AG-SGB XII · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) Vom 31. März 2015*

Ausfertigungsdatum:
31.03.2015
Fundstelle:
GVOBl. 2015, 90
63 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

(aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)

§ 12

Erfassung und Übermittlung von Daten durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe

§ 12 Erfassung und Übermittlung von Daten durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem Ministerium zum 1. Juli und 1. Oktober des Jahres den Stand der Ausgaben für Leistungen nach dem SGB XII ohne Leistungen nach dem Vierten Kapitel und die voraussichtliche Entwicklung dieser Ausgaben für das laufende Jahr. Das Gleiche gilt zum 31. Januar für das Vorjahr. Sie übermitteln dem Ministerium bis 30. April die Ausgaben des Vorjahres.(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem Ministerium bis zum 31. August des Folgejahres die Anzahl der Leistungsberechtigten nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 aufgeschlüsselt nach den dort genannten Leistungsarten und den jeweils dazugehörigen Ausgaben für diese Leistungsarten sowie Einnahmen.

§ 15

Zuständige Behörden, Aufsicht

§ 15 Zuständige Behörden, Aufsicht(1) Zuständige Stellen für die Festsetzung des Barbetrags nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 SGB XII sowie die Höhe der Bekleidungspauschale nach § 27b Absatz 4 Satz 1 SGB XII sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe.(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 Absatz 6 SGB XII ist die Behörde des Trägers der Sozialhilfe, demgegenüber die Pflicht zur Auskunft besteht.(3) Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Kreise und kreisfreien Städte die ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben rechtmäßig erfüllen. Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. § 3 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), gilt entsprechend.(4) Das Ministerium ist zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde für die Sozialhilfe, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu gewähren sind, und für Angelegenheiten nach dem Zweiten Abschnitt des Fünfzehnten Kapitels SGB XII.

§ 5

Kosten der Sozialhilfe

§ 5 Kosten der SozialhilfeDie Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.

§ 6

Finanzierung der Sozialhilfe

§ 6 Finanzierung der Sozialhilfe(1) Das Land erstattet den örtlichen Trägern die für die Wahrnehmung der vom Land auf die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger übertragenen Aufgaben entstandenen Nettoausgaben.(2) Nettoausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben der örtlichen Träger für1. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfen zur Gesundheit einschließlich Erstattungen an Krankenkassen, der Hilfe zur Pflege und Hilfen in anderen Lebenslagen an Leistungsberechtigte innerhalb von Einrichtungen,2. die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und3. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfen zur Gesundheit einschließlich Erstattungen an Krankenkassen, der Hilfe zur Pflege und der Hilfe in anderen Lebenslagen an Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe, die Leistungen für Kosten der Unterkunft nach § 35 Absatz 5 Satz 1 oder § 42a Absatz 5 SGB XII erhalten,jeweils abzüglich der auf diese Leistungen entfallenden Einnahmen.

§ 7

Abschlag

§ 7 AbschlagDas Land zahlt an die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die voraussichtlich von ihm nach § 6 zu erstattenden Nettoausgaben monatlich Abschläge in gleicher Höhe. Die Höhe setzt das Land zum 1. Januar eines jeden Jahres fest.

§ 8

Abrechnung und Nachfinanzierung durch das Land

§ 8 Abrechnung und Nachfinanzierung durch das Land(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe weisen bis zum 31. August des Folgejahres ihre Nettoausgaben für Leistungen nach § 6 Absatz 2 nach. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen.(2) Örtlichen Trägern der Sozialhilfe wird die Differenz zwischen den nachgewiesenen Nettoausgaben nach Absatz 1 und den Abschlägen nach § 7 ausgeglichen, wenn ihre nachgewiesenen Nettoausgaben höher sind als die erhaltenen Abschlagszahlungen nach § 7.(3) Nach § 7 gewährte Abschlagszahlungen sind vom jeweiligen örtlichen Träger an das Land zurückzuzahlen, soweit sie die nach Absatz 1 nachgewiesenen Nettoausgaben unterschreiten.(4) Erkennen die örtlichen Träger der Sozialhilfe, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleich nach Absatz 2 vorliegen, ist das Ministerium unverzüglich zu unterrichten.

§ 18

Übergangsregelung

§ 18 ÜbergangsregelungFür die Finanzierung der örtlichen Träger der Sozialhilfe für das Jahr 2019 gelten die §§ 9 und 13 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fort.

§ 8a

Abrechnung nach § 2 SodEG-Ausführungsgesetz

§ 8a Abrechnung nach § 2 SodEG-Ausführungsgesetz(1) Abschläge nach § 7 können auch für Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) für soziale Dienstleistungen in der Sozialhilfe verwendet werden.(2) Das Land finanziert den Kreisen und kreisfreien Städten die Ausgaben für Zuschüsse für soziale Dienstleistungen nach § 3 SodEG abzüglich der Einnahmen aus Erstattungen nach § 4 SodEG, soweit auch Nettoausgaben für Leistungen der Sozialhilfe nach § 6 zu erstatten sind.(3) Die Kreise und kreisfreien Städte weisen bis zum 31. August des Folgejahres, erstmalig am 31. August 2021 ihre Ausgaben für Zuschüsse nach § 3 SodEG und ihre Einnahmen aus Erstattungsansprüchen nach § 4 SodEG nach. Der Nachweis enthält folgende Angaben:1. Ausgaben für Zuschüsse nach § 3 SodEG,2. Einnahmen aus Erstattungen differenziert nach § 4 Satz 1 Nummer bis 4 SodEG und3. die Zahl der Zuschussempfängersoweit sie in die Erstattung nach Absatz 2 eingehen.Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen.(4) Abweichend von § 8 Absatz 2 und 3 ist auch die Finanzierung nach Absatz 2 mit den Abschlagszahlungen zu verrechnen.

