Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6 b Bundeskindergeldgesetz (AG-SGB II/BKGG) Vom 27. Mai 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 27.05.2011
- Fundstelle:
- GVOBl. 2011, 146
Kostenerstattung der kreisangehörigen Gemeinden
§ 4 Kostenerstattung der kreisangehörigen Gemeinden(1) Die Kreise können durch Satzung bestimmen, dass die kreisangehörigen Gemeinden den Kreisen bis zu 23 % der von ihnen zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und Kosten der Warmwasserbereitung nach § 21 Abs. 7 SGB II erstatten. Bei der Festsetzung der Erstattungsbeträge ist die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und der vom Land an die Kreise gewährte Ausgleichsbetrag für die entstehende Entlastung des Landes jeweils in voller Höhe von den Leistungen nach Satz 1 abzusetzen. Maßgeblich ist die Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 5 SGB II abzüglich 1. 2,8 Prozentpunkte für Hortmittagessen und Schulsozialarbeit (befristet bis 31. Dezember 2013),2. 1 Prozentpunkt für Verwaltungskosten für die Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II und3. 0,2 Prozentpunkte für Verwaltungskosten für die Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz. Zur Erstattung ist diejenige Gemeinde verpflichtet, in der die Grundsicherungsempfängerin oder der Grundsicherungsempfänger ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Ämter können mit Zustimmung der beteiligten Gemeinden die Erstattung übernehmen. (2) Der Prozentsatz nach Absatz 1 wird von den Kreisen für jedes Haushaltsjahr durch Satzung festgesetzt. § 27 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG) gilt entsprechend. (3) Die Kreise können auf die Erstattung für erbrachte Leistungen nach Absatz 1 Abschläge anfordern.
Satzungsermächtigung
§ 2a SatzungsermächtigungDie Kreise und kreisfreien Städte werden nach Maßgabe des § 22a Abs. 1 Satz 1 SGB II dazu ermächtigt, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind.
Zuständige Behörden
§ 2 Zuständige BehördenZuständige oberste Landesbehörde und zuständige Landesbehörde im Sinne des SGB II ist das für Arbeit zuständige Ministerium. Die Rechtsaufsicht für Aufgaben nach§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des SGB II obliegt dem für Arbeit zuständigen Ministerium. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung und § 68 der Kreisordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung sowie im Sinne der §§ 62 und 63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der Kreisordnung bleibt dem Innenministerium vorbehalten. Das zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der kommunalen Träger und der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6 a SGB II unterrichten. Ein Unterrichtungsrecht besteht auch gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen, soweit Aufgaben und Belange der kommunalen Träger berührt sind.
Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise
§ 3 Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise(1) Die Kreise können bestimmen, dass kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter den Kreisen obliegende Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des SGB II durchführen und dabei in eigenem Namen oder im Namen des Kreises entscheiden; für die Durchführung der Aufgaben können die Kreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bleibt unberührt.(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit ein Kreis nach § 6 a des SGB II als Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zugelassen ist. (3) Werden Aufgaben nach den Absätzen 1 oder 2 von den amtsfreien Gemeinden und Ämtern durchgeführt, gilt für die Erstattung von Aufwendungen § 91 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Prüfungsrechte
§ 5 Prüfungsrechte(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b SGB II zu prüfen, soweit die gemeinsamen Einrichtungen Aufgaben der kommunalen Träger nach dem SGB II durchführen. Die Bestimmungen des Abschnitts I des Kommunalprüfungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 50), gelten entsprechend. (2) Die Rechnungsprüfungsämter der Kreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b SGB II zu prüfen, soweit sie Aufgaben der kommunalen Träger nach dem SGB II durchführen.(3) Das zuständige Ministerium kann die Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben in den Kreisen und kreisfreien Städten und den gemeinsamen Einrichtungen sowie die Wahrnehmung aller Aufgaben durch die zugelassenen kommunalen Träger prüfen.
