AG-SGB II · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AG-SGB II) Vom 14. Dezember 2004 *

Ausfertigungsdatum:
14.12.2004
Fundstelle:
GVOBl. 2004 484
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Zuständige Behörden

§ 2 Zuständige Behörden Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 6 a , 44 b und 47 Abs. 1 Satz 3 des SGB II ist das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa. Die Rechtsaufsicht für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des SGB II obliegt dem Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung und § 68 der Kreisordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung sowie im Sinne der §§ 62 und 63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der Kreisordnung bleibt dem Innenministerium vorbehalten.

§ 2

Zuständige Behörden

§ 2 Zuständige Behörden Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 6 a , 44 b und 47 Abs. 1 Satz 3 des SGB II ist das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit. Die Rechtsaufsicht für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des SGB II obliegt dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung und § 68 der Kreisordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung sowie im Sinne der §§ 62 und 63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der Kreisordnung bleibt dem Innenministerium vorbehalten.

§ 1

Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 1 Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Die Kreise und kreisfreien Städte als kommunale Träger führen die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112), obliegenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben durch.

§ 2

Zuständige Behörden

§ 2 Zuständige Behörden Zuständige oberste Landesbehörde und zuständige Landesbehörde im Sinne des ist das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit. Die Rechtsaufsicht für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des SGB II obliegt dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung und § 68 der Kreisordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung sowie im Sinne der §§ 62 und 63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der Kreisordnung bleibt dem Innenministerium vorbehalten.

§ 6

Prüfungsrechte

§ 6 Prüfungsrechte (1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b SGB II zu prüfen, soweit die gemeinsamen Einrichtungen Aufgaben der kommunalen Träger nach dem SGB II durchführen. Die Bestimmungen des Abschnitts I des Kommunalprüfungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 129) gelten entsprechend. (2) Die Rechnungsprüfungsämter der Kreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b SGB II zu prüfen, soweit sie Aufgaben der kommunalen Träger nach dem SGB II durchführen.

Eingangsformel AG-SGB

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 1 Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Die Kreise und kreisfreien Städte als kommunale Träger führen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), obliegenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe durch.

§ 3

Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise

§ 3 Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise (1) Die Kreise können bestimmen, dass kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter den Kreisen obliegende Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des SGB II durchführen und dabei in eigenem Namen entscheiden; für die Durchführung der Aufgaben können die Kreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bleibt unberührt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit ein Kreis nach § 6 a des SGB II als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zugelassen ist. (3) Werden Aufgaben nach den Absätzen 1 oder 2 von den amtsfreien Gemeinden und Ämtern durchgeführt, gilt für die Erstattung von Aufwendungen § 91 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch .

§ 4

Ausgleichsleistungen

§ 4 Ausgleichsleistungen Die Beteiligung des Bundes an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach § 46 Abs. 5 des SGB II wird vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der in § 46 Abs. 6 bis 8 SGB II vorgesehenen Überprüfung und Anpassung weitergeleitet.

§ 5

Kostenerstattung der kreisangehörigen Gemeinden

§ 5 Kostenerstattung der kreisangehörigen Gemeinden (1) Die Kreise können durch Satzung bestimmen, dass die kreisangehörigen Gemeinden den Kreisen bis zu 23 % der von ihnen zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II erstatten. Bei der Festsetzung der Erstattungsbeträge ist die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und der vom Land an die Kreise gewährte Ausgleichsbetrag für die entstehende Entlastung des Landes jeweils in voller Höhe von den Leistungen nach Satz 1 abzusetzen. Zur Erstattung ist diejenige Gemeinde verpflichtet, in der die Grundsicherungsempfängerin oder der Grundsicherungsempfänger ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Ämter können mit Zustimmung der beteiligten Gemeinden die Erstattung übernehmen. (2) Der Prozentsatz nach Absatz 1 wird von den Kreisen für jedes Haushaltsjahr durch Satzung festgesetzt. § 28 Abs. 4 FAG gilt entsprechend. (3) Die Kreise können auf die Erstattung für erbrachte Leistungen nach Absatz 1 Abschläge anfordern.

§ 6

Prüfungsrechte

§ 6 Prüfungsrechte (1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der Arbeitsgemeinschaften nach § 44 b SGB II zu prüfen, soweit die Arbeitsgemeinschaften Aufgaben der kommunalen Träger nach dem SGB II durchführen. Die Bestimmungen des Abschnitts I des Kommunalprüfungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 129) gelten entsprechend. (2) Die Rechnungsprüfungsämter der Kreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Arbeitsgemeinschaften nach § 44 b SGB II zu prüfen, soweit sie Aufgaben der kommunalen Träger nach dem SGB II durchführen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.