§ 8

Abrechnung und Nachfinanzierung durch das Land

§ 8 Abrechnung und Nachfinanzierung durch das Land(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe weisen bis zum 31. August des Folgejahres ihre Nettoausgaben für Leistungen nach § 6 Absatz 2 nach. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen.(2) Örtlichen Trägern der Sozialhilfe wird die Differenz zwischen den nachgewiesenen Nettoausgaben nach Absatz 1 und den Abschlägen nach § 7 ausgeglichen, wenn ihre nachgewiesenen Nettoausgaben höher sind als die erhaltenen Abschlagszahlungen nach § 7.(3) Nach § 7 gewährte Abschlagszahlungen sind vom jeweiligen örtlichen Träger an das Land zurückzuzahlen, soweit sie die nach Absatz 1 nachgewiesenen Nettoausgaben überschreiten.(4) Erkennen die örtlichen Träger der Sozialhilfe, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleich nach Absatz 2 vorliegen, ist das Ministerium unverzüglich zu unterrichten.

§ 10

Sofortzuschlag nach § 145 SGB XII

§ 10 Sofortzuschlag nach § 145 SGB XII(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden dem Ministerium bis zum 31. August des Folgejahres für jeden Monat des Jahres die Zahl der Leistungsberechtigten, denen der Sofortzuschlag nach § 145 SGB XII geleistet wurde.(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe weisen bis zum 31. August des Folgejahres ihre Nettoausgaben für Leistungen nach § 145 SGB XII nach. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit bezieht sich auch darauf, dass die Ausgaben für Leistungen nach § 145 SGB XII nicht bei der Abrechnung der Nettoausgaben nach § 8 eingeflossen sind.(3) Das Land erstattet den örtlichen Trägern die für die Wahrnehmung der Aufgabe entstandenen Nettoausgaben.

§ 11

Erstattung nach § 136a SGB XII

§ 11Erstattung nach § 136a SGB XIIDie örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Ministerium für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des Folgejahres die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, je Kalendermonat mit, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben.

§ 2

Sachliche Zuständigkeit

§ 2 Sachliche Zuständigkeit(1) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind sachlich zuständig für alle Leistungen nach dem SGB XII, soweit nicht nach Absatz 2 der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist.(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 8 Nummer 6 SGB XII), wenn es erforderlich ist, die Leistung in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu erbringen. Diese sachliche Zuständigkeit umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu erbringen sind. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe umfasst auch die Zuständigkeit für Aufgaben nach dem Zehnten Kapitel SGB XII.

§ 8

Abrechnung und Nachfinanzierung durch das Land

§ 8 Abrechnung und Nachfinanzierung durch das Land(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe weisen bis zum 31. August des Folgejahres ihre Nettoausgaben für Leistungen nach § 6 Absatz 2 nach. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen.(2) Den örtlichen Trägern der Sozialhilfe wird die Differenz zwischen den nachgewiesenen Nettoausgaben nach Absatz 1 und den Abschlägen nach § 7 ausgeglichen, wenn ihre nachgewiesenen Nettoausgaben höher sind als die erhaltenen Abschlagszahlungen nach § 7.(3) Nach § 7 gewährte Abschlagszahlungen sind vom jeweiligen örtlichen Träger an das Land zurückzuzahlen, soweit sie die nach Absatz 1 nachgewiesenen Nettoausgaben überschreiten.(4) Erkennen die örtlichen Träger der Sozialhilfe, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleich nach Absatz 2 vorliegen, ist das Ministerium unverzüglich zu unterrichten.

§ 11

Finanzierung von Personal- und Sachkosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe

§ 11 Finanzierung von Personal- und Sachkosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe(1) Zur pauschalen Finanzierung von Sach- und Personalkosten werden den örtlichen Trägern der Sozialhilfe jährlich zur Abstimmung und Koordinierung der Angelegenheiten nach dem Zehnten Kapitel SGB XII und für die Interessenwahrnehmung in länderübergreifenden Arbeitsgemeinschaften der Träger der Sozialhilfe 3,5 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel werden zwischen den örtlichen Trägern auf deren Vorschlag verteilt; kommt ein Vorschlag bis 30. September eines Jahres nicht zustande, werden die Mittel nach der Zahl der Einrichtungen und Dienste nach dem Zehnten Kapitel SGB XII verteilt.(2) Das Ministerium fördert jährlich Sach- und Personalkosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe für Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Gesamtplanung in der Eingliederungshilfe mit 9 Mio. Euro. Zweck dieser Förderung ist insbesondere die an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientierte Weiterentwicklung des Bedarfsermittlungsinstruments und die einheitliche Umsetzung der gesetzlichen Kriterien des Gesamtplanverfahrens. (3) Zur Anpassung der Verfahren zur Koordinierung von Rehabilitationsleistungen nach Teil 1 Kapitel 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), der Gesamtplanung an die Anforderungen nach dem Achtzehnten Kapitel SGB XII und Teil 2 Kapitel 7 SGB IX und zur Anpassung und Koordinierung der Vereinbarungen mit den Leistungserbringern nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX stellt das Land den Kreisen und kreisfreien Städten im Jahr 2018 zusätzlich 2,5 Mio. Euro, im Jahr 2019 5 Mio. Euro und im Jahr 2020 7,5 Mio. zur Verfügung. (4) Voraussetzungen und Umfang der Förderung der Anpassung der Verfahren zur Koordinierung von Rehabilitationsleistungen und zur Gesamtplanung im Sinne von Absatz 2 und 3 regelt das Ministerium durch Richtlinie, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erlassen wird. Zuwendungen werden indikatorengestützt, insbesondere auch nach qualitativen Merkmalen, gewährt.

