Landesverordnung über die Zuständigkeit der örtlichen Fürsorgestellen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (ZustVO SGB IX) Vom 29. Januar 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 29.01.2003
- Fundstelle:
- GVOBl. 2002, 28
§ 1Örtliche Fürsorgestellen im Sinne des § 107 Abs. 2 des SGB IX sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die örtlichen Fürsorgestellen nehmen folgende Aufgaben und Befugnisse des Integrationsamtes im Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit wahr:1. Durchführung des Kündigungsschutzes nach § 102 Abs. 1 Nr. 2 des SGB IX für schwerbehinderte Menschen bei öffentlichen und privaten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern; ausgenommen sind Verfahren bei Anträgen auf Zustimmung zur Kündigung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der eigenen Behörde.2. Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des SGB IX für schwerbehinderte Menschen bei privaten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern, ausgenommena) Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen, Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter- und Präsidialräte nach § 102 Abs. 2 Satz 6 des SGB IX,b) Gewährung von Geldleistungen aus der Ausgleichsabgabe nach § 102 Abs. 3 des SGB IX sowie die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung dieser Mittel.3. Durchführung der erforderlichen Ermittlungen für die Gewährung von Geldleistungen nach § 102 Abs. 3 des SGB IX.4. Befugnisse des Integrationsamtes nach § 80 Abs.5 und 7 des SGB IX, soweit diese für die Durchführung der genannten Aufgaben erforderlich sind.Zur Durchführung der Aufgaben nach Nummer 1 bis 3 gehören auch die präventiven Maßnahmen nach § 84 SGB IX, soweit es sich um private Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber handelt.
Aufgrund des § 107 Abs. 2 des SGB IX vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), sowie aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1Örtliche Fürsorgestellen im Sinne des § 107 Abs. 2 des SGB IX sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die örtlichen Fürsorgestellen nehmen folgende Aufgaben und Befugnisse des Integrationsamtes im Landesamt für Soziale Dienste wahr:1. Durchführung des Kündigungsschutzes nach § 102 Abs. 1 Nr. 2 des SGB IX für schwerbehinderte Menschen bei öffentlichen und privaten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern; ausgenommen sind Verfahren bei Anträgen auf Zustimmung zur Kündigung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der eigenen Behörde.2. Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des SGB IX für schwerbehinderte Menschen bei privaten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern, ausgenommena) Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen, Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter- und Präsidialräte nach § 102 Abs. 2 Satz 6 des SGB IX,b) Gewährung von Geldleistungen aus der Ausgleichsabgabe nach § 102 Abs. 3 des SGB IX sowie die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung dieser Mittel.3. Durchführung der erforderlichen Ermittlungen für die Gewährung von Geldleistungen nach § 102 Abs. 3 des SGB IX.4. Befugnisse des Integrationsamtes nach § 80 Abs.5 und 7 des SGB IX, soweit diese für die Durchführung der genannten Aufgaben erforderlich sind.Zur Durchführung der Aufgaben nach Nummer 1 bis 3 gehören auch die präventiven Maßnahmen nach § 84 SGB IX, soweit es sich um private Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber handelt.
§ 2Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
§ 3Dem Integrationsamt bleibt vorbehalten, Aufgaben nach § 1 selbst durchzuführen, wenn ihre überörtliche Wahrnehmung geboten erscheint.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsverordnung Schwerbehindertengesetz vom 13. November 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 343) außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.