Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 177 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Vom 16. März 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 16.03.1992
- Fundstelle:
- GVOBl. 1992 203
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 177 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Die Bescheinigung über den Umfang der Pflegetätigkeit nach § 177 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch stellt außer den Sozialleistungsträgern nach Satz 3 auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Schleswig-Holstein aus.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.