§ 12

Erstattung nach § 46a SGB XII

§ 12 Erstattung nach § 46a SGB XII(1) Das Land stellt die Erstattung des Bundes nach § 46a Absatz 1 SGB XII den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Verfügung. Der Betrag bestimmt sich für jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe nach dessen Nettoausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII.(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe weisen die Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII entsprechend § 46a Absatz 4 SGB XII dem Ministerium jeweils bis zum 5. Tag der Monate Februar, Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal nach. Sie gewährleisten die Prüfung, dass diese Ausgaben begründet und belegt sind und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. (3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem Ministerium die Nettoausgaben des Vorjahres entsprechend § 46a Absatz 5 SGB XII bis zum 15. März des Folgejahres nachzuweisen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen. (4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften gegenüber dem Land für die ordnungsgemäße Verwaltung. Erlangt ein örtlicher Träger der Sozialhilfe Mittel der Bundeserstattung für ohne Rechtsgrund gewährte Leistungen oder wegen fehlerhafter Prüfungen und Nachweise nach Absatz 2 und 3, ist er insoweit zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche bleiben unberührt.

§ 18

Evaluation

§ 18 Evaluation(1) Das Ministerium untersucht in Abstimmung mit den Kommunalen Landesverbänden und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zum 31. Dezember 2019, zum 31. Dezember 2020 und danach alle fünf Jahre, in welcher Höhe dieses Gesetz oder das Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Schleswig-Holstein zu ausgleichspflichtigen Mehrbelastungen im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 450), geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), führen. Die Überprüfung schließt die Finanzierung von Personal- und Sachkosten im Sinne von § 10 Absatz 3 ein.(2) Das Ministerium und die Kommunalen Landesverbände vereinbaren, welche Daten die örtlichen Träger der Sozialhilfe für diese Untersuchung erheben. Das Ministerium kann sich für die Untersuchung eines sachverständigen Dritten bedienen.

§ 8

Finanzierung der Sozialhilfe

§ 8 Finanzierung der SozialhilfeLand, Kreise und kreisfreie Städte tragen gemeinsam die Verantwortung zur Finanzierung der Ausgaben der Sozialhilfe. Das Land finanziert 79 % der Ausgaben für Leistungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach diesem Gesetz. Ausgenommen sind Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII.

§ 9

Bereitstellung von Landesmitteln, Budgets für die örtlichen Träger der Sozialhilfe

§ 9 Bereitstellung von Landesmitteln, Budgets für die örtlichen Träger der Sozialhilfe(1) Das Land stellt unter Berücksichtigung jährlicher Steigerungen von 2,5 % den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Landesmittel zur Verfügung. Sie betragen 1. 731.897.486 Euro im Jahr 2018 und2. 750.252.781 Euro im Jahr 2019. (2) Jedem örtlichen Träger der Sozialhilfe wird 2018 und 2019 jährlich aus den Landesmitteln ein vorläufiges Budget gewährt, dessen Höhe sich nach seinem prozentualen Anteil an der Finanzierung des Landes für Ausgaben der Sozialhilfe im Jahr 2016 bemisst. Das Ministerium gibt jedem örtlichen Träger der Sozialhilfe die Höhe seines vorläufigen Budgets und die Höhe der laufenden Abschlagszahlungen bekannt.

§ 1

Träger der Sozialhilfe

§ 1 Träger der Sozialhilfe(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Hiervon abweichend nehmen sie Aufgaben der Sozialhilfe zur Erfüllung nach Weisung wahr, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl I S.1133), zu gewähren sind.(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land Schleswig-Holstein. Behörde des überörtlichen Trägers ist das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium (Ministerium).

§ 10

Finanzierung von Personal- und Sachkosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe

§ 10 Finanzierung von Personal- und Sachkosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe(1) Zur pauschalen Finanzierung von Sach- und Personalkosten werden den örtlichen Trägern der Sozialhilfe jährlich zur Abstimmung und Koordinierung der Angelegenheiten nach dem Zehnten Kapitel SGB XII und für die Interessenwahrnehmung in länderübergreifenden Arbeitsgemeinschaften der Träger der Sozialhilfe 3,5 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel werden zwischen den örtlichen Trägern auf deren Vorschlag verteilt; kommt ein Vorschlag bis 30. September eines Jahres nicht zustande, werden die Mittel nach der Zahl der Einrichtungen und Dienste nach dem Zehnten Kapitel SGB XII verteilt.(2) Das Ministerium fördert jährlich Sach- und Personalkosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe für Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Gesamtplanung in der Eingliederungshilfe mit 9 Mio. Euro. Zweck dieser Förderung ist insbesondere die an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientierte Weiterentwicklung des Bedarfsermittlungsinstruments und die einheitliche Umsetzung der gesetzlichen Kriterien des Gesamtplanverfahrens.(3) Zur Anpassung der Verfahren zur Koordinierung von Rehabilitationsleistungen nach Teil 1 Kapitel 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), der Gesamtplanung an die Anforderungen nach dem Achtzehnten Kapitel SGB XII und Teil 2 Kapitel 7 SGB IX und zur Anpassung und Koordinierung der Vereinbarungen mit den Leistungserbringern nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX stellt das Land den Kreisen und kreisfreien Städten im Jahr 2018 zusätzlich 2,5 Mio. Euro, im Jahr 2019 5 Mio. Euro und im Jahr 2020 7,5 Mio. zur Verfügung.(4) Voraussetzungen und Umfang der Förderung der Anpassung der Verfahren zur Koordinierung von Rehabilitationsleistungen und zur Gesamtplanung im Sinne von Absatz 2 und 3 regelt das Ministerium durch Richtlinie, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erlassen wird. Zuwendungen werden indikatorengestützt, insbesondere auch nach qualitativen Merkmalen, gewährt.

