SGDAufsRV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Regelung der Dienstaufsicht in der Sozialgerichtsbarkeit Vom 3. Juni 1976

Ausfertigungsdatum:
03.06.1976
Fundstelle:
GVOBl. 1976 163
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Unbeschadet der obersten Dienstaufsicht des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration führen die Dienstaufsicht in der Sozialgerichtsbarkeit 1. der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts über das Landessozialgericht und die Sozialgerichte, 2. der Direktor des Sozialgerichts über das Sozialgericht. Die Dienstaufsicht über ein Gericht erstreckt sich zugleich auf die bei ihm angestellten oder beschäftigten Richter und auf alle übrigen Mitarbeiter, die Dienstaufsicht des Direktors des Sozialgerichts jedoch nicht auf die beim Sozialgericht angestellten oder beschäftigten Richter.

§ 1

§ 1 Unbeschadet der obersten Dienstaufsicht des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa führen die Dienstaufsicht in der Sozialgerichtsbarkeit 1. der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts über das Landessozialgericht und die Sozialgerichte, 2. der Direktor des Sozialgerichts über das Sozialgericht. Die Dienstaufsicht über ein Gericht erstreckt sich zugleich auf die bei ihm angestellten oder beschäftigten Richter und auf alle übrigen Mitarbeiter, die Dienstaufsicht des Direktors des Sozialgerichts jedoch nicht auf die beim Sozialgericht angestellten oder beschäftigten Richter.

Eingangsformel SGDAufsRV

Aufgrund des § 9 Abs. 3 Satz 1 und des § 30 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der beauftragten Stelle für die Regelung der Dienstaufsicht in der Sozialgerichtsbarkeit vom 8. Dezember 1975 (GVOBl. Schl.-H. 1976 S. 45) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Unbeschadet der obersten Dienstaufsicht des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa führen die Dienstaufsicht in der Sozialgerichtsbarkeit 1. der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts über das Landessozialgericht und die Sozialgerichte, 2. der Direktor des Sozialgerichts über das Sozialgericht. Die Dienstaufsicht über ein Gericht erstreckt sich zugleich auf die bei ihm angestellten oder beschäftigten Richter und auf alle übrigen Mitarbeiter, die Dienstaufsicht des Direktors des Sozialgerichts jedoch nicht auf die beim Sozialgericht angestellten oder beschäftigten Richter.

§ 2

§ 2 Wer die Dienstaufsicht führt, ist Dienstvorgesetzter.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.