten betreut werden.
Verlegung und Überstellung
§ 15 Verlegung und Überstellung(1) Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder zwingende Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern.(2) Die Untergebrachten dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Einrichtung überstellt werden.(3) Die Untergebrachten können mit ihrer Zustimmung zur Entlassungsvorbereitung in eine Einrichtung, unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 in den offenen Vollzug oder unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 in eine Übergangseinrichtung eines anderen Landes verlegt werden.(4) Die Verlegungen nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der obersten Vollzugsbehörden der beteiligten Länder.(5) Die Untergebrachten dürfen ausnahmsweise in eine Justizvollzugsanstalt verlegt oder überstellt werden, wenn ihre Behandlung nach § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB es erfordert.(6) Untergebrachte können in eine Justizvollzugsanstalt überstellt werden, wenn dies zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder aus einem vergleichbaren Grund zwingend erforderlich ist.(7) Auf ihren Antrag können Untergebrachte aus wichtigem Grund in eine Justizvollzugsanstalt überstellt werden, wenn dies die Behandlung nicht beeinträchtigt und sie sich mit den dortigen Bedingungen einverstanden erklären.(8) Die oder der Untergebrachte ist vor ihrer oder seiner Verlegung anzuhören, soweit nicht die Voraussetzungen des § 84 Absatz 2 Satz 2 vorliegen.
Soziale Hilfe
§ 15a Soziale HilfeDie Untergebrachten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Therapeutische Ausgestaltung
§ 16 Therapeutische Ausgestaltung(1) Der Vollzug ist auf der Grundlage des Lebens in einer Gemeinschaft therapeutisch auszugestalten. Er bedient sich sozial- und psychotherapeutischer, psychiatrischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.(2) Den Untergebrachten sind die zur Erreichung des Vollzugsziels im Einzelfall erforderlichen therapeutischen Maßnahmen anzubieten. Soweit standardisierte Therapiemethoden nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten.(3) Bei der therapeutischen Ausgestaltung des Vollzugs wirken Bedienstete verschiedener Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit es erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.(4) Bei der therapeutischen Ausgestaltung kommt der Aufarbeitung der Tat, dem Erleben der Tat durch die Betroffenen und den Folgen der Tat für das Leben der Betroffenen eine besondere Bedeutung zu, § 21 Absatz 3 des Landesstrafvollzugsgesetzes Schleswig-Holstein gilt entsprechend.
Ziel und Aufgabe des Vollzuges
§ 2 Ziel und Aufgabe des VollzugesDer Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Die Untergebrachten sollen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug hat zugleich die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten zu schützen.
Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining
§ 22 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining(1) Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Untergebrachten Eigenschaften wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie stufenweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens heranzuführen.(2) Arbeitstraining dient dazu, Untergebrachten, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die eine Eingliederung in das leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. Die dafür vorzuhaltenden Maßnahmen sind danach auszurichten, dass sie den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen vermitteln.
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§ 23 (aufgehoben)
Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen
§ 24 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen(1) Geeigneten Untergebrachten sollen schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) angeboten werden. Diese werden in der Regel als Vollzeitmaßnahme durchgeführt. Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungsangebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt. Die Teilnahme bedarf der Zustimmung der oder des Untergebrachten. Die Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen werden.(2) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln.(3) Geeigneten Untergebrachten soll die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ermöglicht werden, die zu einem anerkannten Abschluss führt.(4) Können Maßnahmen während des Vollzugs nicht abgeschlossen werden, trägt die Einrichtung in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge, dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme nach der Entlassung fortgesetzt werden kann.(5) Nachweise über schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen Hinweis auf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung enthalten.
Selbstbeschäftigung, Freies Beschäftigungsverhältnis
§ 25 Selbstbeschäftigung, Freies Beschäftigungsverhältnis(1) Geeigneten Untergebrachten ist zu gestatten, sich selbst zu beschäftigen, soweit nicht die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet wird.(2) Untergebrachte, die zum Freigang (§ 41 Abs. 1 Nr. 4) zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Einrichtung nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 43 gilt entsprechend.(3) Die Einrichtung kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für die Untergebrachten überwiesen wird.
Grundsatz
§ 27 GrundsatzDie Untergebrachten haben das Recht, mit Personen außerhalb der Einrichtung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit der Außenwelt ist zu fördern.
Besuch
§ 28 Besuch(1) Die Untergebrachten dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zehn Stunden im Monat.(2) Besuche von Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB werden besonders unterstützt.(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Eingliederung der Untergebrachten fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen.(4) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint und die Untergebrachten hierfür geeignet sind.(5) Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten.(6) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann den Untergebrachten gestatten, Besuche mittels einer audiovisuellen Verbindung (Videobesuch) durchzuführen.
Untersagung der Besuche
§ 29 Untersagung der Besuche(1) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann Besuche untersagen, wenn1. die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung gefährdet würde oder2. bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind, zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern.(2) Bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass durch Besuche bei der oder dem Untergebrachten das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet wird, insbesondere wenn das Kind oder der Jugendliche Verletzte oder Verletzter einer Straftat des Untergebrachten war, informiert die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung das zuständige Jugendamt gemäß § 8 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und regt an, über das Familiengericht ein Kontaktverbot zu erwirken. Kann eine Entscheidung nicht rechtzeitig erlangt werden, kann die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung vorläufig Besuche untersagen.
Grundsätze der Vollzugsgestaltung
§ 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung(1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Untergebrachten mit ihren Straftaten und deren Folgen auszurichten.(2) Der Vollzug ist therapiegerichtet und freiheitsorientiert auszugestalten. Die Untergebrachten sind individuell und intensiv zu betreuen. Fähigkeiten, die sie für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu erhalten und zu fördern.(3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Selbst bei langer Dauer der Unterbringung muss den Untergebrachten ein Leben in Würde und weitgehender Selbstbestimmung ermöglicht werden.(4) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.(5) Die unterschiedlichen individuellen Erfordernisse und Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, ethnische Herkunft, Sprache, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt. Kein Mensch darf im Rahmen der Sicherungsverwahrung aufgrund dieser Merkmale, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung oder des sozialen Status diskriminiert werden.(6) Die Belange der Familienangehörigen der Untergebrachten sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. Der Erhalt familiärer und sozialer Bindungen der Untergebrachten soll gefördert werden.(7) Der Bezug der Untergebrachten zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Den Untergebrachten ist sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren.(8) Alle in der Einrichtung Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen.(9) Die berechtigten Interessen der Verletzten von Straftaten sind bei der Gestaltung des Vollzuges, insbesondere bei der Erteilung von Weisungen für Lockerungen, bei der Eingliederung und der Entlassung der Untergebrachten, zu berücksichtigen. Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass die Untergebrachten sich mit den Folgen ihrer Straftat für die Verletzten auseinandersetzen und Verantwortung für ihre Tat übernehmen. Sie sind dabei zu unterstützen, den verursachten materiellen und immateriellen Schaden auszugleichen.
Durchführung der Besuche
§ 30 Durchführung der Besuche(1) Besuchende Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen werden mit technischen Mitteln oder sonstigen Mitteln kontrolliert (Absuchung). Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass die besuchenden Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen durchsucht werden.(2) Die Durchsuchung der Besucherinnen darf nur durch weibliche Bedienstete, die Durchsuchung der Besucher nur durch männliche Bedienstete erfolgen. Sonstige besuchende Personen haben die Wahlmöglichkeit einer Durchsuchung durch männliche oder weibliche Bedienstete. Die betroffene Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen; der Hinweis und die Entscheidung der betroffenen Person sind zu dokumentieren. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, entscheidet die Anstalt nach billigem Ermessen.(3) Bei Darlegung eines berechtigten Interesses steht das Wahlrecht auch Besucherinnen und Besuchern zu, so dass die Durchsuchung Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts übertragen wird. Die betroffene Person ist auf die Regelung des Satzes 1 hinzuweisen; Absatz 2 Satz 3 2. Halbsatz gilt entsprechend.(4) Bei jeder Durchsuchung ist das Schamgefühl zu schonen.(5) Besuche werden in der Regel durch Bedienstete überwacht. Eine akustische Überwachung ist nur zulässig, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.(6) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen oder Besucher oder Untergebrachte gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.(7) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Ausnahmen sind mit vorheriger Genehmigung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung zulässig.(8) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann im Einzelfall anordnen,1. eine Trennvorrichtung zu nutzen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist,2. aus Gründen der Sicherheit der Einrichtung den Besuch mit optisch-elektronischen Hilfsmitteln zu überwachen; die betroffenen Personen sind vorher auf die Überwachung hinzuweisen.
Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren
§ 31 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren(1) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten.(2) Im Rahmen der Kontrolle gemäß § 30 Absatz 1 ist eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen nicht zulässig. § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern werden nicht überwacht.(4) Abweichend von § 30 Absatz 4 dürfen bei Besuchen der Verteidigerinnen und Verteidiger und von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren zur Erledigung einer die Untergebrachte oder den Untergebrachten betreffenden Rechtssache Schriftstücke und sonstigen Unterlagen übergeben werden. Bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Notarinnen und Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden. § 36 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.(5) Die Anordnung einer Trennvorrichtung gemäß § 30 Absatz 5 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn dies zum Schutz von Personen unerlässlich ist.
Telefongespräche
§ 32 Telefongespräche(1) Den Untergebrachten ist zu gestatten, Telefongespräche zu führen. Die Bestimmungen über den Besuch gelten entsprechend. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Einrichtung den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnern der Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.(2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
Untersagung des Schriftwechsels
§ 34 Untersagung des Schriftwechsels(1) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn1. die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde oder2. bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten hat oder die Erreichung des Vollzugsziels behindert oder3. dies von der oder dem Verletzten beantragt wird.(2) § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
§ 35 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben(1) Die Untergebrachten haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Einrichtung vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden durch Sichtkontrolle auf verbotene Gegenstände kontrolliert. Bei der Sichtkontrolle des Schriftwechsels der Gefangenen mit ihren Verteidigerinnen oder Verteidigern dürfen die ein- und ausgehenden Schreiben nur ungeöffnet auf verbotene Gegenstände untersucht werden.(3) Die Untergebrachten haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.
Inhaltliche Kontrolle des Schriftwechsels
§ 36 Inhaltliche Kontrolle des Schriftwechsels(1) Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.(2) Der Schriftwechsel der Untergebrachten mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern wird nicht inhaltlich überwacht. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129 a StGB, auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1 StGB, zugrunde, gelten § 148 Abs. 2 und § 148 a der Strafprozessordnung (StPO) entsprechend; dies gilt nicht, wenn die Untergebrachten sich im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 41 gewährt worden sind und ein Grund, der die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung zum Widerruf von Lockerungen ermächtigt, nicht vorliegt.(3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Untergebrachten an1. Gerichte und Staatsanwaltschaften,2. die Volksvertretungen des Bundes und der Länder,3. die Verfassungsgerichte des Bundes und der Länder,4. Bürgerbeauftragte oder die Justizvollzugsbeauftrage oder den Justizvollzugsbeauftragte eines Landes,5. die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und die Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes,6. das Europäische Parlament,7. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,8. die oder den Europäischen Datenschutzbeauftragten,9. die oder den Europäischen Bürgerbeauftragten,10. den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,11. den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,12. den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,13. sonstige Organisationen oder Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt wird und14. die konsularische Vertretung des Heimatstaates.Schreiben der in Satz 1 Nummer 2 bis 14 genannten Stellen, die an die Untergebrachten gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. Schreiben an nicht in der Einrichtung tätige Ärztinnen und Ärzte, die mit der Untersuchung oder Behandlung der Untergebrachten befasst sind, werden über die in der Einrichtung tätigen Ärzte vermittelt und kontrolliert.
Anhalten von Schreiben
§ 37 Anhalten von Schreiben(1) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann Schreiben anhalten, wenn1. die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde,2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Verhältnissen der Einrichtung oder grobe Beleidigungen enthalten,4. sie die Eingliederung anderer Untergebrachter oder Gefangener gefährden können oder5. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Untergebrachten auf dem Absenden bestehen.(3) Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Untergebrachten mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt.(4) Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.