Ausgleichsleistungen
§ 8 Ausgleichsleistungen(1) Die Beteiligung des Bundes an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach § 46 Abs. 5 des SGB II wird vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der in § 46 Abs. 6 bis 8 SGB II vorgesehenen Überprüfung und Anpassung weitergeleitet. (2) Für die Verwendung der weitergeleiteten Bundesbeteiligung nach Absatz 1 gelten folgende Zweckbindungen: 1. befristet bis 31. Dezember 2013 in Höhe von 2,8 Prozentpunkten für Schulsozialarbeit sowie für Mittagsverpflegung für Kinder in Hortunterbringung, die nicht von den Leistungen entsprechend § 28 Abs. 6 SGB II und § 6 b Bundeskindergeldgesetz erfasst sind,2. in Höhe von 5,4 Prozentpunkten für Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechend § 28 Abs. 2 bis 7SGB II und § 6 b Bundeskindergeldgesetz.3. In Höhe des jährlich, erstmalig im Jahr 2013, durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 7 SGB II für das Folgejahr und für das laufende Jahr rückwirkend festgelegten Wertes nach § 46 Abs. 6 Satz 1 SGB II für Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechend § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II und § 6 b Bundeskindergeldgesetz. (3) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium den Verteilschlüssel für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zu regeln sowie die Zweckbindungen nach Absatz 2 entsprechend den Regelungen nach § 46 Abs. 6 SGB II anzupassen.(4) Die Mittel nach Absatz 2 Nr. 1 werden, soweit sie nicht für Mittagsverpflegung für Kinder in Hortunterbringung verwendet werden, im Rahmen der Weiterleitung durch das Land an die Kreise und kreisfreien Städte den Schulträgern für Maßnahmen der Schulsozialarbeit (Betreuung, Beratung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler) zur Verfügung gestellt. (5) Für nicht abgeflossene, zweckgebundene Mittel nach Absatz 2 Nr. 2, die nicht an den Bund zurückgeführt werden müssen, wird die Zweckbindung dahin gehend geändert, dass sie auch für Maßnahmen der Schulsozialarbeit, die Fortführung der Förderung von Mittagessen von Schülerinnen und Schülern in Horteinrichtungen und zur Finanzierung von Ausrüstungsgegenständen im Rahmen des § 28 Abs. 7 SGB II oder § 6 b BKGG verwendet werden dürfen.(6) Für die Feststellung des Lernförderbedarfs durch Lehrkräfte entsprechend § 28 Abs. 5 SGB II stellt das für Bildung zuständige Ministerium ein einheitliches Formular zur Verfügung.
Prüfungsrechte
§ 4 Prüfungsrechte(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b SGB II zu prüfen, soweit die gemeinsamen Einrichtungen Aufgaben der kommunalen Träger nach dem SGB II durchführen. Die Bestimmungen des Abschnitts I des Kommunalprüfungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 50), gelten entsprechend. (2) Die Rechnungsprüfungsämter der Kreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b SGB II zu prüfen, soweit sie Aufgaben der kommunalen Träger nach dem SGB II durchführen.(3) Das zuständige Ministerium kann die Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben in den Kreisen und kreisfreien Städten und den gemeinsamen Einrichtungen sowie die Wahrnehmung aller Aufgaben durch die zugelassenen kommunalen Träger prüfen.
Aufgabenübertragung
§ 5 AufgabenübertragungDie Durchführung des § 6 b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, ber. S. 3177), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453), wird den Kreisen und kreisfreien Städten als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe übertragen.
Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch Kreise
§ 6 Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch KreiseFür die Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise gilt § 3 entsprechend.
Ausgleichsleistungen
§ 7 Ausgleichsleistungen(1) Die Beteiligung des Bundes an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach § 46 Abs. 5 des SGB II wird vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der in § 46 Abs. 6 bis 8 SGB II vorgesehenen Überprüfung und Anpassung weitergeleitet. (2) Für die Verwendung der weitergeleiteten Bundesbeteiligung nach Absatz 1 gelten folgende Zweckbindungen: 1. befristet bis 31. Dezember 2013 in Höhe von 2,8 Prozentpunkten für Schulsozialarbeit sowie für Mittagsverpflegung für Kinder in Hortunterbringung, die nicht von den Leistungen entsprechend § 28 Abs. 6 SGB II und § 6 b Bundeskindergeldgesetz erfasst sind,2. in Höhe von 5,4 Prozentpunkten für Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechend § 28 Abs. 2 bis 7SGB II und § 6 b Bundeskindergeldgesetz.3. In Höhe des jährlich, erstmalig im Jahr 2013, durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 7 SGB II für das Folgejahr und für das laufende Jahr rückwirkend festgelegten Wertes nach § 46 Abs. 6 Satz 1 SGB II für Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechend § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II und § 6 b Bundeskindergeldgesetz. (3) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium den Verteilschlüssel für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zu regeln sowie die Zweckbindungen nach Absatz 2 entsprechend den Regelungen nach § 46 Abs. 6 SGB II anzupassen.(4) Die Mittel nach Absatz 2 Nr. 1 werden, soweit sie nicht für Mittagsverpflegung für Kinder in Hortunterbringung verwendet werden, im Rahmen der Weiterleitung durch das Land an die Kreise und kreisfreien Städte den Schulträgern für Maßnahmen der Schulsozialarbeit (Betreuung, Beratung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler) zur Verfügung gestellt. (5) Für nicht abgeflossene, zweckgebundene Mittel nach Absatz 2 Nr. 2, die nicht an den Bund zurückgeführt werden müssen, wird die Zweckbindung dahin gehend geändert, dass sie auch für Maßnahmen der Schulsozialarbeit, die Fortführung der Förderung von Mittagessen von Schülerinnen und Schülern in Horteinrichtungen und zur Finanzierung von Ausrüstungsgegenständen im Rahmen des § 28 Abs. 7 SGB II oder § 6 b BKGG verwendet werden dürfen.(6) Für die Feststellung des Lernförderbedarfs durch Lehrkräfte entsprechend § 28 Abs. 5 SGB II stellt das für Bildung zuständige Ministerium ein einheitliches Formular zur Verfügung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein vom 14. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 484)*), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 126), außer Kraft.