§ 11

Erstattung nach § 46a SGB XII

§ 11 Erstattung nach § 46a SGB XII(1) Das Land stellt die Erstattung des Bundes nach § 46a Absatz 1 SGB XII den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Verfügung. Der Betrag bestimmt sich für jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe nach dessen Nettoausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII.(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe weisen die Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII entsprechend § 46a Absatz 4 SGB XII dem Ministerium jeweils bis zum 5. Tag der Monate Februar, Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal nach. Sie gewährleisten die Prüfung, dass diese Ausgaben begründet und belegt sind und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem Ministerium die Nettoausgaben des Vorjahres entsprechend § 46a Absatz 5 SGB XII bis zum 15. März des Folgejahres nachzuweisen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen.(4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften gegenüber dem Land für die ordnungsgemäße Verwaltung. Erlangt ein örtlicher Träger der Sozialhilfe Mittel der Bundeserstattung für ohne Rechtsgrund gewährte Leistungen oder wegen fehlerhafter Prüfungen und Nachweise nach Absatz 2 und 3, ist er insoweit zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche bleiben unberührt.

§ 12

Erstattung nach § 136 SGB XII

§ 12 Erstattung nach § 136 SGB XII(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Ministerium die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel in einer stationären Einrichtung erhalten, je Kalendermonat mit, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen nach Satz 1 erfolgen1. bis zum Ablauf der 33. Kalenderwoche des Jahres 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018,2. bis zum Ablauf der 33. Kalenderwoche des Jahres 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 und3. bis zum Ablauf der 8. Kalenderwoche des Jahres 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019.(2) Das Land stellt 21 Prozent der Erstattung des Bundes nach § 136 Absatz 1 SGB XII den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Verfügung. Der Betrag bestimmt sich für jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe nach der Anzahl seiner Leistungsberechtigten nach Absatz 1.

§ 2

Sachliche Zuständigkeit

§ 2 Sachliche Zuständigkeit(1) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind sachlich zuständig für die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die Hilfen zur Gesundheit, die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, die Hilfe zur Pflege und die Hilfe in anderen Lebenslagen (§ 8 Nummer 1 bis 5 und 7 SGB XII) sowie für die ambulante Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 8 Nummer 6 SGB XII).(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 8 Nummer 6 SGB XII), wenn es erforderlich ist, die Leistung in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu erbringen. Diese sachliche Zuständigkeit umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu erbringen sind. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe umfasst auch die Zuständigkeit für Aufgaben nach dem Zehnten Kapitel SGB XII.

§ 4

Heranziehung von kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise

§ 4 Heranziehung von kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise(1) Die Kreise können bestimmen, dass kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter die den Kreisen als örtliche Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden. Für die Durchführung der Aufgaben können die Kreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. Eine Heranziehung zur Durchführung von Aufgaben der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 8 Nummer 4 SGB XII) ist nur zulässig, wenn die amtsfreien Gemeinden und Ämter zur Durchführung der Aufgabe in der Lage sind und der Heranziehung zustimmen.(2) Die Kreise können kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter auch beauftragen, dem örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegende Aufgaben durchzuführen und dabei im Namen des Kreises zu entscheiden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.(3) § 19a des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528), bleibt unberührt.

§ 6

Kosten der Sozialhilfe

§ 6 Kosten der SozialhilfeDie Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben nach Maßgabe der §§ 8 bis 10. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.

§ 7

Finanzierung der Sozialhilfe

§ 7 Finanzierung der SozialhilfeLand, Kreise und kreisfreie Städte tragen gemeinsam die Verantwortung zur Finanzierung der Ausgaben der Sozialhilfe. Das Land finanziert 79 % der Ausgaben für Leistungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach diesem Gesetz. Ausgenommen sind Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII.

§ 8

Bereitstellung von Landesmitteln, Budgets für die örtlichen Träger der Sozialhilfe

§ 8 Bereitstellung von Landesmitteln, Budgets für die örtlichen Träger der Sozialhilfe(1) Das Land stellt unter Berücksichtigung jährlicher Steigerungen von 2,5 % den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Landesmittel zur Verfügung. Sie betragen1. 731.897.486 Euro im Jahr 2018 und2. 750.252.781 Euro im Jahr 2019.(2) Jedem örtlichen Träger der Sozialhilfe wird 2018 und 2019 jährlich aus den Landesmitteln ein vorläufiges Budget gewährt, dessen Höhe sich nach seinem prozentualen Anteil an der Finanzierung des Landes für Ausgaben der Sozialhilfe im Jahr 2016 bemisst. Das Ministerium gibt jedem örtlichen Träger der Sozialhilfe die Höhe seines vorläufigen Budgets und die Höhe der laufenden Abschlagszahlungen bekannt.