Andere Formen der Telekommunikation
§ 38 Andere Formen der Telekommunikation(1) Die Einrichtung richtet Möglichkeiten zur Nutzung anderer Formen der Kommunikation ein.(2) Den Untergebrachten kann gestattet werden, andere Formen der Telekommunikation zu nutzen. Die Bestimmungen über den Besuch gelten entsprechend. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Einrichtung den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn der Nutzung und den Gesprächspartnern unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.(3) Die Kosten tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
Pakete
§ 39 Pakete(1) Den Untergebrachten ist zu gestatten, Pakete zu empfangen. Die Einrichtung kann Anzahl, Gewicht und Größe von Sendungen und einzelnen Gegenständen festsetzen. Über § 52 Satz 2 hinaus kann sie Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen.(2) Die Einrichtung kann die Annahme von Paketen, deren Einbringung nicht gestattet ist oder die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, ablehnen oder solche Pakete an die Absenderin oder den Absender zurücksenden.(3) Pakete sind in Gegenwart der Untergebrachten zu öffnen, an die sie adressiert sind. Mit nicht zugelassenen oder ausgeschlossenen Gegenständen ist gemäß § 55 Abs. 3 zu verfahren. Sie können auch auf Kosten der Untergebrachten zurückgesandt werden.(4) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung unerlässlich ist.(5) Den Untergebrachten ist zu gestatten, Pakete zu versenden. Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder der Ordnung überprüft werden.(6) Die Kosten des Paketversandes tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
Ausführungen
§ 40 Ausführungen(1) Das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht (Ausführung) soll den Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels gestattet werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführungen zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden.(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind jährlich mindestens vier Ausführungen durchzuführen. Lockerungen nach § 41 werden hierauf angerechnet. Die Ausführungen dienen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung von Lockerungen. Sie unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführungen gefährden.(3) Darüber hinaus kann den Untergebrachten aus wichtigem Anlass eine Ausführung gestattet werden. Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse der Untergebrachten, können ihnen die Kosten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert.(4) Die Untergebrachten können auch gegen ihren Willen ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.
Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels
§ 41 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels(1) Aufenthalte außerhalb der Einrichtung ohne Aufsicht (Lockerungen) sind namentlich1. das Verlassen der Einrichtung für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Einrichtung zugelassenen Person (Begleitausgang),2. das Verlassen der Einrichtung für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),3. das Verlassen der Einrichtung für mehr als einen Tag bis zu zwei Wochen (Langzeitausgang) und4. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Einrichtung (Freigang).(2) Die Lockerungen sind zu gewähren, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich weder dem Vollzug entziehen noch die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.
Lockerungen aus wichtigem Anlass
§ 42 Lockerungen aus wichtigem Anlass(1) Lockerungen sollen auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Untergebrachten sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger.(2) § 41 Absatz 2 gilt entsprechend.
Weisungen für Lockerungen
§ 43 Weisungen für LockerungenFür Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen der Verletzten von Straftaten Rechnung zu tragen.
(aufgehoben)
§ 44 (aufgehoben)
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§ 45 (aufgehoben)
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§ 46 (aufgehoben)
Außenbeschäftigung, Vorführung, Ausantwortung
§ 47 Außenbeschäftigung, Vorführung, Ausantwortung(1) Den Untergebrachten kann gestattet werden, außerhalb der Einrichtung einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 41 Absatz 2 gilt entsprechend.(2) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Untergebrachte vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.(3) Untergebrachte dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde oder dem Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge auf Antrag überlassen werden (Ausantworung).
Vorbereitung der Eingliederung
§ 48 Vorbereitung der Eingliederung(1) Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der Entlassung in die Freiheit abzustellen. Die Untergebrachten sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. Dies umfasst die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen.(2) Die Einrichtung arbeitet frühzeitig mit Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs zusammen, insbesondere, um zu erreichen, dass die Untergebrachten nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf Zugang zu therapeutischen und anderen nachsorgenden Maßnahmen erhalten. Bewährungshilfe und Führungsaufsicht beteiligen sich an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Untergebrachten.(3) Den Untergebrachten können Aufenthalte in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs (Übergangseinrichtungen) gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. Ihnen kann auch ein zusammenhängender Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. § 41 Abs. 2 sowie § 43 gelten entsprechend.
Entlassung
§ 49 Entlassung(1) Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer Entlassung am Vormittag, entlassen werden.(2) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn die Untergebrachten zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind.(3) Bedürftigen Untergebrachten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.(4) Bei Bedarf soll die Einrichtung den Transport in eine Unterkunft sicherstellen.
Nachgehende Betreuung
§ 50 Nachgehende Betreuung(1) Die Einrichtung kann den Entlassenen auf Antrag Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig zur Verfügung steht und der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint.(2) Mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre. Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Einrichtung erfolgen. In der Regel ist sie auf die ersten sechs Monate nach der Entlassung beschränkt.
Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
§ 51 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage(1) Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die Untergebrachten auf Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Einrichtung verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet und ein Aufenthalt in der Einrichtung aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis.(2) Gegen die in der Einrichtung untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.(3) Bei Störung des Betriebs der Einrichtung durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen kann die Unterbringung jederzeit beendet werden.
Einbringen von Gegenständen
§ 52 Einbringen von GegenständenGegenstände dürfen durch oder für die Untergebrachten nur mit Zustimmung der Einrichtung eingebracht werden. Die Einrichtung kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist.
Ausstattung des Zimmers, Besitz an religiösen Schriften und Gegenständen
§ 54 Ausstattung des Zimmers, Besitz an religiösen Schriften und GegenständenDie Untergebrachten dürfen ihr Zimmer mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, insbesondere die Übersichtlichkeit des Zimmers, oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährden, dürfen nicht in das Zimmer eingebracht werden oder werden daraus entfernt.
Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen
§ 55 Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen(1) Gegenstände, die die Untergebrachten nicht im Zimmer aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Einrichtung aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist.(2) Den Untergebrachten wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu versenden. § 39 Abs. 6 gilt entsprechend.(3) Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Untergebrachten trotz Aufforderung nicht aus der Einrichtung verbracht, darf die Einrichtung diese Gegenstände auf Kosten der Untergebrachten aus der Einrichtung entfernen lassen.(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Einrichtung vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.
Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände
§ 56 Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände(1) Die Untergebrachten dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Einrichtung beziehen. Ausgeschlossen sind lediglich Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben können den Untergebrachten vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erheblich gefährden würden.(2) Die Untergebrachten dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen den Untergebrachten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden.
Sicherheit
§ 6 Sicherheit(1) Die Unterbringung dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.(2) Die Sicherheit der Bevölkerung, der Bediensteten und der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Untergebrachten wird erreicht durch1. baulich-technische Vorkehrungen,2. organisatorische Regelungen und deren Umsetzung und3. soziale und behandlungsfördernde Strukturen.Die Sicherheitsmaßnahmen haben sich an den Aufgaben der Einrichtung zu orientieren.(3) Die Sicherheit in der Einrichtung soll ein gewaltfreies Klima fördern und die Untergebrachten vor Übergriffen anderer Untergebrachter schützen. Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung ist zu entwickeln und zu stärken.
Freizeit
§ 60 Freizeit(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit und Anregung, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Einrichtung hat insbesondere Angebote zur kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. Die Benutzung einer angemessen ausgestatteten Bücherei ist zu ermöglichen.(2) Die Untergebrachten sind zur Teilnahme an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten. Die Gestaltung der Freizeit kann auch dazu dienen, die Untergebrachten an andere Maßnahmen heranzuführen.
Sport
§ 60a Sport(1) Dem Sport kommt bei der Erreichung des Vollzugsziels besondere Bedeutung zu. Sport kann neben der sinnvollen Freizeitgestaltung auch zur Diagnostik und gezielten Behandlung eingesetzt werden; Erkenntnisse aus der Sportpraxis dienen der inhaltlichen Ausgestaltung der Behandlungsangebote.(2) Es sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten, um den Untergebrachten eine regelmäßige sportliche Betätigung zu ermöglichen.(3) Die Untergebrachten sind zur Teilnahme und Mitwirkung an den Sportangeboten zu motivieren und anzuleiten.
Vergütung
§ 61 Vergütung(1) Die Untergebrachten erhalten eine Vergütung in Form von1. Arbeitsentgelt für die Teilnahme an Arbeitstraining und arbeitstherapeutischen Maßnahmen sowie für Arbeit nach §§ 21 und 22 oder2. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 22.(2) Der Bemessung der Vergütung sind 16 % der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zwei-hundertfünfzigste Teil der Eckvergütung.; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.(3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Untergebrachten gestuft werden. Sie beträgt mindestens 75 % der Eckvergütung und kann nach einem Stundensatz bemessen werden. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Vergütungsstufen zu bestimmen.(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten.(5) Die Höhe der Vergütung ist den Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben.(6) Die Untergebrachten, die an einer Maßnahme nach § 24 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzuges aus solchem Anlass gewährt werden.
(aufgehoben)
§ 62 (aufgehoben)
Entgeltfortzahlung
§ 63 EntgeltfortzahlungNehmen die Untergebrachten während der Zeit der Arbeit oder Qualifizierung an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz sowie sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen teil, erhalten sie eine Vergütungsfortzahlung in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Vergütung gemäß § 61 Absatz 1.
Eigengeld
§ 64 Eigengeld(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Untergebrachten bei Aufnahme in den Vollzug mitbringen und die sie während des Vollzugs erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden.(2) Die Untergebrachten können über das Eigengeld verfügen, soweit es nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. § 59 Absatz 4 Satz 4, §§ 66 und 67 bleiben unberührt.
Taschengeld
§ 65 Taschengeld(1) Untergebrachten wird auf Antrag ein angemessenes Taschengeld gewährt, soweit sie bedürftig sind. Bedürftig sind Untergebrachte, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 67) und Eigengeld (§ 64) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds voraussichtlich nicht zur Verfügung steht.(2) Das Taschengeld beträgt 24 % der Eckvergütung (§ 61 Absatz 2). Untergebrachte, die an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz sowie sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen teilnehmen, erhalten ein Taschengeld in Höhe von 36 % der Eckvergütung. Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Untergebrachten im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengelds einbehalten.(3) Die Untergebrachten dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.
Konten, Bargeld
§ 66 Konten, Bargeld(1) Gelder der Untergebrachten werden auf Hausgeld-, Überbrückungsgeld- und Eigengeldkonten in der Einrichtung geführt.(2) Der Besitz von Bargeld in der Einrichtung ist den Untergebrachten nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung.
Hausgeld
§ 67 Hausgeld(1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der in diesem Gesetz geregelten Vergütung (§ 61) gebildet.(2) Für Untergebrachte, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt.(3) Für Untergebrachte, die über Eigengeld (§ 64) verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.(4) Die Untergebrachten dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.
Zweckgebundene Einzahlungen
§ 68 Zweckgebundene EinzahlungenFür Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.
Überbrückungsgeld
§ 69 Überbrückungsgeld(1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Untergebrachten, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen, ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt der Untergebrachten und ihrer Unterhaltsberechtigten in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll.(2) Das Überbrückungsgeld wird den Untergebrachten bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die Einrichtung kann es mit Zustimmung der Untergebrachten ganz oder zum Teil einer mit der Entlassenenbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber entscheidet, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die Untergebrachten ausgezahlt wird. Die mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle ist verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung der Untergebrachten kann das Überbrückungsgeld auch den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.(3) Das Überbrückungsgeld kann für Ausgaben der Untergebrachten in Anspruch genommen werden, die ihrer Eingliederung dienen.(4) Für die Pfändbarkeit des Überbrückungsgeldes gilt § 51 Absatz 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.
Aufnahmeverfahren
§ 7 Aufnahmeverfahren(1) Mit den Untergebrachten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden. Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Untergebrachten auf Verlangen zugänglich zu machen.(2) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Untergebrachte nicht zugegen sein. Bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten, die nicht kurzfristig durch Hinzuziehung anderer Personen überwunden werden können, darf jedoch ausnahmsweise mit Einwilligung der oder des Untergebrachten eine zuverlässige Untergebrachte oder ein zuverlässiger Untergebrachter hinzugezogen werden.
Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung
§ 71 Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung(1) Für Art und Umfang der medizinischen Leistungen gelten die für gesetzlich Versicherte maßgeblichen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechend. Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt ist und die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.(2) An den Kosten nach Absatz 1 können die Untergebrachten in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. Für Leistungen, die über Absatz 1 hinausgehen, können den Untergebrachten die gesamten Kosten auferlegt werden.(3) Den Untergebrachten ist nach Anhörung des ärztlichen Dienstes auf ihren Antrag hin zu gestatten, auf ihre Kosten externen ärztlichen Rat einzuholen. Um eine Beeinträchtigung der Behandlung der Untergebrachten zu vermeiden, kann die Erlaubnis versagt werden, wenn die Untergebrachten die gewählte ärztliche Vertrauensperson und den ärztlichen Dienst nicht wechselseitig von der Schweigepflicht entbinden oder wenn es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwehr schwerwiegender Gefahren für die Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. Die Konsultation soll in der Einrichtung stattfinden.(4) Erhalten Untergebrachte Leistungen nach Absatz 1 infolge einer mutwilligen Selbstverletzung, sind sie in angemessenem Umfang an den Kosten zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung unterbleibt, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung der Untergebrachten, gefährdet würde.(5) Für weibliche Untergebrachte gilt auch § 94 des Landesstrafvollzugsgesetzes.
