SGB6§177Abs4V SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 177 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Vom 16. März 1992

Ausfertigungsdatum:
16.03.1992
Fundstelle:
GVOBl. 1992 203
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SGB6§177Abs4V

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 177 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Die Bescheinigung über den Umfang der Pflegetätigkeit nach § 177 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch stellt außer den Sozialleistungsträgern nach Satz 3 auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Schleswig-Holstein aus.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.