§ 9

Nachträglicher Ausgleich, Nachfinanzierung, sozialräumliche Angebote

§ 9 Nachträglicher Ausgleich, Nachfinanzierung, sozialräumliche Angebote(1) Örtlichen Trägern der Sozialhilfe werden 79 % der Mehrausgaben eines Jahres für Leistungen der Sozialhilfe ohne Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ausgeglichen, wenn ihre Ausgabensteigerung in diesem Jahr höher ist als die für Finanzierung nach § 9 Absatz 1 kalkulierte Steigerung und dadurch das vorläufige Budget nicht auskömmlich ist. Der Ausgleich ist bis zum 31. Oktober des Folgejahres geltend zu machen. Die Ausgleichsforderungen sind durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe zu decken, deren Ausgabensteigerung in diesem Jahr geringer ist als die für die Finanzierung des Landes nach § 9 Absatz 1 kalkulierte Steigerung. Für den Ausgleich wird ihr vorläufiges Budget nach § 9 Absatz 2 bis zur Höhe des Betrags von 79 % gleichmäßig anteilig gekürzt.(2) Bleibt die Ausgabensteigerung eines örtlichen Trägers der Sozialhilfe hinter der kalkulierten Ausgabensteigerung bei den vom Land zur Verfügung gestellten Mitteln zurück, verbleiben ihm im Falle des Absatzes 1 Satz 3 zur Finanzierung weiterer Ausgaben der Sozialhilfe Landesmittel mindestens in Höhe der Hälfte des Kürzungsbetrags, im Übrigen in voller Höhe.(3) Darüber hinaus wird der Ausgleich aus Landesmitteln finanziert.(4) Mittel des Landes, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe verbleiben, können auch zur Schaffung und zum Ausbau wohnortnaher Begegnungs-, Beratungs- und Unterstützungsstrukturen (sozialräumliche Angebote), mit denen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Menschen mit Behinderung verbessert wird, verwendet werden. Dem Ministerium ist die Verwendung von Landesmitteln für sozialräumliche Angebote anzuzeigen, die Angebotsplanung zu erläutern sowie die Höhe der dafür aufzuwendenden Landesmittel zu beziffern.

§ 1

Träger der Sozialhilfe

§ 1 Träger der Sozialhilfe(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Hiervon abweichend nehmen sie Aufgaben der Sozialhilfe zur Erfüllung nach Weisung wahr, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473), zu gewähren sind.(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land Schleswig-Holstein. Behörde des überörtlichen Trägers ist das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium (Ministerium).

§ 2

Sachliche Zuständigkeit

§ 2 Sachliche Zuständigkeit(1) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind sachlich zuständig für die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die Hilfen zur Gesundheit, die Hilfe zur Pflege und die Hilfe in anderen Lebenslagen (§ 8 Nummer 1 bis 5 und 7 SGB XII) sowie für die ambulante Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 8 Nummer 6 SGB XII).(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 8 Nummer 6 SGB XII), wenn es erforderlich ist, die Leistung in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu erbringen. Diese sachliche Zuständigkeit umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu erbringen sind. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe umfasst auch die Zuständigkeit für Aufgaben nach dem Zehnten Kapitel SGB XII.

§ 4

Heranziehung von kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise

§ 4 Heranziehung von kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise(1) Die Kreise können bestimmen, dass kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter die den Kreisen als örtliche Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden. Für die Durchführung der Aufgaben können die Kreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.(2) Die Kreise können kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter auch beauftragen, dem örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegende Aufgaben durchzuführen und dabei im Namen des Kreises zu entscheiden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.(3) § 19a des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528), bleibt unberührt.

§ 5

Kosten der Sozialhilfe

§ 5 Kosten der SozialhilfeDie Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben nach Maßgabe der §§ 8 bis 10. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.

§ 6

Finanzierung der Sozialhilfe

§ 6 Finanzierung der SozialhilfeLand, Kreise und kreisfreie Städte tragen gemeinsam die Verantwortung zur Finanzierung der Ausgaben der Sozialhilfe. Das Land finanziert 79 % der Ausgaben für Leistungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach diesem Gesetz. Ausgenommen sind Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII.

§ 7

Bereitstellung von Landesmitteln, Budgets für die örtlichen Träger der Sozialhilfe

§ 7 Bereitstellung von Landesmitteln, Budgets für die örtlichen Träger der Sozialhilfe(1) Das Land stellt unter Berücksichtigung jährlicher Steigerungen von 2,5 % den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Landesmittel zur Verfügung. Sie betragen1. 731.897.486 Euro im Jahr 2018 und2. 750.252.781 Euro im Jahr 2019.(2) Jedem örtlichen Träger der Sozialhilfe wird 2018 und 2019 jährlich aus den Landesmitteln ein vorläufiges Budget gewährt, dessen Höhe sich nach seinem prozentualen Anteil an der Finanzierung des Landes für Ausgaben der Sozialhilfe im Jahr 2016 bemisst. Das Ministerium gibt jedem örtlichen Träger der Sozialhilfe die Höhe seines vorläufigen Budgets und die Höhe der laufenden Abschlagszahlungen bekannt.