Durchführung der medizinischen Leistungen, Kostentragung, Forderungsübergang
§ 72 Durchführung der medizinischen Leistungen, Kostentragung, Forderungsübergang(1) Medizinische Diagnose, Behandlung und Versorgung kranker und hilfsbedürftiger Untergebrachter erfolgen in der Einrichtung, erforderlichenfalls in einer hierfür besser geeigneten Einrichtung oder einem Vollzugskrankenhaus, ausnahmsweise auch außerhalb des Vollzugs.(2) Wird die Vollstreckung der Maßregel während einer Behandlung von Untergebrachten unterbrochen oder beendet, hat das Land nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Vollstreckung angefallen sind.(3) Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Untergebrachten infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Untergebrachten Leistungen nach § 71 Abs. 1 zu gewähren sind. Von der Geltendmachung der Ansprüche ist im Interesse Untergebrachter abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet würde.(4) Hinsichtlich der Anhörung der oder des Untergebrachten gilt § 15 Absatz 8 entsprechend.
Ruhen der Ansprüche
§ 72a Ruhen der AnsprücheDer Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Untergebrachten aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder Selbstbeschäftigung krankenversichert sind.
Gesundheitsschutz und Hygiene
§ 74 Gesundheitsschutz und HygieneDie Einrichtung unterstützt die Untergebrachten bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. Die Untergebrachten haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.
Freistunde
§ 74a FreistundeDen Untergebrachten wird ermöglicht, sich täglich mindestens zwei Stunden im Freien aufzuhalten.
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
§ 76 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge(1) Medizinische Untersuchungen und Behandlungen sind zwangsweise gegen den natürlichen Willen der oder des Untergebrachten nur zulässig, soweit die oder der Untergebrachte krankheitsbedingt die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann und die Maßnahme erforderlich ist,1. um eine gegenwärtige Lebensgefahr oder die gegenwärtige Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Gesundheit der oder des Untergebrachten abzuwenden oder2. um die von der oder dem Untergebrachten ausgehende gegenwärtige Gefahr schwerer gesundheitlicher Schädigungen Dritter abzuwenden.(2) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 ist eine wirksame Patientenverfügung zu berücksichtigen.(3) Eine medizinische Zwangsmaßnahme nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn1. sie im Hinblick auf das Behandlungsziel Erfolg verspricht,2. mildere Mittel aussichtslos sind,3. sie nicht mit unzumutbaren Belastungen verbunden ist und4. der von der Maßnahme zu erwartende Nutzen die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen deutlich überwiegt.Untersuchung und Behandlung müssen von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt oder überwacht werden. Die Anordnung trifft die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung im Einvernehmen mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Die Anordnungsgründe, die Aufklärung der oder des Betroffenen, die Art und Weise der Durchführung sowie die Wirkung der Behandlung sind von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu dokumentieren.(4) Eine ärztliche Zwangsmaßnahme setzt weiterhin voraus, dass1. eine den Verständnismöglichkeiten der oder des Untergebrachten entsprechende Information über die beabsichtigte Behandlung und ihre Wirkungen vorausgegangen ist,2. vor Beginn der Behandlung ernsthaft versucht wurde, eine auf Vertrauen gegründete, freiwillige Zustimmung der oder des Untergebrachten zu erreichen,3. das Gericht die Durchführung der Maßnahme nach Anhörung der oder des Untergebrachten angeordnet hat.(5) Ist unverzügliches Handeln geboten, kann von den Voraussetzungen gemäß Absatz 4 Nummer 3 abgesehen werden, soweit die dadurch eintretende zeitliche Verzögerung die Abwendung der Gefahr gefährden würde. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich nach Beginn der Maßnahme nachzuholen. Die Untergebrachten sind darüber zu belehren, dass sie bei dem nach Absatz 4 Nummer 3 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzuges beantragen können. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.(6) Die zwangsweise körperliche Untersuchung der Untergebrachten zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie bedarf der Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes und ist unter deren oder dessen Leitung durchzuführen.
Seelsorge
§ 78 SeelsorgeDen Untergebrachten darf religiöse Betreuung durch Seelsorgerinnen oder Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten.
Religiöse Veranstaltungen
§ 79 Religiöse Veranstaltungen(1) Die Untergebrachten haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.(2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft.(3) Untergebrachte können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden.
Diagnoseverfahren
§ 8 Diagnoseverfahren(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung das Diagnoseverfahren an.(2) Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen und von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation im Bereich der Diagnostik durchgeführt werden.(3) Das Diagnoseverfahren erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die sozialen Bezüge sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine Beurteilung der Gefährlichkeit der Untergebrachten, eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Untergebrachten nach der Entlassung notwendig erscheint. Es baut auf die im Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere denen der Delinquenzhypothese, auf. Die Einrichtung zieht hierzu geeignete Vollstreckungs- und Vollzugsunterlagen heran.(4) Im Diagnoseverfahren werden die im Einzelfall die Gefährlichkeit begründenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Untergebrachten ermittelt werden, deren Stärkung der Gefährlichkeit entgegenwirken kann.(5) Das Ergebnis des Diagnoseverfahrens wird mit den Untergebrachten erörtert.
Allgemeine Verhaltenspflichten
§ 82 Allgemeine Verhaltenspflichten(1) Die Untergebrachten sind für das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung mitverantwortlich und müssen mit ihrem Verhalten dazu beitragen. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu entwickeln und zu stärken.(2) Die Untergebrachten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.(3) Die Untergebrachten haben ihr Zimmer und die ihnen von der Einrichtung überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.(4) Die Untergebrachten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.
Absuchung, Durchsuchung
§ 83 Absuchung, Durchsuchung(1) Die Untergebrachten, ihre Sachen und die Zimmer dürfen abgesucht und durchsucht werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. Die Durchsuchung von weiblichen Untergebrachten darf nur durch Frauen, die Durchsuchung männlicher Untergebrachter nur durch Männer erfolgen. Bei Darlegung eines berechtigten Interesses soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person des jeweils anderen Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Die Untergebrachten sind auf die Regelung des Satzes 3 hinzuweisen; der Hinweis und die Entscheidung sind zu dokumentieren und zu beachten. Sonstige Untergebrachte haben die Wahlmöglichkeit der Durchsuchung durch Männer oder Frauen. Die betroffenen Untergebrachten sind auf ihr Wahlrecht hinzuweisen; Satz 4 2. Halbsatz gilt entsprechend. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, entscheidet die Anstalt nach billigem Ermessen.(2) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann allgemein anordnen, dass die Untergebrachten in der Regel bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Einrichtung mit Entkleidung zu durchsuchen sind, es sei denn im Einzelfall ist davon auszugehen, dass die oder der Untergebrachte nicht unerlaubt Gegenstände in die Einrichtung oder aus der Einrichtung schmuggelt.(3) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann im Einzelfall eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung sowie eine Untersuchung der Körperöffnungen anordnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die oder der Untergebrachte unter der Kleidung, an oder im Körper verbotene Gegenstände verbirgt. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung ist unverzüglich einzuholen. Absatz 1 gilt entsprechend. Eine Untersuchung intimer Köperöffnungen darf nur durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommen werden, bei Gefahr im Verzuge auch durch Sanitätsbedienstete.
Sichere Unterbringung
§ 84 Sichere Unterbringung(1) Untergebrachte können in eine Einrichtung verlegt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung oder Befreiung gegeben ist oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit der Einrichtung darstellt.(2) Hinsichtlich der Anhörung der oder des Untergebrachten gilt § 15 Absatz 8 entsprechend. Die Anhörung nach § 15 Absatz 8 kann unterbleiben, wenn die sichere Durchführung der Überstellung oder Verlegung gefährdet ist.
Störung und Unterbindung des Mobilfunkverkehrs
§ 84a Störung und Unterbindung des MobilfunkverkehrsDie Einrichtung darf technische Geräte betreiben, die unerlaubte Mobilfunkverbindungen auf dem Gelände der Einrichtung unterbinden oder stören. Sie hat hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Einrichtung darf nicht beeinträchtigt werden.
Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 87 Besondere Sicherungsmaßnahmen(1) Gegen Untergebrachte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die besondere Sicherungsmaßnahme zur Abwendung der Gefahr verhältnismäßig ist.(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,2. die Beobachtung der Untergebrachten, zusätzlich auch mit technischen Hilfsmitteln,3. die Absonderung von anderen Untergebrachten,4. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände,5. die Fesselung und6. eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit der oder des Untergebrachten vollständig aufgehoben wird, einschließlich der hiermit medizinisch notwendig verbundenen Medikation (Fixierung).(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1,3 und 4 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Einrichtung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.(4) Im Rahmen einer Absonderung oder Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände kann der Aufenthalt der oder des Untergebrachten im Freien entzogen werden, wenn dies unerlässlich ist, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen.(5) Eine Absonderung von mehr als vierundzwanzig Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Untergebrachten liegenden Gefahr unerlässlich ist.(6) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Untergebrachten kann die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.(7) Die Fixierung ist nur im Rahmen einer Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände gemäß Absatz 2 Nummer 4 zulässig, wenn eine von einer oder einem Untergebrachten ausgehende gegenwärtige Gefahr erheblicher Gesundheitsschädigungen an sich oder anderen trotz der Unterbringung nicht anders abgewendet werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist regelmäßig zu überprüfen. Die Fixierung ist unverzüglich zu beenden, sobald die Gefahr nicht mehr besteht.(8) Während der Absonderung oder Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten darüber hinaus gefesselt oder fixiert, sind sie durch geschulte Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten, bei einer Fixierung in unmittelbarer räumlicher Anwesenheit.(9) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung besteht. Für Fixierungen beim Transport gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend.
Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren
§ 88 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung an sofern nicht ein Fall des Absatzes 4 vorliegt. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung ist unverzüglich einzuholen.(2) Die Entscheidung wird den Untergebrachten von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.(4) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der vorherigen ärztlichen Stellungnahme und der Anordnung durch das Gericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung auch durch die Anstaltsleitung oder andere zuständige Bedienstete der Anstalt getroffen werden; die ärztliche Stellungnahme ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Ist die gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeizuführen, ist der Antrag unverzüglich nach Fixierungsbeginn zu stellen. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Anordnung, die maßgeblichen Gründe hierfür, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art der Überwachung sind durch die Einrichtung zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gerichtlich angeordnet wurde, sind die Untergebrachten auf ihr Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme bei dem zuständigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
Berichtspflichten, Zustimmung der Aufsichtsbehörde
§ 88a Berichtspflichten, Zustimmung der Aufsichtsbehörde(1) Fesselungen und Fixierung sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 24 Stunden aufrechterhalten werden, Absonderung und die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden.(2) Bei mehr als 30 Tagen Absonderung innerhalb von zwölf Monaten ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich.(3) Bei mehr als 15 Tagen Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände innerhalb von zwölf Monaten ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich.(4) Soweit eine unausgesetzte Absonderung voraussichtlich längere Zeit erforderlich sein wird und dadurch die personellen und organisatorischen Kapazitäten der Einrichtung überfordert werden, kann sie mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einem Raum einer Justizvollzugsanstalt erfolgen.
Ärztliche Beteiligung
§ 89 Ärztliche Beteiligung(1) Werden die Untergebrachten ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.(2) Sind die Untergebrachten in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht und gefesselt oder fixiert, sucht sie die Ärztin oder der Arzt unverzüglich und in der Folge täglich auf. Im Bedarfsfall werden die Untergebrachten alsbald von einer Psychologin oder einem Psychologen aufgesucht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt.(3) In den übrigen Fällen der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sucht die Ärztin oder der Arzt die Untergebrachten alsbald und in der Folge täglich auf.(4) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange die Untergebrachten länger als vierundzwanzig Stunden abgesondert sind.
Begriffsbestimmungen
§ 90 Begriffsbestimmungen(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder durch Waffen.(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe.(4) Waffen sind Hieb- und Schusswaffen.(5) Es dürfen nur dienstlich zugelassene Hilfsmittel und Waffen verwendet werden.
