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title: "SHIBBErrVO — Landesverordnung über die Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB Errichtungsverordnung - SHIBBErrVO) Vom 12. November 2020"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/shibbervsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-SHIBBErVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:23:20+00:00"
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# SHIBBErrVO — Landesverordnung über die Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB Errichtungsverordnung - SHIBBErrVO) Vom 12. November 2020

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 12.11.2020
*Fundstelle:* GVOBl. 2020, 860


### § 1 — Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung

§ 1 Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche BildungIm Geschäftsbereich des für berufliche Bildung zuständigen Ministeriums wird das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) als Landesoberbehörde mit Sitz in Kiel errichtet.

### § 3 — Aufsicht

§ 3 AufsichtDie Fach- und Dienstaufsicht liegt bei dem für berufliche Bildung zuständigen Ministerium als der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde. Dies gilt nicht für folgende Aufgaben:1. Das für Bildung zuständige Ministerium übt als oberste Schulaufsichtsbehörde die Fachaufsicht über das SHIBB aus, soweit dieses schulrechtliche Aufgaben als obere Schulaufsichtsbehörde wahrnimmt (§ 129a Absatz 4 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399)).2. Das für Gesundheit zuständige Ministerium übt bei den Aufgaben nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Gesundheitsfach- und Pflegeberufe die dort normierte Fachaufsicht oder Rechtsaufsicht über das SHIBB aus.

### § 4 — Kuratorium

§ 4 KuratoriumBeim SHIBB wird gemäß § 129a Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399) ein Kuratorium mit beratender Funktion in Angelegenheiten der beruflichen Bildung eingerichtet. Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das für berufliche Bildung zuständige Ministerium. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

### Eingangsformel SHIBBErrVO

Aufgrund des § 8 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung

§ 1 Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche BildungIm Geschäftsbereich des für Arbeit zuständigen Ministeriums wird das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) als Landesoberbehörde mit Sitz in Kiel errichtet.

### § 2 — Aufgaben

§ 2 AufgabenDas SHIBB nimmt Angelegenheiten der beruflichen Bildung nach dem Schulgesetz, dem Lehrkräftebildungsgesetz, dem Berufsbildungsgesetz, Kammergesetzen, dem Seearbeitsgesetz sowie Aufgaben nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Gesundheitsfach- und Pflegeberufe wahr. Es ist zuständig für die ihm durch oder aufgrund der in Satz 1 genannten Gesetze und Bestimmungen übertragenen Aufgaben.Dem SHIBB können weitere Aufgaben übertragen werden.

### § 3 — Aufsicht

§ 3 AufsichtDie Fach- und Dienstaufsicht liegt bei dem für Arbeit zuständigen Ministerium als der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde. Dies gilt nicht für folgende Aufgaben:1. Das für Bildung zuständige Ministerium übt als oberste Schulaufsichtsbehörde die Fachaufsicht über das SHIBB aus, soweit dieses schulrechtliche Aufgaben als obere Schulaufsichtsbehörde wahrnimmt (§ 129a Absatz 4 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399)).2. Das für Gesundheit zuständige Ministerium übt bei den Aufgaben nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Gesundheitsfach- und Pflegeberufe die dort normierte Fachaufsicht oder Rechtsaufsicht über das SHIBB aus.

### § 4 — Kuratorium

§ 4 KuratoriumBeim SHIBB wird gemäß § 129a Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399) ein Kuratorium mit beratender Funktion in Angelegenheiten der beruflichen Bildung eingerichtet. Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das für Arbeit zuständige Ministerium. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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— Landesverordnung über die Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB Errichtungsverordnung - SHIBBErrVO) Vom 12. November 2020
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-SHIBBErVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