§ 8

Nachträglicher Ausgleich, Nachfinanzierung, sozialräumliche Angebote

§ 8 Nachträglicher Ausgleich, Nachfinanzierung, sozialräumliche Angebote(1) Örtlichen Trägern der Sozialhilfe werden 79 % der Mehrausgaben eines Jahres für Leistungen der Sozialhilfe ohne Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ausgeglichen, wenn ihre Ausgabensteigerung in diesem Jahr höher ist als die für Finanzierung nach § 9 Absatz 1 kalkulierte Steigerung und dadurch das vorläufige Budget nicht auskömmlich ist. Der Ausgleich ist bis zum 31. Oktober des Folgejahres geltend zu machen. Die Ausgleichsforderungen sind durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe zu decken, deren Ausgabensteigerung in diesem Jahr geringer ist als die für die Finanzierung des Landes nach § 9 Absatz 1 kalkulierte Steigerung. Für den Ausgleich wird ihr vorläufiges Budget nach § 9 Absatz 2 bis zur Höhe des Betrags von 79 % gleichmäßig anteilig gekürzt.(2) Bleibt die Ausgabensteigerung eines örtlichen Trägers der Sozialhilfe hinter der kalkulierten Ausgabensteigerung bei den vom Land zur Verfügung gestellten Mitteln zurück, verbleiben ihm im Falle des Absatzes 1 Satz 3 zur Finanzierung weiterer Ausgaben der Sozialhilfe Landesmittel mindestens in Höhe der Hälfte des Kürzungsbetrags, im Übrigen in voller Höhe.(3) Darüber hinaus wird der Ausgleich aus Landesmitteln finanziert.

§ 9

Erstattung nach § 46a SGB XII

§ 9 Erstattung nach § 46a SGB XII(1) Das Land stellt die Erstattung des Bundes nach § 46a Absatz 1 SGB XII den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Verfügung. Der Betrag bestimmt sich für jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe nach dessen Nettoausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII.(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe weisen die Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII entsprechend § 46a Absatz 4 SGB XII dem Ministerium jeweils bis zum 5. Tag der Monate Mai, August und November und 20. Februar für das jeweils abgeschlossene Quartal nach. Sie gewährleisten die Prüfung, dass diese Ausgaben begründet und belegt sind und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem Ministerium die Nettoausgaben des Vorjahres entsprechend § 46a Absatz 5 SGB XII bis zum 15. März des Folgejahres nachzuweisen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen.(4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften gegenüber dem Land für die ordnungsgemäße Verwaltung. Erlangt ein örtlicher Träger der Sozialhilfe Mittel der Bundeserstattung für ohne Rechtsgrund gewährte Leistungen oder wegen fehlerhafter Prüfungen und Nachweise nach Absatz 2 und 3, ist er insoweit zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche bleiben unberührt.

§ 10

Erstattung nach § 136 SGB XII

§ 10 Erstattung nach § 136 SGB XII(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Ministerium die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel in einer stationären Einrichtung erhalten, je Kalendermonat mit, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen nach Satz 1 erfolgen1. bis zum Ablauf der 33. Kalenderwoche des Jahres 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018,2. bis zum Ablauf der 40. Kalenderwoche des Jahres 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 und3. bis zum Ablauf der 14. Kalenderwoche des Jahres 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019.(2) Das Land stellt 21 Prozent der Erstattung des Bundes nach § 136 Absatz 1 SGB XII den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Verfügung. Der Betrag bestimmt sich für jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe nach der Anzahl seiner Leistungsberechtigten nach Absatz 1.

§ 11

Erstattung nach § 136a SGB XII

§ 11Erstattung nach § 136a SGB XIIDie örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Ministerium die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, je Kalendermonat mit, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen nach Satz 1 erfolgen1. bis zum Ablauf der 33. Kalenderwoche des Jahres 2020 für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2020,2. ab dem Jahr 2021 jährlich bis zum Ablauf der 33. Kalenderwoche für den Meldezeitraum von Juli des jeweiligen Vorjahres bis Juni des jeweils laufenden Jahres.

§ 12

Erfassung und Übermittlung von Daten durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe

§ 12 Erfassung und Übermittlung von Daten durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem Ministerium zum 1. Juli und 1. Oktober des Jahres den Stand der Ausgaben für Leistungen nach dem SGB XII ohne Leistungen nach dem Vierten Kapitel und die voraussichtliche Entwicklung dieser Ausgaben für das laufende Jahr. Das Gleiche gilt zum 31. Januar für das Vorjahr. Sie übermitteln dem Ministerium bis 30. April die Ausgaben des Vorjahres.(2) Dem Steuerungskreis werden die daraus für das Land aggregierten Daten für seine Aufgabenzwecke zur Verfügung gestellt. Der Steuerungskreis kann beschließen, dass ihm die jeweiligen Daten der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Verfügung gestellt werden.(3) Der Steuerungskreis kann beschließen, dass die örtlichen Träger der Sozialhilfe für Zwecke seiner Aufgaben weitere Daten erheben.

§ 13

Vorläufige Hilfeleistung

§ 13 Vorläufige Hilfeleistung(1) Die kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämter haben, soweit sie nicht selbst nach § 4 Absatz 1 oder 2 zuständig sind, vorläufig die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Leistung aber keinen Aufschub duldet. § 93 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(2) Bei Zweifeln über die sachliche Zuständigkeit hat der örtliche Träger, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person sich tatsächlich aufhält, vorläufig einzutreten. Das gilt auch, wenn der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Leistung aber keinen Aufschub duldet.

§ 14

Beteiligung sozial erfahrener Dritter

§ 14 Beteiligung sozial erfahrener DritterNäheres zum Verfahren der Beteiligung sozial erfahrener Dritter und den Kreis der zu beteiligenden sozial erfahrenen Dritten legt der Steuerungskreis fest.