Schusswaffengebrauch
§ 94 Schusswaffengebrauch(1) Innerhalb der Einrichtung dürfen Bedienstete Schusswaffen auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters nur während des Nachtdienstes oder zur unmittelbaren Vorbereitung einer Maßnahme nach Absatz 2 führen. Der Gebrauch ist nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Das Recht zum Schusswaffengebrauch aufgrund anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt.(2) Außerhalb der Einrichtung dürfen Schusswaffen nur bei Transporten von Untergebrachten sowie Aus- und Vorführungen von den dazu bestimmten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Absätze gebraucht werden.(3) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.(4) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.(5) Gegen Untergebrachte dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden,1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen oder2. um ihre Entweichung zu vereiteln,3. und nur, um sie angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.(6) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte gewaltsam zu befreien und nur, um sie angriffsunfähig zu machen.
Konfliktgespräch
§ 95 KonfliktgesprächVerstoßen die Untergebrachten gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind die Ursachen und Folgen der Verstöße in einem Gespräch aufzuarbeiten. In geeigneten Fällen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib auf dem Zimmer in Betracht. Erfüllen die Untergebrachten die Vereinbarung, ist die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme aufgrund dieser Verfehlung unzulässig.
Disziplinarmaßnahmen
§ 96 Disziplinarmaßnahmen(1) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn ein Konfliktgespräch nach § 95 ausgeschlossen ist oder nicht ausreicht, um das Unrecht der Handlung zu verdeutlichen. Von einer Disziplinarmaßnahme wird auch abgesehen, wenn es genügt, die Untergebrachten zu verwarnen.(2) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Untergebrachten rechtswidrig und schuldhaft1. andere Personen verbal oder tätlich angreifen,2. fremde Sachen zerstören oder beschädigen,3. in sonstiger Weise gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,4. verbotene Gegenstände in die Einrichtung einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen, sie besitzen oder weitergeben,5. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe herstellen, besitzen, konsumieren, die Mitwirkung nach § 85 Absatz 1 verweigern oder Kontrollen manipulieren,6. entweichen oder zu entweichen versuchen,7. gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen und Ausführungen verstoßen oder8. wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung stören.(3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind1. der Verweis,2. die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu drei Monaten,3. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu drei Monaten,4. die Beschränkung oder der Entzug der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu vier Wochen,5. die Beschränkung des Einkaufs bis zu drei Monaten,6. die Kürzung des Arbeitsentgelts um zehn Prozent bis zu drei Monaten.(4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.(5) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
Disziplinarbefugnis
§ 98 Disziplinarbefugnis(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Einrichtung oder Justizvollzugsanstalt zum Zweck der Verlegung ist die Leiterin oder der Leiter der Bestimmungseinrichtung oder -anstalt zuständig.(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung gegen die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung richtet.(3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen die Untergebrachten in einer anderen Einrichtung oder Justizvollzugsanstalt angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. § 97 Abs. 2 bleibt unberührt.
Verfahren
§ 99 Verfahren(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die betroffenen Untergebrachten werden in einer ihnen verständlichen Sprache darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich zu äußern, sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen sowie Zeugen oder andere Beweismittel zu benennen oder eine einvernehmliche Streitbeilegung gemäß § 95 Satz 2 anzustreben. Bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher zu bestellen. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der Untergebrachten wird vermerkt.(2) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.(3) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung soll sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die maßgeblich an der Vollzugsgestaltung mitwirken. Bei Schwangeren, stillenden Müttern oder bei Untergebrachten, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören. Von den Sätzen 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn nur ein Verweis ausgesprochen werden soll.(4) Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhalten die Untergebrachten Gelegenheit, sich zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu äußern. Die Entscheidung wird den Untergebrachten von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vollzug).
Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans
§ 10 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans(1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 Satz 2 insbesondere folgende Angaben: 1. Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens,2. Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft,3. Teilnahme an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Maßnahmen,4. Teilnahme an anderen einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen,5. Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug,6. Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch,7. Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz,8. Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,9. Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining,10. Arbeit,11. freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,12. Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,13. Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels, Außenbeschäftigung,14. Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels,15. Unterbringung im offenen Vollzug,16. Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten,17. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten,18. Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge und19. Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen können versagt werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würden. Dies gilt nicht für Maßnahmen nach Nummer 10 und 11. (3) Rechtzeitig vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 18 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu: 1. Unterbringung im offenen Vollzug, Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung,2. Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,3. Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente,4. Beteiligung der Bewährungshilfe und der Forensischen Ambulanzen,5. Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe,6. Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen,7. Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht,8. Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen,9. nachgehende Betreuung durch Vollzugsbedienstete.
Aufhebung von Maßnahmen
§ 100 Aufhebung von Maßnahmen(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält. (2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden. (3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn 1. aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können,2. die Maßnahmen missbraucht werden oder3. Weisungen nicht befolgt werden. (4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach Absatz 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist auszugehen, wenn eine Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit der Einrichtung zu gewährleisten. (5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt.
Beschwerderecht
§ 101 Beschwerderecht(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung zu wenden. (2) Besichtigen Vertreterinnen oder Vertreter der Aufsichtsbehörde die Einrichtung, ist zu gewährleisten, dass die Untergebrachten sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können. (3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.
Evaluation, kriminologische Forschung
§ 102 Evaluation, kriminologische ForschungDie im Vollzug eingesetzten Maßnahmen, namentlich Therapien und Methoden zur Förderung der Untergebrachten, sind in Zusammenarbeit mit der Forschung und dem kriminologischen Dienst auf ihre Wirksamkeit wissenschaftlich zu überprüfen. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu entwickeln und fortzuschreiben. Auch im Übrigen sind die Erfahrungen mit der Ausgestaltung des Vollzugs durch dieses Gesetz sowie der Art und Weise der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überprüfen. § 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.
Einrichtung
§ 103 Einrichtung(1) Für den Vollzug sind vom Strafvollzug getrennte Justizvollzugsanstalten, Teilanstalten oder Abteilungen von Justizvollzugsanstalten (Einrichtung) vorzusehen. Die Gestaltung der Einrichtung muss therapeutischen Erfordernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermöglichen. (2) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen insbesondere für therapeutische Maßnahmen, für Maßnahmen der Beschäftigung, Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge vorzusehen. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten.
Festsetzung der Belegungsfähigkeit
§ 104 Festsetzung der BelegungsfähigkeitDie Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Einrichtung so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Untergebrachten gewährleistet ist. § 103 Abs. 2 ist zu berücksichtigen.
Leitung der Einrichtung
§ 105 Leitung der EinrichtungDie Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt bestimmt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes zur Leiterin oder zum Leiter der Einrichtung. Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Einrichtung nach außen. Sie oder er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen.
Bedienstete
§ 106 Bedienstete(1) Um eine Betreuung nach § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu gewährleisten, wird die Einrichtung mit dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal, insbesondere mit psychologischen und sozialen Fachkräften und im allgemeinen Vollzugsdienst, ausgestattet; im Übrigen wird die Erfüllung der Aufgaben durch die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt erbracht. (2) Das Personal muss für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung persönlich geeignet und fachlich qualifiziert sein. Fortbildungen sowie Praxisberatung und Praxisbegleitung für die Bediensteten werden regelmäßig durchgeführt. (3) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugdienstes, des psychologischen und sozialen Dienstes sollen Wohngruppen zugeordnet werden. Eine Betreuung in den Wohngruppen ist auch in der beschäftigungs- und arbeitsfreien Zeit der Untergebrachten, insbesondere am Wochenende, in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten.
Seelsorge
§ 107 Seelsorge(1) Die seelsorgerische Betreuung erfolgt über die Justizvollzugsanstalt. Seelsorgerische Gespräche erfolgen in der Einrichtung. (2) Mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung darf die Seelsorgerin oder der Seelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen.
Medizinische Versorgung
§ 108 Medizinische VersorgungDie ärztliche Versorgung wird über die Justizvollzugsanstalt sichergestellt.
Interessenvertretung der Untergebrachten
§ 109 Interessenvertretung der Untergebrachten(1) Den Untergebrachten ist zu ermöglichen, eine Interessenvertretung zu wählen. Die Vertretung kann in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Einrichtung herantragen. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden. (2) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in gesonderten Gebäuden oder Abteilungen auf dem Gelände einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, ist der Vertretung zu gestatten, an der Gefangenenmitverantwortung mitzuwirken.
Trennungsgrundsätze
§ 11 Trennungsgrundsätze(1) Untergebrachte sind von Gefangenen zu trennen. (2) Männliche und weibliche Untergebrachte sind zu trennen. (3) Abweichend von Absatz 1 sind gemeinsame Maßnahmen im Bereich der Arbeitstherapie, des Arbeitstrainings, der schulischen und beruflichen Qualifizierung, der Arbeit, der Freizeit und der Religionsausübung zulässig, um ein differenziertes Angebot zu gewährleisten. Für andere Maßnahmen gilt dies ausnahmsweise dann, wenn es die Behandlung nach § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert.(4) Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es die Behandlung nach § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert. Dies erfasst auch die Unterbringung in der sozialtherapeutischen Abteilung oder im offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung. Eine Abweichung ist auch bei einer Überstellung nach § 15 Abs. 3 und 4 zulässig. Die Unterbringungsbedingungen müssen sich außer in den Fällen des § 15 Abs. 4 im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen der Gefangenen unterscheiden. (5) Abweichend von Absatz 2 sind gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, zulässig. (6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für eine Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung.
Hausordnung
§ 110 HausordnungDie Leiterin oder der Leiter der Einrichtung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Vor deren Erlass oder Änderung beteiligt sie oder er die Interessenvertretung der Untergebrachten. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung der Hausordnung vorbehalten.
Aufsichtsbehörde
§ 111 Aufsichtsbehörde(1) Das für den Strafvollzug zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Einrichtung (Aufsichtsbehörde). (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten.
Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften
§ 112 Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften(1) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtung in einem Vollstreckungsplan durch Rechtsverordnung. (2) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in Einrichtungen anderer Länder vorgesehen werden.
Beirat
§ 113 Beirat(1) Bei der Einrichtung ist ein Beirat zu bilden. Er wirkt beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und der Eingliederung der Untergebrachten mit, fördert das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermittelt Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen. (2) Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. (3) Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde. (4) Der Beirat steht der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung, den Bediensteten und den Untergebrachten als Ansprechpartner zur Verfügung. (5) Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung und die Gestaltung des Vollzugs unterrichten und die Einrichtung besichtigen. Sie können die Untergebrachten in ihren Zimmern aufsuchen. Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht. (6) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.
