Landesverordnung über die Festsetzung der Regelsätze nach § 28 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung der Regelsätze (Regelsatzverordnung) Vom 12. Dezember 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 12.12.2006
- Fundstelle:
- GVOBl. 2006, 366
Regelsätze
§ 1 RegelsätzeDie Höhe des Regelsatzes beträgt 1. für den Haushaltsvorstand sowie für Alleinstehende 359,- Euro, 2. für zusammenlebende Ehegatten oder Lebenspartner 323,- Euro, 3. für sonstige Haushaltsangehörige a) bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 215,- Euro, b) ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251,- Euro, c) ab Beginn des 15. Lebensjahres 287,- Euro.“
Aufgrund des § 28 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670), verordnet die Landesregierung:
Ermächtigung
§ 2 ErmächtigungDie für die Sozialhilfe zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zum 1. Juli eines jeden Jahres, in dem eine Neubemessung der Regelsätze nach § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII erfolgt oder in dem sich der Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert, die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII festzusetzen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelsatzverordnung vom 13. Juni 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 125) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.