§ 15

Zuständige Behörden, Aufsicht

§ 15 Zuständige Behörden, Aufsicht(1) Zuständige Stellen für die Festsetzung des Barbetrags nach § 27b Absatz 2 Satz 3 SGB XII sowie für die Bemessung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das Mittagessen nach § 92 Absatz 2 Satz 5 SGB XII sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe.(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 Absatz 6 SGB XII ist die Behörde des Trägers der Sozialhilfe, demgegenüber die Pflicht zur Auskunft besteht.(3) Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Kreise und kreisfreien Städte die ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben rechtmäßig erfüllen. Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. § 3 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), gilt entsprechend.(4) Das Ministerium ist zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde für die Sozialhilfe, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu gewähren sind, und für Angelegenheiten nach dem Zweiten Abschnitt des Fünfzehnten Kapitels SGB XII.

§ 16

Verordnungsermächtigung

§ 16 VerordnungsermächtigungDas Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten1. der nach § 12 Absatz 2 und 3 zu führenden Nachweise und2. zum Abruf der Mittel nach § 46 a SGB XII durch die örtlichen Träger derSozialhilfedurch Verordnung zu bestimmen.

§ 17

Evaluation

§ 17 Evaluation(1) Das Ministerium untersucht in Abstimmung mit den Kommunalen Landesverbänden und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zum 31. Dezember 2019, zum 31. Dezember 2020 und danach alle fünf Jahre, in welcher Höhe dieses Gesetz oder das Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Schleswig-Holstein zu ausgleichspflichtigen Mehrbelastungen im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 450), geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), führen. Die Überprüfung schließt die Finanzierung von Personal- und Sachkosten im Sinne von § 10 Absatz 3 ein.(2) Das Ministerium und die Kommunalen Landesverbände vereinbaren, welche Daten die örtlichen Träger der Sozialhilfe für diese Untersuchung erheben. Das Ministerium kann sich für die Untersuchung eines sachverständigen Dritten bedienen.

§ 1

Träger der Sozialhilfe

§ 1 Träger der Sozialhilfe(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Hiervon abweichend nehmen sie Aufgaben der Sozialhilfe zur Erfüllung nach Weisung wahr, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl I S.1133), zu gewähren sind. (2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land Schleswig-Holstein. Behörde des überörtlichen Trägers ist das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium (Ministerium). Abweichend davon sind die Kreise und kreisfreien Städte überörtliche Träger für die Aufgaben nach § 142 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl I S. 2598), sowie nach § 12 Absatz 6 Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959). Sie führen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.

§ 10

Nachträglicher Ausgleich, Nachfinanzierung, sozialräumliche Angebote

§ 10 Nachträglicher Ausgleich, Nachfinanzierung, sozialräumliche Angebote(1) Örtlichen Trägern der Sozialhilfe werden 79 % der Mehrausgaben eines Jahres für Leistungen der Sozialhilfe ohne Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ausgeglichen, wenn ihre Ausgabensteigerung in diesem Jahr höher ist als die für Finanzierung nach § 9 Absatz 1 kalkulierte Steigerung und dadurch das vorläufige Budget nicht auskömmlich ist. Der Ausgleich ist bis zum 31. Oktober des Folgejahres geltend zu machen. Die Ausgleichsforderungen sind durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe zu decken, deren Ausgabensteigerung in diesem Jahr geringer ist als die für die Finanzierung des Landes nach § 9 Absatz 1 kalkulierte Steigerung. Für den Ausgleich wird ihr vorläufiges Budget nach § 9 Absatz 2 bis zur Höhe des Betrags von 79 % gleichmäßig anteilig gekürzt. (2) Bleibt die Ausgabensteigerung eines örtlichen Trägers der Sozialhilfe hinter der kalkulierten Ausgabensteigerung bei den vom Land zur Verfügung gestellten Mitteln zurück, verbleiben ihm im Falle des Absatzes 1 Satz 3 zur Finanzierung weiterer Ausgaben der Sozialhilfe Landesmittel mindestens in Höhe der Hälfte des Kürzungsbetrags, im Übrigen in voller Höhe. (3) Darüber hinaus wird der Ausgleich aus Landesmitteln finanziert. (4) Mittel des Landes, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe verbleiben, können auch zur Schaffung und zum Ausbau wohnortnaher Begegnungs-, Beratungs- und Unterstützungsstrukturen (sozialräumliche Angebote), mit denen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Menschen mit Behinderung verbessert wird, verwendet werden. Dem Ministerium ist die Verwendung von Landesmitteln für sozialräumliche Angebote anzuzeigen, die Angebotsplanung zu erläutern sowie die Höhe der dafür aufzuwendenden Landesmittel zu beziffern.

§ 11

Finanzierung von Personal- und Sachkosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe

§ 11 Finanzierung von Personal- und Sachkosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe(1) Zur pauschalen Finanzierung von Sach- und Personalkosten werden den örtlichen Trägern der Sozialhilfe jährlich 1. für Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Teilhabeplanung 9 Mio. Euro und2. zur Abstimmung und Koordinierung der Angelegenheiten nach dem Zehnten Kapitel SGB XII und für die Interessenwahrnehmung in länderübergreifenden Arbeitsgemeinschaften der Träger der Sozialhilfe 3,5 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.(2) Die Mittel werden nach Absatz 1 1. Nummer 1 auf Antrag pauschal bis zur Höhe von 50.000 Euro je Vollzeitstelle für qualifizierte Hilfeplanung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit der Qualifikation Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder mit sonstiger fachlicher Qualifikation für die Teilhabeplanung, die nachzuweisen ist, ausgezahlt und2. Nummer 2 zwischen den örtlichen Trägern auf deren Vorschlag verteilt; kommt ein Vorschlag bis 30. September eines Jahres nicht zustande, werden die Mittel nach der Zahl der Einrichtungen und Dienste nach dem Zehnten Kapitel SGB XII verteilt. Die Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 werden über einen Betrag von 1,5 Mio. Euro erst ausgezahlt, wenn das Ministerium einem Konzept der örtlichen Träger der Sozialhilfe über eine gemeinsame Arbeits- und Organisationsstruktur für Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach dem Zehnten Kapitel SGB XII zugestimmt hat.