Erhebung personenbezogener Daten
§ 114 Erhebung personenbezogener Daten(1) Die Einrichtung und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies für den Vollzug erforderlich ist. (2) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe nach Art oder Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oderb) die Erhebung bei den Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden. (3) Werden personenbezogene Daten bei den Betroffenen erhoben, sind diese, sofern sie nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt haben, von der verantwortlichen Stelle über 1. die Identität der verantwortlichen Stelle,2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und3. die Kategorien von Empfängerinnen oder Empfängern nur, soweit die Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls nicht mit der Übermittlung an diese rechnen müssen, zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten bei den Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, sind die Betroffenen hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben, hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, sind sie über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären. (4) Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung oder Aufsichtsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung von Untergebrachten, die Sicherheit der Einrichtung oder die Sicherung des Vollzugs einer Jugend- oder Freiheitsstrafe unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt. (5) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Betroffenen unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn 1. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses Dritter, geheim gehalten werden müssen oder2. der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden. (6) Werden personenbezogene Daten statt bei den Betroffenen bei einer nichtöffentlichen Stelle erhoben, ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
Verarbeitung und Nutzung
§ 115 Verarbeitung und Nutzung(1) Die Einrichtung und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies für den Vollzug erforderlich ist. (2) Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies 1. zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oderc) auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, 2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,4. zur Verhinderung oder Verfolgunga) von Straftaten sowieb) von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung gefährdet werden, oder5. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen erforderlich ist.(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den in § 13 Abs. 5 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 125), und § 14 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814), genannten Zwecken dient. (4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für 1. Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht oder forensischen Ambulanzen,2. Entscheidungen in Gnadensachen,3. gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,4. sozialrechtliche Maßnahmen,5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige der Untergebrachten nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs,6. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,7. ausländerrechtliche Maßnahmen oder8. die Durchführung der Besteuerung erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Untergebrachte bezieht. (5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn sich die öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nichtöffentlicher Stellen bedienen und deren Mitwirkung ohne Übermittlung der Daten unmöglich oder wesentlich erschwert würde. (6) Die Einrichtung oder die Aufsichtsbehörde darf öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person im Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung befindet und sobald das Gericht den Entlassungszeitpunkt festgelegt hat, wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit 1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder2. von nichtöffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die Untergebrachten kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben. Den Verletzten einer Straftat können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Untergebrachten erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. Die Untergebrachten werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragstellerinnen und Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse das Interesse der Untergebrachten an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Untergebrachten über die Mitteilung der Einrichtung oder Aufsichtsbehörde nachträglich unterrichtet. (7) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Einrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Aufsichtsbehörden, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden. Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von einer Einrichtung oder Aufsichtsbehörde, einer Strafvollstreckungsbehörde oder einem Gericht mit Gutachten beauftragten Stellen. (8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 2 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von Betroffenen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen von Betroffenen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten durch die Empfängerinnen und Empfänger ist unzulässig. (9) Bei der Überwachung der Besuche, der Telefongespräche, anderer Formen der Telekommunikation oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur 1. für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke,2. für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz,3. zur Wahrung der Sicherheit oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gefahren für die Ordnung der Einrichtung oder4. nach Anhörung der Untergebrachten für Zwecke der Behandlung verarbeitet und genutzt werden.(10) Personenbezogene Daten, die nach § 114 Abs. 4 über Personen, die nicht Untergebrachte sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks, für die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet oder genutzt werden. (11) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 121 Abs. 2 oder § 123 Abs. 3 und 5 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. (12) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Einrichtung oder Aufsichtsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Einrichtung oder Aufsichtsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin liegt und die Absätze 8 bis 10 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Lichtbildausweise
§ 116 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Lichtbildausweise(1) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gefahren für die Ordnung der Einrichtung oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Untergebrachten zulässig: 1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,2. die Aufnahme von Lichtbildern,3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,4. biometrische Erfassung der Merkmale des Gesichts, der Augeniris, der Hände oder der Unterschrift und5. Messungen. (2) Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu den Personalakten der Untergebrachten genommen oder in automatisierten Verfahren gespeichert. Sie können zum Zwecke der kriminalpolizeilichen Sammlungen an die hierfür zuständigen Polizeidienststellen übermittelt werden. Sie dürfen nur für die in Absatz 1 und in § 115 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet oder den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhaltenden Untergebrachten übermittelt werden. (3) Werden die Untergebrachten entlassen oder in eine andere Einrichtung verlegt, sind die personenbezogenen Daten nach spätestens zwei Jahren zu löschen. (4) Die Einrichtung kann die Untergebrachten verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder aus schwerwiegenden Gründen der Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. Dieser ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Einrichtung oder Justizvollzugsanstalt einzuziehen und zu vernichten.
Videoüberwachung
§ 117 Videoüberwachung(1) Soweit es aus Gründen der Sicherheit oder aus schwerwiegenden Gründen der Ordnung erforderlich ist, ist die Beobachtung einzelner Bereiche des Einrichtungsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Einrichtungsgeländes oder der unmittelbaren Umgebung der Einrichtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) sowie im Einzelfall eine Aufzeichnung zulässig. Die Videoüberwachung von Zimmern und Gemeinschaftsräumen in der Wohngruppe ist ausgeschlossen. (2) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Soweit hierdurch der Zweck der Videoüberwachung vereitelt würde, kann die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung eine zeitlich befristete verdeckte Überwachung anordnen. (3) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, sind Verarbeitung und Nutzung der Daten nur zu den in § 115 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 oder 4 genannten Zwecken zulässig.(4) Die Betroffenen sind über eine Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen, sofern die Daten nicht innerhalb der Einrichtung verbleiben und binnen vier Wochen gelöscht werden. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, sofern die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung und Nutzung erlangt haben. Die Unterrichtung kann unterbleiben, solange durch sie der Zweck der Maßnahme vereitelt würde. Die Unterrichtung ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Zweck der Maßnahme entfallen ist.
Auslesen von Datenspeichern
§ 118 Auslesen von Datenspeichern(1) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann das Auslesen von elektronischen Datenspeichern sowie elektronischen Geräten mit Datenspeichern anordnen, die Untergebrachte ohne Erlaubnis besitzen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für die Erreichung des Vollzugsziels, den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten oder aus Gründen der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwehr schwerwiegender Gefahren der Ordnung der Einrichtung und der Sicherung des Vollzuges erforderlich ist. Die Untergebrachten sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren. (2) Die beim Auslesen von Datenspeichern nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den dort genannten Zwecken erforderlich ist. Sie dürfen nicht weiterverarbeitet werden, soweit sie 1. zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Dritter gehören oder2. zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Untergebrachter gehören und die weitere Verarbeitung nach Abwägung der in Absatz 1 genannten vollzuglichen Interessen an der Verarbeitung und der Interessen der Untergebrachten an der illegalen Speicherung der Daten unzumutbar ist. (3) Nach Absatz 1 erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit eine Verarbeitung nach Absatz 2 unzulässig ist. Die Daten sind spätestens 72 Stunden nach dem Ende des Auslesens zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.
Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren
§ 119 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren(1) Die nach § 114 erhobenen Daten können für die Einrichtung und die Aufsichtsbehörde in einer zentralen Datei gespeichert werden. (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung oder den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Datei nach § 115 Abs. 2 und 4 ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung oder des Datenabrufs unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist. Die automatisierte Übermittlung der für § 13 Abs. 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtsgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566), erforderlichen personenbezogenen Daten kann auch anlassunabhängig erfolgen. (3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung und der Abruf festgestellt und überprüft werden kann. Der Abruf der Daten wird protokolliert. (4) Das für den Justizvollzug zuständige Ministerium bestimmt im Benehmen mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren einschließlich der Aufbewahrung der gemäß Absatz 3 zu führenden Protokolle durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. (5) Das für den Justizvollzug zuständige Ministerium kann mit anderen Ländern und dem Bund zur Prüfung, Vorbereitung und Umsetzung von Verlegungen und im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.
Unterbringung und Bewegungsfreiheit
§ 12 Unterbringung und Bewegungsfreiheit(1) Die Untergebrachten erhalten Zimmer zur alleinigen Nutzung. Die Zimmer sind so zu gestalten, dass den Untergebrachten ausreichender Raum zum Wohnen und Schlafen zur Verfügung steht. Ein baulich abgetrennter Sanitärbereich ist vorzusehen. Die Zimmer befinden sich regelmäßig im Bereich einer Wohngruppe. (2) Sofern für Untergebrachte eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, können sie vorübergehend mit anderen gemeinsam untergebracht werden, wenn diese zustimmen und das Vollzugsziel nicht gefährdet wird. (3) Die Untergebrachten dürfen sich in den für sie vorgesehenen Bereichen der Einrichtung einschließlich des Außenbereichs frei bewegen. Während der Nachtruhe können die Untergebrachten in ihren Zimmern eingeschlossen werden. Weitere Einschränkungen sind zulässig, wenn es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist. § 74 Abs. 2 bleibt unberührt.
Zweckbindung
§ 120 ZweckbindungVon der Einrichtung oder der Aufsichtsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Die Empfängerinnen oder Empfänger dürfen die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Fall einer Übermittlung an nichtöffentliche Stellen die übermittelnde Einrichtung oder Aufsichtsbehörde zugestimmt hat. Die Einrichtung oder die Aufsichtsbehörde hat die nichtöffentlichen Empfängerinnen oder Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
Schutz besonderer Daten
§ 121 Schutz besonderer Daten(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis und personenbezogene Daten von Untergebrachten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Einrichtung nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten von Untergebrachten dürfen innerhalb der Einrichtung allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung erforderlich ist. § 115 Abs. 8 bis 10 bleibt unberührt. (2) Die in der Einrichtung tätigen 1. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,2. Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder3. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen unterliegen auch gegenüber der Einrichtung und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht, sofern ihnen personenbezogene Daten von Untergebrachten als Geheimnis anvertraut oder über Untergebrachte sonst bekannt geworden sind. Die in Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber der Einrichtungsleitung zu offenbaren, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Dritten unerlässlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Die Untergebrachten sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten. (3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen eine in Absatz 2 Satz 1 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Einrichtungsleitung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen. (4) Sofern Ärztinnen oder Ärzte, Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung oder Behandlung von Untergebrachten beauftragt werden, sind sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2 Satz 2 befugt, ihnen als Geheimnis anvertraute oder sonst bekannt gewordene Daten über Untergebrachte gegenüber der Einrichtungsleitung oder den mit der ärztlichen oder psychologischen Behandlung der Untergebrachten in der Einrichtung betrauten Personen zu offenbaren.
Schutz der Daten in Akten und Dateien
§ 122 Schutz der Daten in Akten und Dateien(1) Die Bediensteten dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung notwendige Zusammenarbeit erforderlich ist. (2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Im Übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 11 Abs. 4 des Landesdatenschutzgesetzes.
Berichtigung, Löschung und Sperrung
§ 123 Berichtigung, Löschung und Sperrung(1) Die in Dateien bei der abgebenden Einrichtung gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung der Untergebrachten oder der Verlegung der Untergebrachten in eine andere Einrichtung zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Untergebrachtenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Untergebrachten ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Untergebrachtenpersonalakte erforderlich ist. (2) Die mittels Videoüberwachung erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten sind vier Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung zu den in § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 genannten Zwecken weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. (3) Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung der Untergebrachten nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies 1. zur Verfolgung von Straftaten,2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben nach § 102,3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Jugend- oder Freiheitsstrafe unerlässlich ist.Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn die Untergebrachten erneut zum Vollzug einer Jugend- oder Freiheitsstrafe aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben. (4) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 3 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden: 1. Untergebrachtenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter 20 Jahre,2. Untergebrachtenbücher 30 Jahre. Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes vom 11. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), bleiben unberührt. (5) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies den Empfängerinnen oder Empfängern mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist. (6) Im Übrigen gelten für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 28 des Landesdatenschutzgesetzes.
Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht
§ 124 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht(1) Den Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über 1. die zu ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten bezieht,2. die Empfängerinnen oder Empfänger oder Kategorien von Empfängerinnen oder Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und3. den Zweck der Speicherung. In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von den Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die Einrichtung oder die Aufsichtsbehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaft, an Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. (4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse der Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. (5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesen Fällen sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden können. (6) Wird den Betroffenen keine Auskunft erteilt, ist sie auf deren Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Landes Schleswig-Holstein, eines anderen Landes oder des Bundes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz an die Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. (7) Die Auskunft nach Absatz 1 ist unentgeltlich. (8) Auf Antrag erfolgt die Auskunft in Form der Akteneinsicht.
Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes
§ 125 Anwendung des LandesdatenschutzgesetzesSoweit in dem Gesetz keine besonderen Regelungen enthalten sind, gilt das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein.
Einschränkung von Grundrechten
§ 126 Einschränkung von GrundrechtenDurch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Abs. 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.
Wohngruppenvollzug
§ 13 Wohngruppenvollzug(1) Der Vollzug wird regelmäßig als Wohngruppenvollzug ausgestaltet. (2) Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere. (3) Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich eingerichtet, zu dem neben den Zimmern weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie soll von fest zugeordneten Bediensteten betreut werden.
Geschlossener und offener Vollzug
§ 14 Geschlossener und offener Vollzug(1) Die Unterbringung erfolgt im geschlossenen Vollzug. (2) Die Untergebrachten sollen mit ihrer Zustimmung insbesondere zur Entlassungsvorbereitung im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, namentlich nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden, und behandlerische Gründe nicht dagegen sprechen. Einrichtungen des offenen Vollzugs sehen verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor. (3) Genügen die Untergebrachten den besonderen Anforderungen der Unterbringung im offenen Vollzug nicht mehr oder wenn behandlerische Gründe dies erforderlich machen, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht.
Verlegung und Überstellung
§ 15 Verlegung und Überstellung(1) Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder zwingende Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern. Sie dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Einrichtung überstellt werden. (2) Die Untergebrachten können mit ihrer Zustimmung zur Entlassungsvorbereitung in eine Einrichtung, unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 in den offenen Vollzug oder unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 in eine Übergangseinrichtung eines anderen Landes verlegt werden. (3) Die Verlegungen nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der obersten Vollzugsbehörden der beteiligten Länder. (4) Die Untergebrachten dürfen ausnahmsweise in eine Justizvollzugsanstalt verlegt oder überstellt werden, wenn ihre Behandlung nach § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB es erfordert.(5) Untergebrachte können in eine Justizvollzugsanstalt überstellt werden, wenn dies zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder aus einem vergleichbaren Grund zwingend erforderlich ist. (6) Auf ihren Antrag können Untergebrachte aus wichtigem Grund in eine Justizvollzugsanstalt überstellt werden, wenn dies die Behandlung nicht beeinträchtigt und sie sich mit den dortigen Bedingungen einverstanden erklären.
