SGbStDAufsRV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der beauftragten Stelle für die Regelung der Dienstaufsicht in der Sozialgerichtsbarkeit Vom 8. Dezember 1975

Ausfertigungsdatum:
08.12.1975
Fundstelle:
GVOBl. 1976 45
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Beauftragte Stelle nach § 9 Abs. 3 und nach § 30 Abs. 2 SGG ist das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration.

§ 1

§ 1 Beauftragte Stelle nach § 9 Abs. 3 und nach § 30 Abs. 2 SGG ist das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa.

Eingangsformel SGbStDAufsRV

Aufgrund des § 9 Abs. 3 Satz 1 und des § 30 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535) und des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Beauftragte Stelle nach § 9 Abs. 3 und nach § 30 Abs. 2 SGG ist das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.