SGB5AufgÜV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf die Ärztekammer Schleswig-Holstein und zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Durchführung dieser Aufgaben Vom 25. Juni 1993

Ausfertigungsdatum:
25.06.1993
Fundstelle:
GVOBl. 1993, 364
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SGB5AufgÜV

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ärztekammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 83), geändert durch Verordnung vom, 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Jugend und Gesundheit mit Zustimmung der Ärztekammer Schleswig-Holstein die folgenden §§ 1 und 3; aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 121 a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 2 und 3:

§ 1

§ 1Die Aufgabe, Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen im Sinne des § 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu erteilen, wird auf die Ärztekammer Schleswig-Holstein übertragen.

§ 2

§ 2Der Vorstand der Ärztekammer Schleswig-Holstein ist zuständige Behörde für die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.