Therapeutische Ausgestaltung
§ 16 Therapeutische Ausgestaltung(1) Der Vollzug ist auf der Grundlage des Lebens in einer Gemeinschaft therapeutisch auszugestalten. Er bedient sich sozial- und psychotherapeutischer, psychiatrischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. (2) Den Untergebrachten sind die zur Erreichung des Vollzugsziels im Einzelfall erforderlichen therapeutischen Maßnahmen anzubieten. Soweit standardisierte Therapiemethoden nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten. (3) Bei der therapeutischen Ausgestaltung des Vollzugs wirken Bedienstete verschiedener Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit es erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. (4) Bei der therapeutischen Ausgestaltung kommt der Aufarbeitung der Tat, dem Erleben der Tat durch die Betroffenen und den Folgen der Tat für das Leben der Betroffenen eine besondere Bedeutung zu.
Motivierungsmaßnahmen
§ 17 Motivierungsmaßnahmen(1) Motivierungsmaßnahmen fördern die Bereitschaft der Untergebrachten, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken. Hierzu gehören insbesondere wiederkehrende Gesprächsangebote, die Beziehungsfähigkeit fördernde Maßnahmen und die Vermittlung des therapeutischen Konzepts. (2) Zur Motivierung können auch Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte Vergünstigungen wieder entzogen werden. Die Ansprüche der Untergebrachten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
Sozialtherapeutische Maßnahmen
§ 18 Sozialtherapeutische MaßnahmenSozialtherapeutische Maßnahmen bedienen sich auf der Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Untergebrachten außerhalb des Vollzugs werden in die Behandlung einbezogen.
Psychotherapeutische Maßnahmen
§ 19 Psychotherapeutische MaßnahmenPsychotherapeutische Maßnahmen im Vollzug dienen insbesondere der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit stehen. Sie werden durch systematische Anwendung wissenschaftlich fundierter psychologischer Methoden der Gesprächsführung mit einer oder mehreren Personen durchgeführt.
Ziel und Aufgabe des Vollzugs
§ 2 Ziel und Aufgabe des VollzugsDer Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Die Untergebrachten sollen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug hat zugleich die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten zu schützen.
Psychiatrische Maßnahmen
§ 20 Psychiatrische MaßnahmenPsychiatrische Maßnahmen im Vollzug dienen der Behandlung psychiatrischer Krankheiten, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit stehen. Sie erfolgen auf der Grundlage ärztlicher Standards und Behandlungsleitlinien sowie standardisierter testpsychologischer Untersuchungen und berücksichtigen alle Lebensbereiche der Untergebrachten. In geeigneten Fällen erfolgt eine medikamentöse Unterstützung der therapeutischen Behandlung.
Arbeit, Beschäftigung
§ 21 Arbeit, Beschäftigung(1) Die Untergebrachten sind nicht zur Arbeit verpflichtet. (2) Den Untergebrachten sollen Arbeit, Arbeitstraining, arbeitstherapeutische Maßnahmen sowie schulische und berufliche Bildung (Beschäftigung) angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. (3) Beschäftigung soll insbesondere dazu dienen, die Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Entlassung und eine geordnete Tagesstruktur zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten.
Arbeitstherapeutische Maßnahmen
§ 22 Arbeitstherapeutische MaßnahmenArbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Untergebrachten Eigenschaften wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie stufenweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens heranzuführen.
Arbeitstraining
§ 23 ArbeitstrainingArbeitstraining dient dazu, Untergebrachten, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die eine Eingliederung in das leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. Die dafür vorzuhaltenden Maßnahmen sind danach auszurichten, dass sie den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen vermitteln.
Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen
§ 24 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen(1) Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) haben das Ziel, den Untergebrachten Fähigkeiten zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln sowie vorhandene Fähigkeiten zu verbessern oder zu erhalten. Sie werden in der Regel als Vollzeitmaßnahme durchgeführt. Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungsangebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt. (2) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln. (3) Geeigneten Untergebrachten soll die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ermöglicht werden, die zu einem anerkannten Abschluss führt. (4) Können Maßnahmen während des Vollzugs nicht abgeschlossen werden, trägt die Einrichtung in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge, dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme nach der Entlassung fortgesetzt werden kann. (5) Nachweise über schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen Hinweis auf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung enthalten.
Selbstbeschäftigung, Freies Beschäftigungsverhältnis
§ 25 Selbstbeschäftigung, Freies Beschäftigungsverhältnis(1) Den Untergebrachten ist zu gestatten, sich selbst zu beschäftigen, soweit nicht die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet wird. (2) Untergebrachte, die zum Freigang (§ 41 Abs. 1 Nr. 4) zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Einrichtung nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 43 gilt entsprechend. (3) Die Einrichtung kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für die Untergebrachten überwiesen wird.
Freistellung von der Arbeit
§ 26 Freistellung von der Arbeit(1) Haben die Untergebrachten ein halbes Jahr lang gearbeitet, können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Untergebrachten infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist. (2) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 41 Abs. 1 Nr. 3) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 42 , soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist. (3) Die Untergebrachten erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter. (4) Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt. (5) Für Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen.
Grundsatz
§ 27 GrundsatzDie Untergebrachten haben das Recht, mit Personen außerhalb der Einrichtung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren.
Besuch
§ 28 Besuch(1) Die Untergebrachten dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zehn Stunden im Monat. (2) Besuche von Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB werden besonders unterstützt.(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Eingliederung der Untergebrachten fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen. (4) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint und die Untergebrachten hierfür geeignet sind. (5) Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten.
Untersagung der Besuche
§ 29 Untersagung der Besuche(1) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann Besuche untersagen, wenn 1. die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung gefährdet würde oder2. bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind, zu befürchten ist, dass sie die Erreichung des Vollzugsziels behindern. (2) Bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass durch Besuche bei dem Untergebrachten das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet wird, insbesondere wenn das Kind oder der Jugendliche Geschädigte einer Straftat des Untergebrachten war, informiert die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung das zuständige Jugendamt gemäß § 8 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und regt an, über das Familiengericht ein Kontaktverbot zu erwirken. Kann eine Entscheidung nicht rechtzeitig erlangt werden, kann die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung vorläufig Besuche untersagen.
Grundsätze der Vollzugsgestaltung
§ 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung(1) Der Vollzug ist therapiegerichtet und freiheitsorientiert auszugestalten. Die Untergebrachten sind individuell und intensiv zu betreuen. Fähigkeiten, die sie für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu erhalten und zu fördern. (2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Selbst bei langer Dauer der Unterbringung muss den Untergebrachten ein Leben in Würde und weitgehender Selbstbestimmung ermöglicht werden. (3) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. (4) Der Bezug der Untergebrachten zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Den Untergebrachten ist sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren. (5) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.
Durchführung der Besuche
§ 30 Durchführung der Besuche(1) Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher mit technischen Hilfsmitteln absuchen oder durchsuchen lassen. Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 36 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Besuche können beaufsichtigt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder aus schwerwiegenden Gründen der Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. Eine optische Überwachung kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Die betroffenen Personen sind vorher darauf hinzuweisen. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. (3) Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren werden nicht beaufsichtigt. (4) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Untergebrachte gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. (5) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch der Verteidiger übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren zur Erledigung einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen. § 36 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (6) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.
Überwachung der Gespräche
§ 31 Überwachung der Gespräche(1) Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist. Die Überwachung kann auch mit technischen Mitteln erfolgen. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die betroffenen Personen sind vorher auf die Überwachung hinzuweisen. Die Anordnung der Überwachung trifft die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung. (2) Gespräche mit Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren werden nicht überwacht.
Telefongespräche
§ 32 Telefongespräche(1) Die Untergebrachten dürfen unter Vermittlung der Einrichtung Telefongespräche führen. Die Vorschriften über den Besuch gelten entsprechend. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Einrichtung den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs mit. Unmittelbar nach Herstellung der Verbindung sind die Gesprächspartner der Untergebrachten durch den Untergebrachten oder die Einrichtung über die Gesprächsüberwachung zu informieren. (2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. (3) Der Besitz und die Benutzung von Geräten zur funkbasierten Übertragung von Informationen sind auf dem Gelände der Einrichtung verboten, soweit diese nicht dienstlich zugelassen sind. Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann abweichende Regelungen treffen. (4) Die Einrichtung darf technische Geräte betreiben, die 1. das Auffinden von Geräten zur Funkübertragung ermöglichen,2. Geräte zur Funkübertragung zum Zwecke des Auffindens aktivieren können oder3. Frequenzen stören oder unterdrücken, die der Herstellung oder Aufrechterhaltung unerlaubter Funkverbindungen auf dem Gelände der Einrichtung dienen. Sie hat die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958), festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Frequenznutzungen außerhalb des Geländes der Einrichtung dürfen nicht erheblich gestört werden.
Schriftwechsel
§ 33 Schriftwechsel(1) Die Untergebrachten haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. (2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
Untersagung des Schriftwechsels
§ 34 Untersagung des Schriftwechsels(1) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn 1. die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung gefährdet würde oder2. bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel die Erreichung des Vollzugsziels behindert. (2) § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
§ 35 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben(1) Die Untergebrachten haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Einrichtung vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten. (2) Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert. (3) Die Untergebrachten haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.
Überwachung des Schriftwechsels
§ 36 Überwachung des Schriftwechsels(1) Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist. (2) Der Schriftwechsel der Untergebrachten mit ihren Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129 a StGB, auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1 StGB, zugrunde, gelten § 148 Abs. 2 und § 148 a der Strafprozessordnung (StPO) entsprechend; dies gilt nicht, wenn die Untergebrachten sich im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 41 gewährt worden sind und ein Grund, der die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung zum Widerruf von Lockerungen ermächtigt, nicht vorliegt. (3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit den Bürgerbeauftragten und Justizvollzugsbeauftragten der Länder und den Datenschutzbeauftragten und Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, mit Gerichten, Staatsanwaltschaften und der Aufsichtsbehörde (§ 111) sowie mit den nicht in der Justizvollzugsanstalt tätigen Ärztinnen und Ärzten, die mit der Untersuchung oder Behandlung der Untergebrachten befasst sind. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Untergebrachten gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.
Anhalten von Schreiben
§ 37 Anhalten von Schreiben(1) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann Schreiben anhalten, wenn 1. die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung gefährdet würde,2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Verhältnissen der Einrichtung oder grobe Beleidigungen enthalten,4. sie die Eingliederung anderer Untergebrachter oder Gefangener gefährden können oder5. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind. (2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen von Verhältnissen der Einrichtung enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Untergebrachten auf dem Absenden bestehen. (3) Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Untergebrachten mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt. (4) Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.
Andere Formen der Telekommunikation
§ 38 Andere Formen der TelekommunikationDen Untergebrachten soll gestattet werden, andere Formen der Telekommunikation unter Vermittlung der Einrichtung zu nutzen, wenn hierdurch die Sicherheit und in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung nicht gefährdet wird. Im Übrigen finden die Vorschriften über den Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche entsprechende Anwendung.
Pakete
§ 39 Pakete(1) Die Untergebrachten dürfen Pakete empfangen. Die Einrichtung kann Gewicht und Größe von Sendungen festsetzen und einzelne Gegenstände vom Paketempfang ausnehmen, wenn die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet werden. (2) Die Einrichtung kann die Annahme von Paketen, die die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllen, ablehnen oder solche Pakete an die Absenderin oder den Absender zurücksenden. (3) Pakete sind in Gegenwart der Untergebrachten zu öffnen, an die sie adressiert sind. Mit nicht zugelassenen oder ausgeschlossenen Gegenständen ist gemäß § 55 Abs. 3 zu verfahren. Sie können auch auf Kosten der Untergebrachten zurückgesandt werden. (4) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder einer schwerwiegenden Gefährdung der Ordnung unerlässlich ist. (5) Die Untergebrachten dürfen Pakete versenden. Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder aus schwerwiegenden Gründen der Ordnung überprüft werden. (6) Die Kosten des Paketversandes tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
Einbeziehung Dritter
§ 4 Einbeziehung Dritter(1) Die Einrichtung arbeitet mit den Behörden und Stellen der Entlassenen- und Straffälligenhilfe, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozalhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie mit Vereinen und Personen, deren Einfluss die Eingliederung des Untergebrachten fördern kann, eng zusammen. (2) Die Unterstützung der Untergebrachten durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer ist zu fördern.
Vollzugsöffnende Maßnahmen
§ 40 Vollzugsöffnende MaßnahmenVollzugsöffnende Maßnahmen werden in Form von Lockerungen, Ausführungen und Außenbeschäftigung gewährt.
Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels
§ 41 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels(1) Aufenthalte außerhalb der Einrichtung ohne Aufsicht (Lockerungen) sind namentlich 1. das Verlassen der Einrichtung für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Einrichtung zugelassenen Person (Begleitausgang),2. das Verlassen der Einrichtung für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),3. das Verlassen der Einrichtung für mehr als einen Tag bis zu zwei Wochen (Langzeitausgang) und4. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Einrichtung (Freigang). (2) Die Lockerungen sind zu gewähren, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug entziehen oder die Lockerungen zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden.
Lockerungen aus sonstigen Gründen
§ 42 Lockerungen aus sonstigen GründenLockerungen sollen auch aus wichtigem Anlass unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Untergebrachten sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Weisungen für Lockerungen
§ 43 Weisungen für LockerungenFür Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen des Opfers Rechnung zu tragen.
Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels
§ 44 Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels(1) Das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht (Ausführung) kann den Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels gestattet werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführungen zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 sind jährlich mindestens vier Ausführungen durchzuführen. Lockerungen nach § 41 werden hierauf angerechnet. Die Ausführungen dienen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung von Lockerungen. Sie unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführungen gefährden.
Ausführungen aus sonstigen Gründen
§ 45 Ausführungen aus sonstigen Gründen(1) Ausführungen können auch aus wichtigem Anlass erfolgen. Die Untergebrachten können gegen ihren Willen ausgeführt werden. (2) Für Ausführungen, die ausschließlich im Interesse der Untergebrachten erfolgen, gilt § 44 Abs. 1 entsprechend. Die Kosten können den Untergebrachten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert.
Außenbeschäftigung
§ 46 AußenbeschäftigungDen Untergebrachten kann gestattet werden, außerhalb der Einrichtung einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 43 gilt entsprechend.
Vorführung, Ausantwortung
§ 47 Vorführung, Ausantwortung(1) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Untergebrachte vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt. (2) Untergebrachte dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung).
Vorbereitung der Eingliederung
§ 48 Vorbereitung der Eingliederung(1) Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der Entlassung in die Freiheit abzustellen. Die Untergebrachten sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. Dies umfasst die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen. (2) Die Einrichtung arbeitet frühzeitig mit Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs zusammen, insbesondere, um zu erreichen, dass die Untergebrachten nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf Zugang zu therapeutischen und anderen nachsorgenden Maßnahmen erhalten. Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle werden von der Einrichtung frühzeitig unterrichtet und beteiligen sich an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Untergebrachten. (3) Den Untergebrachten können Aufenthalte in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs (Übergangseinrichtungen) gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. Ihnen kann auch ein zusammenhängender Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. § 41 Abs. 2 sowie § 43 gelten entsprechend.
Entlassung
§ 49 Entlassung(1) Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden. (2) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn die Untergebrachten zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind. (3) Bedürftigen Untergebrachten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden. (4) Bei Bedarf soll die Einrichtung den Transport in eine Unterkunft sicherstellen.
Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung
§ 5 Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung(1) Die Untergebrachten sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten. (2) Die Persönlichkeit der Untergebrachten ist zu achten. Ihre Selbstständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern. (3) Die Untergebrachten werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Vollzugliche Maßnahmen sollen ihnen erläutert werden. (4) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern. (5) Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung unerlässlich sind.
Nachgehende Betreuung
§ 50 Nachgehende Betreuung(1) Die Einrichtung kann den Entlassenen auf Antrag Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig zur Verfügung steht und der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint. (2) Mit Zustimmung des Leiters der Einrichtung können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre. Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Einrichtung erfolgen.
Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
§ 51 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage(1) Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die Untergebrachten auf Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Einrichtung verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet und ein Aufenthalt in der Einrichtung aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis. (2) Gegen die in der Einrichtung untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. (3) Bei Störung des Betriebs der Einrichtung durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen kann die Unterbringung jederzeit beendet werden. (4) Auf ihren Antrag sind die verbliebenen oder aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.
Einbringen von Gegenständen
§ 52 Einbringen von GegenständenGegenstände dürfen durch oder für die Untergebrachten nur mit Zustimmung der Einrichtung eingebracht werden. Die Einrichtung kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist.
Gewahrsam an Gegenständen
§ 53 Gewahrsam an GegenständenDie Einrichtung kann Annahme und Abgabe von Gegenständen zwischen Untergebrachten und den Gewahrsam an ihnen von ihrer Zustimmung abhängig machen. Sie kann die Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 52 Satz 2 verweigern.
Ausstattung des Zimmers, Besitz an religiösen Schriften und Gegenständen
§ 54 Ausstattung des Zimmers, Besitz an religiösen Schriften und Gegenständen(1) Die Untergebrachten dürfen ihr Zimmer mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung, insbesondere die Übersichtlichkeit des Zimmers, oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährden, dürfen nicht in das Zimmer eingebracht werden oder werden daraus entfernt. (2) Die Untergebrachten dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen den Untergebrachten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen
§ 55 Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen(1) Gegenstände, die die Untergebrachten nicht im Zimmer aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Einrichtung aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist. (2) Den Untergebrachten wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu versenden. § 39 Abs. 6 gilt entsprechend. (3) Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Untergebrachten trotz Aufforderung nicht aus der Einrichtung verbracht, darf die Einrichtung diese Gegenstände auf Kosten der Untergebrachten außerhalb der Einrichtung verwahren, verwerten oder vernichten. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 213 Landesverwaltungsgesetz entsprechend. (4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Einrichtung vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.
Zeitungen und Zeitschriften
§ 56 Zeitungen und ZeitschriftenDie Untergebrachten dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Einrichtung beziehen. Ausgeschlossen sind lediglich Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können den Untergebrachten vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung erheblich gefährden würden.
Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik
§ 57 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik(1) Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen. (2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 54 Abs. 1 Satz 2 entgegenstehen. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden. Die Untergebrachten können auf Mietgeräte oder auf ein Mediensystem verwiesen werden. § 38 bleibt unberührt.
Kleidung
§ 58 Kleidung(1) Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Wäsche benutzen. Auf Antrag stellt die Einrichtung den Untergebrachten Kleidung und Wäsche zur Verfügung und ordnet diese persönlich zu. (2) Sofern die Untergebrachten nicht für eine regelmäßige Reinigung und Instandsetzung ihrer eigenen Kleidung und Wäsche auf ihre Kosten sorgen, können sie verpflichtet werden, von der Einrichtung gestellte Kleidung und Wäsche zu benutzen.
Verpflegung und Einkauf
§ 59 Verpflegung und Einkauf(1) Die Untergebrachten dürfen sich selbst verpflegen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung entgegenstehen. (2) Verpflegen sich die Untergebrachten selbst, tragen sie die Kosten und werden von der Gemeinschaftsverpflegung der Einrichtung ausgenommen. Die Einrichtung unterstützt die Untergebrachten durch einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen. Die Einrichtung kann stattdessen Lebensmittel zur Verfügung stellen. (3) Soweit sich die Untergebrachten nicht selbst verpflegen, nehmen sie an der Gemeinschaftsverpflegung der Einrichtung teil. Zusammensetzung und Nährwert der Gemeinschaftsverpflegung entsprechen den Anforderungen an eine gesunde Ernährung und werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Untergebrachten ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen. (4) Den Untergebrachten wird ermöglicht, mindestens einmal wöchentlich einzukaufen. Die Einrichtung wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nimmt. Das Verfahren des Einkaufs regelt die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung. Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenen Umfang auch vom Eigengeld, eingekauft werden.
Soziale Hilfe
§ 6 Soziale HilfeDie Untergebrachten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Freizeit
§ 60 Freizeit(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit und Anregung, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Einrichtung hat insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. Die Benutzung einer angemessen ausgestatteten Bücherei ist zu ermöglichen. (2) Die Untergebrachten sind zur Teilnahme an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren. Die Gestaltung der Freizeit kann auch dazu dienen, die Untergebrachten an andere Maßnahmen heranzuführen.
Arbeitsentgelt
§ 61 Arbeitsentgelt(1) Untergebrachte, die eine angebotene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung ausüben, erhalten ein Arbeitsentgelt, welches mit 16 % der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Eckvergütung) bemessen wird. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung. (2) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der Untergebrachten und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 % der Eckvergütung dürfen nicht unterschritten werden. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Vergütungsstufen zu bestimmen. (3) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten. (4) Die Höhe der Vergütung ist den Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben.
Ausbildungsbeihilfe
§ 62 Ausbildungsbeihilfe(1) Nehmen die Untergebrachten an einer Maßnahme der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung teil, erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht berührt. (2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 61 entsprechend. Die Regelung für die Freistellung von der Arbeit nach § 26 ist entsprechend anzuwenden.
Entgeltfortzahlung
§ 63 EntgeltfortzahlungNehmen die Untergebrachten während der Arbeitszeit an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz sowie sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen teil, erhalten sie eine Entgeltfortzahlung in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts gemäß § 61 Abs. 1 oder der ihnen dadurch entgehenden Ausbildungsbeihilfe gemäß § 62 Abs. 2.
Eigengeld
§ 64 Eigengeld(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Untergebrachten bei Aufnahme in den Vollzug mitbringen und die sie während des Vollzugs erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden. (2) Hat das Überbrückungsgeld noch nicht die nach § 69 Abs. 1 bestimmte Höhe erreicht, ist die Verfügung über das Eigengeld in Höhe des Unterschiedsbetrages ausgeschlossen. § 69 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Taschengeld
§ 65 TaschengeldUntergebrachten wird auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit sie bedürftig sind. Die Höhe wird auf 24 % der Eckvergütung nach § 61 Abs. 1 bemessen. Untergebrachte, die an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz sowie sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen teilnehmen, erhalten ein Taschengeld in Höhe von 36 % der Eckvergütung.
Konten, Bargeld
§ 66 Konten, Bargeld(1) Gelder der Untergebrachten werden auf Hausgeld-, Überbrückungsgeld- und Eigengeldkonten in der Einrichtung geführt. Für Freigänger (§ 41 Abs. 1 Nr. 4) sind Ausnahmen mit Zustimmung der Anstaltsleitung zulässig. (2) Der Besitz von Bargeld in der Einrichtung ist den Untergebrachten nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung. (3) Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.
Hausgeld
§ 67 Hausgeld(1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet. (2) Für Untergebrachte, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt. (3) Für Untergebrachte, die über Eigengeld (§ 64) verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Untergebrachten dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.
Zweckgebundene Einzahlungen
§ 68 Zweckgebundene EinzahlungenFür Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich vollzugsöffnender Maßnahmen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.
Überbrückungsgeld
§ 69 Überbrückungsgeld(1) Das Überbrückungsgeld wird aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen (§§ 61, 62, 63) und aus den Bezügen der Untergebrachten gebildet, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 25), soweit die Bezüge den Untergebrachten nicht als Hausgeld zur Verfügung stehen und das Überbrückungsgeld noch nicht die angemessene Höhe erreicht hat. Die angemessene Höhe wird von der Aufsichtsbehörde (§ 111) festgesetzt. (2) Das Überbrückungsgeld dient dem Lebensunterhalt der Untergebrachten und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach ihrer Entlassung. Es wird den Untergebrachten bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die Einrichtung kann es ganz oder zum Teil den Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern oder einer mit der Entlassenenbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die Untergebrachten ausgezahlt wird. Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer und die mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung der Untergebrachten kann das Überbrückungsgeld auch den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden. (3) Die Untergebrachten dürfen vor ihrer Entlassung nicht über das Überbrückungsgeld verfügen. Die Einrichtungsleitung kann jedoch gestatten, dass das Überbrückungsgeld in Anspruch genommen wird 1. für notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Eingliederung, insbesondere zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und einer Unterkunft, oder2. bei Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder einer Selbstbeschäftigung außerhalb der Einrichtung in den ersten beiden Monaten zur Finanzierung der hierfür erforderlichen Mittel, insbesondere von Kleidung und Kosten zu benutzender Verkehrsmittel, wenn die Maßnahmen ohne die Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes gefährdet wären. (4) Für die Pfändbarkeit des Überbrückungsgeldes gilt § 51 Abs. 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.
Aufnahmeverfahren
§ 7 Aufnahmeverfahren(1) Mit den Untergebrachten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden. Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Untergebrachten auf Verlangen zugänglich zu machen. (2) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Untergebrachte nicht zugegen sein.
Kosten
§ 70 Kosten(1) Die Untergebrachten werden an den Kosten des Vollzugs ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht beteiligt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Die Untergebrachten können an den Betriebskosten der in ihrem Gewahrsam befindlichen Geräte beteiligt werden.
Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung
§ 71 Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung(1) Die Untergebrachten haben einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt ist und die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. (2) An den Kosten nach Absatz 1 können die Untergebrachten in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. Für Leistungen, die über Absatz 1 hinausgehen, können den Untergebrachten die gesamten Kosten auferlegt werden. (3) Den Untergebrachten ist nach Anhörung des ärztlichen Dienstes auf ihren Antrag hin zu gestatten, auf ihre Kosten externen ärztlichen Rat einzuholen. Um eine Beeinträchtigung der Behandlung der Untergebrachten zu vermeiden, kann die Erlaubnis versagt werden, wenn die Untergebrachten die gewählte ärztliche Vertrauensperson und den ärztlichen Dienst nicht wechselseitig von der Schweigepflicht entbinden oder wenn es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwehr schwerwiegender Gefahren für die Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. Die Konsultation soll in der Einrichtung stattfinden. (4) Für weibliche Untergebrachte gelten auch die §§ 76, 77 des Strafvollzugsgesetzes.
Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang
§ 72 Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang(1) Medizinische Diagnose, Behandlung und Versorgung kranker und hilfsbedürftiger Untergebrachter erfolgen in der Einrichtung, erforderlichenfalls in einer hierfür besser geeigneten Einrichtung oder einem Vollzugskrankenhaus, ausnahmsweise auch außerhalb des Vollzugs. (2) Wird die Vollstreckung der Maßregel während einer Behandlung von Untergebrachten unterbrochen oder beendet, hat das Land nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Vollstreckung angefallen sind. (3) Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Untergebrachten infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Untergebrachten Leistungen nach § 71 Abs. 1 zu gewähren sind. Von der Geltendmachung der Ansprüche ist im Interesse Untergebrachter abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet würde.
Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
§ 73 Ärztliche Behandlung zur sozialen EingliederungMit Zustimmung der Untergebrachten soll die Einrichtung ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die die soziale Eingliederung fördern. Die Kosten tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
Gesundheitsschutz und Hygiene
§ 74 Gesundheitsschutz und Hygiene(1) Die Einrichtung unterstützt die Untergebrachten bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. Die Untergebrachten haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen. (2) Den Untergebrachten wird ermöglicht, sich täglich mindestens zwei Stunden im Freien aufzuhalten.
Krankenbehandlung während Lockerungen
§ 75 Krankenbehandlung während Lockerungen(1) Während Lockerungen haben die Untergebrachten einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen das Land nur in der für sie zuständigen Einrichtung. § 42 bleibt unberührt. (2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Untergebrachten aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
§ 76 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Untergebrachten oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untergebrachten verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Einrichtung nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung der Untergebrachten ausgegangen werden kann. (2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall des Absatz 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. (3) Die Maßnahmen dürfen nur von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung. Unberührt bleibt die Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
Benachrichtigungspflicht
§ 77 BenachrichtigungspflichtErkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, werden die Angehörigen benachrichtigt. Dem Wunsch der Untergebrachten, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
Seelsorge
§ 78 SeelsorgeDen Untergebrachten darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten.
Religiöse Veranstaltungen
§ 79 Religiöse Veranstaltungen(1) Die Untergebrachten haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen. (2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft. (3) Untergebrachte können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder aus schwerwiegenden Gründen der Ordnung geboten ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden.
Diagnoseverfahren
§ 8 Diagnoseverfahren(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung das Diagnoseverfahren an. (2) Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen und von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation im Bereich der Diagnostik durchgeführt werden. (3) Das Diagnoseverfahren erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die sozialen Bezüge sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine Beurteilung der Gefährlichkeit der Untergebrachten, eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Untergebrachten nach der Entlassung notwendig erscheint. Es baut auf die im Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen gewonnenen Erkenntnisse auf. Die Einrichtung zieht hierzu geeignete Vollstreckungs- und Vollzugsunterlagen heran. (4) Im Diagnoseverfahren werden die im Einzelfall die Gefährlichkeit begründenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Untergebrachten ermittelt werden, deren Stärkung der Gefährlichkeit entgegenwirken kann. (5) Das Ergebnis des Diagnoseverfahrens wird mit den Untergebrachten erörtert.
Weltanschauungsgemeinschaften
§ 80 WeltanschauungsgemeinschaftenFür Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten § 54 Abs. 2, § 78 und § 79 entsprechend.
Grundsatz
§ 81 Grundsatz(1) Sicherheit und Ordnung der Einrichtung bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Lebens in der Einrichtung und tragen dazu bei, dass in der Einrichtung ein gewaltfreies Klima herrscht. (2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Untergebrachten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Untergebrachten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
Allgemeine Verhaltenspflichten
§ 82 Allgemeine Verhaltenspflichten(1) Die Untergebrachten haben sich so zu verhalten, dass ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung möglich ist. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu entwickeln und zu stärken. Die Untergebrachten sind zu einvernehmlicher Streitbeilegung zu befähigen. (2) Die Untergebrachten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. (3) Die Untergebrachten haben ihr Zimmer und die ihnen von der Einrichtung überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln. (4) Die Untergebrachten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.
Absuchung, Durchsuchung
§ 83 Absuchung, Durchsuchung(1) Die Untergebrachten, ihre Sachen und die Zimmer dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Untergebrachter darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untergebrachter darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. (2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung ist es im Einzelfall zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Untergebrachten nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Untergebrachten nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein. (3) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann allgemein anordnen, dass die Untergebrachten in der Regel bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Einrichtung nach Absatz 2 zu durchsuchen sind, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder aus schwerwiegenden Gründen der Ordnung erforderlich ist.
Sichere Unterbringung
§ 84 Sichere UnterbringungUntergebrachte können in eine Einrichtung verlegt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung oder Befreiung gegeben ist oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit der Einrichtung darstellt.
Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch
§ 85 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung kann die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Gebrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. (2) Verweigern Untergebrachte die Mitwirkung an Maßnahmen nach Absatz 1 ohne hinreichenden Grund, ist davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist. (3) Wird verbotener Suchtmittelgebrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Untergebrachten auferlegt werden.
Festnahmerecht
§ 86 FestnahmerechtUntergebrachte, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhalten, können durch die Einrichtung oder auf deren Veranlassung festgenommen und zurückgebracht werden. Führt die Verfolgung oder die von der Einrichtung veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, sind die weiteren Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu überlassen.
Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 87 Besondere Sicherungsmaßnahmen(1) Gegen Untergebrachte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht. (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig: 1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,2. die Beobachtung der Untergebrachten, auch mit technischen Hilfsmitteln,3. die Trennung von allen anderen Untergebrachten (Absonderung),4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände und6. die Fesselung. (3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine schwerwiegende Störung der Ordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann. (4) Eine Absonderung von mehr als vierundzwanzig Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Untergebrachten liegenden Gefahr unerlässlich ist. (5) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Untergebrachten kann die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist. (6) Besteht die Gefahr der Entweichung, dürfen die Untergebrachten bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden.
Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren
§ 88 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung ist unverzüglich einzuholen. (2) Werden die Untergebrachten ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt. (3) Die Entscheidung wird den Untergebrachten von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. (4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. (5) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 87 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Raum von mehr als 30 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Soweit eine unausgesetzte Absonderung voraussichtlich längere Zeit erforderlich sein wird und dadurch die personellen und organisatorischen Kapazitäten der Einrichtung überfordert werden, kann sie mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einem Raum einer Justizvollzugsanstalt erfolgen. (6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Raum sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.
Ärztliche Überwachung
§ 89 Ärztliche Überwachung(1) Sind die Untergebrachten in einem besonders gesicherten Raum untergebracht oder gefesselt, sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Einrichtung. (2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange den Untergebrachten der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen ist oder sie länger als vierundzwanzig Stunden abgesondert sind.
Vollzugs- und Eingliederungsplanung
§ 9 Vollzugs- und Eingliederungsplanung(1) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. Er zeigt den Untergebrachten bereits zu Beginn der Unterbringung die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben enthält er weitere Angebote und Empfehlungen zur sinnvollen Gestaltung des Lebens im Vollzug. Den Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Untergebrachten ist Rechnung zu tragen. (2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird unverzüglich, regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme, erstellt. (3) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate überprüft und fortgeschrieben. Die Entwicklung der Untergebrachten und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren. (4) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit den Untergebrachten erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen. (5) Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. Die im Vollzug einer vorangegangenen Freiheitsentziehung an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten können an der Konferenz beteiligt werden. Standen die Untergebrachten vor ihrer Unterbringung unter Bewährung oder Führungsaufsicht, können auch die für sie bislang zuständigen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden. Darüber hinaus können auch die Untergebrachten an der Konferenz beteiligt werden. In der Regel wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert. (6) An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen. Sie können mit Zustimmung der Untergebrachten auch an der Konferenz beteiligt werden. (7) Rechtzeitig vor einer voraussichtlichen Entlassung soll die künftig zuständige Bewährungshelferin oder der zukünftig zuständige Bewährungshelfer an der Konferenz teilnehmen. Ihr oder ihm ist der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen zu übersenden. (8) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen werden den Untergebrachten ausgehändigt.
Begriffsbestimmungen
§ 90 Begriffsbestimmungen(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe. Waffen sind Hieb- und Schusswaffen. (4) Es dürfen nur von der Aufsichtsbehörde dienstlich zugelassene Hilfsmittel und Waffen verwendet werden.
Allgemeine Voraussetzungen
§ 91 Allgemeine Voraussetzungen(1) Bedienstete dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann. (2) Gegen andere Personen als Untergebrachte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder widerrechtlich in die Einrichtung einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten. (3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 92 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. (2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
Androhung
§ 93 AndrohungUnmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
Schusswaffengebrauch
§ 94 Schusswaffengebrauch(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann. (2) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden. (3) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. (4) Gegen Untergebrachte dürfen Schusswaffen gebraucht werden, 1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 StGB) unternehmen oder3. um ihre Entweichung zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen. (5) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte gewaltsam zu befreien.
Konfliktgespräch
§ 95 KonfliktgesprächVerstoßen die Untergebrachten gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind die Ursachen und Folgen der Verstöße in einem Gespräch aufzuarbeiten. In geeigneten Fällen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib auf dem Zimmer in Betracht. Erfüllen die Gefangenen die Vereinbarung, ist die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme aufgrund dieser Verfehlung unzulässig.
Disziplinarmaßnahmen
§ 96 Disziplinarmaßnahmen(1) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn ein Konfliktgespräch nach § 95 ausgeschlossen ist oder nicht ausreicht, um das Unrecht der Handlung zu verdeutlichen. Von einer Disziplinarmaßnahme wird auch abgesehen, wenn es genügt, die Untergebrachten zu verwarnen. (2) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Untergebrachten rechtswidrig und schuldhaft 1. gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,2. andere Personen verbal oder tätlich angreifen,3. fremdes Eigentum zerstören oder beschädigen,4. verbotene Gegenstände in die Justizvollzugsanstalt bringen,5. sich am Einschmuggeln verbotener Gegenstände beteiligen oder sie besitzen,6. in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstoßen oder das Zusammenleben in der Justizvollzugsanstalt stören. (3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind 1. der Verweis,2. die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu einem Monat,3. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu einem Monat,4. der Ausschluss von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu zwei Monaten,5. die Beschränkung des Einkaufs bis zu einem Monat,6. die Kürzung des Arbeitsentgelts um zehn Prozent bis zu drei Monaten. (4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden. (5) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung
§ 97 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. Die Vollstreckung ist auszusetzen, soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. (2) Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn Untergebrachte die ihr zugrundeliegenden Erwartungen nicht erfüllen.
Disziplinarbefugnis
§ 98 Disziplinarbefugnis(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Einrichtung oder Justizvollzugsanstalt zum Zweck der Verlegung ist die Leiterin oder der Leiter der Bestimmungseinrichtung oder -anstalt zuständig. (2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung gegen die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung richtet. (3) Disziplinarmaßnahmen, die in einer anderen Einrichtung oder Justizvollzugsanstalt angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. § 97 Abs. 2 bleibt unberührt.
Verfahren
§ 99 Verfahren(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die betroffenen Untergebrachten werden gehört. Sie werden darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der Untergebrachten wird vermerkt. (2) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet. (3) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung soll sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die an der Vollzugsgestaltung mitwirken. Bei Schwangeren, stillenden Müttern oder bei Untergebrachten, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören. (4) Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhalten die Untergebrachten Gelegenheit, sich zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu äußern. Die Entscheidung wird den Gefangenen von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.