SHIBBErrVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB Errichtungsverordnung - SHIBBErrVO) Vom 12. November 2020

Ausfertigungsdatum:
12.11.2020
Fundstelle:
GVOBl. 2020, 860
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung

§ 1 Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche BildungIm Geschäftsbereich des für berufliche Bildung zuständigen Ministeriums wird das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) als Landesoberbehörde mit Sitz in Kiel errichtet.

§ 3

Aufsicht

§ 3 AufsichtDie Fach- und Dienstaufsicht liegt bei dem für berufliche Bildung zuständigen Ministerium als der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde. Dies gilt nicht für folgende Aufgaben:1. Das für Bildung zuständige Ministerium übt als oberste Schulaufsichtsbehörde die Fachaufsicht über das SHIBB aus, soweit dieses schulrechtliche Aufgaben als obere Schulaufsichtsbehörde wahrnimmt (§ 129a Absatz 4 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399)).2. Das für Gesundheit zuständige Ministerium übt bei den Aufgaben nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Gesundheitsfach- und Pflegeberufe die dort normierte Fachaufsicht oder Rechtsaufsicht über das SHIBB aus.

§ 4

Kuratorium

§ 4 KuratoriumBeim SHIBB wird gemäß § 129a Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399) ein Kuratorium mit beratender Funktion in Angelegenheiten der beruflichen Bildung eingerichtet. Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das für berufliche Bildung zuständige Ministerium. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

Eingangsformel SHIBBErrVO

Aufgrund des § 8 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung

§ 1 Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche BildungIm Geschäftsbereich des für Arbeit zuständigen Ministeriums wird das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) als Landesoberbehörde mit Sitz in Kiel errichtet.

§ 2

Aufgaben

§ 2 AufgabenDas SHIBB nimmt Angelegenheiten der beruflichen Bildung nach dem Schulgesetz, dem Lehrkräftebildungsgesetz, dem Berufsbildungsgesetz, Kammergesetzen, dem Seearbeitsgesetz sowie Aufgaben nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Gesundheitsfach- und Pflegeberufe wahr. Es ist zuständig für die ihm durch oder aufgrund der in Satz 1 genannten Gesetze und Bestimmungen übertragenen Aufgaben.Dem SHIBB können weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 3

Aufsicht

§ 3 AufsichtDie Fach- und Dienstaufsicht liegt bei dem für Arbeit zuständigen Ministerium als der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde. Dies gilt nicht für folgende Aufgaben:1. Das für Bildung zuständige Ministerium übt als oberste Schulaufsichtsbehörde die Fachaufsicht über das SHIBB aus, soweit dieses schulrechtliche Aufgaben als obere Schulaufsichtsbehörde wahrnimmt (§ 129a Absatz 4 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399)).2. Das für Gesundheit zuständige Ministerium übt bei den Aufgaben nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Gesundheitsfach- und Pflegeberufe die dort normierte Fachaufsicht oder Rechtsaufsicht über das SHIBB aus.

§ 4

Kuratorium

§ 4 KuratoriumBeim SHIBB wird gemäß § 129a Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399) ein Kuratorium mit beratender Funktion in Angelegenheiten der beruflichen Bildung eingerichtet. Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das für Arbeit zuständige Ministerium. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.