Schleswig-Holsteinisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz Vom 2. November 1953 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1965 53
§ 1 (1) In Schleswig-Holstein werden Sozialgerichte in Kiel, Lübeck, Itzehoe und Schleswig errichtet. (2) Der Bezirk des Sozialgerichts Kiel umfaßt die Städte Kiel und Neumünster sowie die Kreise Rendsburg-Eckernförde und Plön. (3) Der Bezirk des Sozialgerichts Lübeck umfaßt die Hansestadt Lübeck und die Kreise Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Segeberg und Stormarn. (4) Der Bezirk des Sozialgerichts Itzehoe umfaßt die Kreise Dithmarschen, Pinneberg und Steinburg. (5) Der Bezirk des Sozialgerichts Schleswig umfaßt die Stadt Flensburg sowie die Kreise Flensburg-Land, Nordfriesland und Schleswig. (6) Für Angelegenheiten des Kassenarztrechts werden Kammern bei dem Sozialgericht in Kiel gebildet, die auch für die Bezirke der Sozialgerichte Lübeck, Itzehoe und Schleswig zuständig sind.
§ 7 Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration kann für die aufsichtführenden Vorsitzenden der Sozialgerichte und für den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts ständige Vertreter ernennen ( §§ 27 Abs. 1, 37 SGG ).
§ 1 (1) In Schleswig-Holstein werden Sozialgerichte in Kiel, Lübeck, Itzehoe und Schleswig errichtet. (2) Der Bezirk des Sozialgerichts Kiel umfasst die Städte Kiel und Neumünster sowie den Kreis Plön. (3) Der Bezirk des Sozialgerichts Lübeck umfaßt die Hansestadt Lübeck und die Kreise Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Segeberg und Stormarn. (4) Der Bezirk des Sozialgerichts Itzehoe umfaßt die Kreise Dithmarschen, Pinneberg und Steinburg. (5) Der Bezirk des Sozialgerichts Schleswig umfasst die Stadt Flensburg sowie die Kreise Schleswig-Flensburg, Rendsburg-Eckernförde und Nordfriesland. (6) Für Angelegenheiten des Kassenarztrechts werden Kammern bei dem Sozialgericht in Kiel gebildet, die auch für die Bezirke der Sozialgerichte Lübeck, Itzehoe und Schleswig zuständig sind.
§ 7 Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa kann für die aufsichtführenden Vorsitzenden der Sozialgerichte und für den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts ständige Vertreter ernennen ( §§ 27 Abs. 1, 37 SGG ).
§ 2 Für das Land Schleswig-Holstein wird ein Landessozialgericht mit dem Sitz in Schleswig errichtet.
§ 3 *)
§ 4 *)
§ 5 Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70 SGG beteiligt zu sein.
§ 6 *) Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 SGG sind die nach den Vorschriften über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen zuständigen Stellen.
§ 7 Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa kann für die aufsichtführenden Vorsitzenden der Sozialgerichte und für den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts ständige Vertreter ernennen ( §§ 27 Abs. 1, 37 SGG ).
§ 8 Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um Maßnahmen zu seiner Durchführung handelt, mit dem Tage seiner Verkündung, im übrigen am 1. Januar 1954 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.