Zuständige Behörden
§ 2 Zuständige BehördenZuständige oberste Landesbehörde und zuständige Landesbehörde im Sinne des SGB II ist das für Arbeit zuständige Ministerium. Die Rechtsaufsicht für Aufgaben nach§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des SGB II obliegt dem für Arbeit zuständigen Ministerium. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung und § 68 der Kreisordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung sowie im Sinne der §§ 62 und 63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der Kreisordnung bleibt dem Innenministerium vorbehalten. Das zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der kommunalen Träger und der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6 a SGB II unterrichten. Ein Unterrichtungsrecht besteht auch gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen, soweit Aufgaben und Belange der kommunalen Träger berührt sind.
Satzungsermächtigung
§ 2a SatzungsermächtigungDie Kreise und kreisfreien Städte werden nach Maßgabe des § 22a Absatz 1 Satz 1 SGB II dazu ermächtigt, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind.
Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise
§ 3 Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise(1) Die Kreise können bestimmen, dass kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter den Kreisen obliegende Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des SGB II durchführen und dabei im Namen des Kreises entscheiden; für die Durchführung der Aufgaben können die Kreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bleibt unberührt.(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit ein Kreis nach § 6 a des SGB II als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zugelassen ist. (3) Werden Aufgaben nach den Absätzen 1 oder 2 von den amtsfreien Gemeinden und Ämtern durchgeführt, gilt für die Erstattung von Aufwendungen § 91 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Ausgleichsleistungen
§ 7 Ausgleichsleistungen(1) Die Beteiligung des Bundes an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach § 46 Absatz 5 des SGB II wird vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der in § 46 Absatz 7 bis 10 SGB II vorgesehenen Überprüfung und Anpassung weitergeleitet. (2) Für die Verwendung der weitergeleiteten Bundesbeteiligung nach Absatz 1 gilt folgende Zweckbindung: in Höhe des jährlich, durch Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 10 SGB II für das Folgejahr und für das laufende Jahr rückwirkend festgelegten Wertes nach § 46 Absatz 8 Satz 1 SGB II für Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechend § 28 Absatz 2 bis 7 SGB II und § 6 b Bundeskindergeldgesetz.(3) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium den Verteilschlüssel für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 2 zu regeln sowie die Zweckbindungen nach Absatz 2 entsprechend den Regelungen nach § 46 Absatz 8 SGB II anzupassen.(4) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium den Verteilschlüssel für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 Satz 1 SGB II zu regeln. (5) Für nicht abgeflossene, zweckgebundene Mittel für Leistungen für Bildung und Teilhabe, die nicht an den Bund zurückgeführt werden müssen, wird die Zweckbindung dahin gehend geändert, dass sie auch für Maßnahmen der Schulsozialarbeit, die Fortführung der Förderung von Mittagessen von Schülerinnen und Schülern in Horteinrichtungen und zur Finanzierung von Ausrüstungsgegenständen im Rahmen des § 28 Absatz 7 SGB II oder § 6 b BKGG verwendet werden dürfen.(6) Für die Feststellung des Lernförderbedarfs durch Lehrkräfte entsprechend § 28 Absatz 5 SGB II stellt das für Bildung zuständige Ministerium ein einheitliches Formular zur Verfügung.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 1 Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Die Kreise und kreisfreien Städte als kommunale Träger führen die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453), obliegenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben durch.
Zuständige Behörden
§ 2 Zuständige BehördenZuständige oberste Landesbehörde und zuständige Landesbehörde im Sinne des SGB II ist das für Arbeit zuständige Ministerium. Die Rechtsaufsicht für Aufgaben nach§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des SGB II obliegt dem für Arbeit zuständigen Ministerium. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung und § 68 der Kreisordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung sowie im Sinne der §§ 62 und 63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der Kreisordnung bleibt dem Innenministerium vorbehalten.
Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise
§ 3 Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise(1) Die Kreise können bestimmen, dass kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter den Kreisen obliegende Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des SGB II durchführen und dabei in eigenem Namen entscheiden; für die Durchführung der Aufgaben können die Kreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bleibt unberührt.(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit ein Kreis nach § 6 a des SGB II als Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zugelassen ist. (3) Werden Aufgaben nach den Absätzen 1 oder 2 von den amtsfreien Gemeinden und Ämtern durchgeführt, gilt für die Erstattung von Aufwendungen § 91 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Kostenerstattung der kreisangehörigen Gemeinden
§ 4 Kostenerstattung der kreisangehörigen Gemeinden(1) Die Kreise können durch Satzung bestimmen, dass die kreisangehörigen Gemeinden den Kreisen bis zu 23 % der von ihnen zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und Kosten der Warmwasserbereitung nach § 21 Abs. 7 SGB II erstatten. Bei der Festsetzung der Erstattungsbeträge ist die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und der vom Land an die Kreise gewährte Ausgleichsbetrag für die entstehende Entlastung des Landes jeweils in voller Höhe von den Leistungen nach Satz 1 abzusetzen. Maßgeblich ist die Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 5 SGB II abzüglich 1. 2,8 Prozentpunkte für Hortmittagessen und Schulsozialarbeit (befristet bis 31. Dezember 2013),2. 1 Prozentpunkt für Verwaltungskosten für die Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II und3. 0,2 Prozentpunkte für Verwaltungskosten für die Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz. Zur Erstattung ist diejenige Gemeinde verpflichtet, in der die Grundsicherungsempfängerin oder der Grundsicherungsempfänger ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Ämter können mit Zustimmung der beteiligten Gemeinden die Erstattung übernehmen. (2) Der Prozentsatz nach Absatz 1 wird von den Kreisen für jedes Haushaltsjahr durch Satzung festgesetzt. § 28 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG) gilt entsprechend. (3) Die Kreise können auf die Erstattung für erbrachte Leistungen nach Absatz 1 Abschläge anfordern.
Prüfungsrechte
§ 5 Prüfungsrechte(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b SGB II zu prüfen, soweit die gemeinsamen Einrichtungen Aufgaben der kommunalen Träger nach dem SGB II durchführen. Die Bestimmungen des Abschnitts I des Kommunalprüfungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 50), gelten entsprechend. (2) Die Rechnungsprüfungsämter der Kreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b SGB II zu prüfen, soweit sie Aufgaben der kommunalen Träger nach dem SGB II durchführen.
Aufgabenübertragung
§ 6 AufgabenübertragungDie Durchführung des § 6 b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, ber. S. 3177), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453), wird den Kreisen und kreisfreien Städten als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe übertragen.
Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch Kreise
§ 7 Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch KreiseFür die Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise gilt § 3 entsprechend.
Ausgleichsleistungen
§ 8 Ausgleichsleistungen(1) Die Beteiligung des Bundes an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach § 46 Abs. 5 des SGB II wird vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der in § 46 Abs. 6 bis 8 SGB II vorgesehenen Überprüfung und Anpassung weitergeleitet. (2) Für die Verwendung der weitergeleiteten Bundesbeteiligung nach Absatz 1 gelten folgende Zweckbindungen: 1. befristet bis 31. Dezember 2013 in Höhe von 2,8 Prozentpunkten für Schulsozialarbeit sowie für Mittagsverpflegung für Kinder in Hortunterbringung, die nicht von den Leistungen entsprechend § 28 Abs. 6 SGB II erfasst sind,2. in Höhe von 5,4 Prozentpunkten für Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechend § 28 Abs. 2 bis 7SGB II. (3) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium den Verteilschlüssel für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 zu regeln sowie die Zweckbindungen nach Absatz 2 entsprechend den Regelungen nach § 46 Abs. 6 SGB II anzupassen.(4) Die Mittel nach Absatz 2 Nr. 1 werden, soweit sie nicht für Mittagsverpflegung für Kinder in Hortunterbringung verwendet werden, im Rahmen der Weiterleitung durch das Land an die Kreise und kreisfreien Städte den Schulträgern für Maßnahmen der Schulsozialarbeit (Betreuung, Beratung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler) zur Verfügung gestellt. (5) Für die Feststellung des Lernförderbedarfs durch Lehrkräfte entsprechend § 28 Abs. 5 SGB II stellt das für Bildung zuständige Ministerium ein einheitliches Formular zur Verfügung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein vom 14. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 484)*), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 126), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.