§ 12

Erstattung nach § 46a SGB XII

§ 12 Erstattung nach § 46a SGB XII(1) Das Land stellt die Erstattung des Bundes nach § 46a Absatz 1 SGB XII den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Verfügung. Der Betrag bestimmt sich für jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe nach dessen Nettoausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII.(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe weisen die Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII entsprechend § 46a Absatz 4 SGB XII dem Ministerium jeweils bis zum 5. Tag der Monate Februar, Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal nach. Sie gewährleisten die Prüfung, dass diese Ausgaben begründet und belegt sind und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Für das Jahr 2014 gilt § 136 Absatz 1 SGB XII entsprechend.(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem Ministerium die Nettoausgaben des Vorjahres entsprechend § 46a Absatz 5 SGB XII bis zum 31. März des Folgejahres nachzuweisen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen. Für das Jahr 2014 gilt § 136 Absatz 2 SGB XII entsprechend.(4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften gegenüber dem Land für die ordnungsgemäße Verwaltung. Erlangt ein örtlicher Träger der Sozialhilfe Mittel der Bundeserstattung für ohne Rechtsgrund gewährte Leistungen oder wegen fehlerhafter Prüfungen und Nachweise nach Absatz 2 und 3, ist er insoweit zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche bleiben unberührt.

§ 13

Erfassung und Übermittlung von Daten durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe

§ 13 Erfassung und Übermittlung von Daten durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem Ministerium zum 1. Juli und 1. Oktober des Jahres den Stand der Ausgaben für Leistungen nach dem SGB XII ohne Leistungen nach dem Vierten Kapitel und die voraussichtliche Entwicklung dieser Ausgaben für das laufende Jahr. Das Gleiche gilt zum 31. Januar für das Vorjahr. Sie übermitteln dem Ministerium bis 30. April die Ausgaben des Vorjahres.(2) Dem Steuerungskreis werden die daraus für das Land aggregierten Daten für seine Aufgabenzwecke zur Verfügung gestellt. Der Steuerungskreis kann beschließen, dass ihm die jeweiligen Daten der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Verfügung gestellt werden.(3) Der Steuerungskreis kann beschließen, dass die örtlichen Träger der Sozialhilfe für Zwecke seiner Aufgaben weitere Daten erheben.

§ 14

Vorläufige Hilfeleistung

§ 14 Vorläufige Hilfeleistung(1) Die kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämter haben, soweit sie nicht selbst nach § 4 Absatz 1 oder 2 zuständig sind, vorläufig die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Leistung aber keinen Aufschub duldet. § 93 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(2) Bei Zweifeln über die sachliche Zuständigkeit hat der örtliche Träger, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person sich tatsächlich aufhält, vorläufig einzutreten. Das gilt auch, wenn der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Leistung aber keinen Aufschub duldet.

§ 15

Beteiligung sozial erfahrener Dritter

§ 15 Beteiligung sozial erfahrener DritterNäheres zum Verfahren der Beteiligung sozial erfahrener Dritter und den Kreis der zu beteiligenden sozial erfahrenen Dritten legt der Steuerungskreis fest.

§ 16

Zuständige Behörden, Aufsicht

§ 16 Zuständige Behörden, Aufsicht(1) Zuständige Stellen für die Festsetzung des Barbetrags nach § 27b Absatz 2 Satz 3 SGB XII sowie für die Bemessung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das Mittagessen nach § 92 Absatz 2 Satz 5 SGB XII sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe.(2) Das Ministerium ist oberste Landesbehörde nach § 59 Nummer 3 SGB XII.(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 Absatz 6 SGB XII ist die Behörde des Trägers der Sozialhilfe, demgegenüber die Pflicht zur Auskunft besteht.(4) Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Kreise und kreisfreien Städte die ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben rechtmäßig erfüllen. Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. § 3 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), gilt entsprechend.(5) Das Ministerium ist zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde für die Sozialhilfe, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu gewähren sind, und für Angelegenheiten nach dem Zweiten Abschnitt des Fünfzehnten Kapitels SGB XII.

§ 17

Verordnungsermächtigung

§ 17 VerordnungsermächtigungDas Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten1. der nach § 12 Absatz 2 und 3 zu führenden Nachweise und2. zum Abruf der Mittel nach § 46 a SGB XII durch die örtlichen Träger derSozialhilfedurch Verordnung zu bestimmen.

§ 18

Revisionsklausel

§ 18 RevisionsklauselDas Land, die Kreise und die kreisfreien Städte überprüfen gemeinsam bis Ende 2017 1. die Auswirkungen der §§ 8 bis 10 und2. unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe die Finanzierung des Landes unter Berücksichtigung der bundesgesetzlichen Änderungen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe und durch ein Bundesteilhabegesetz fortzuschreiben ist.

§ 2

Sachliche Zuständigkeit

§ 2 Sachliche Zuständigkeit(1) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind sachlich zuständig für die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die Hilfen zur Gesundheit, die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, die Hilfe zur Pflege und die Hilfe in anderen Lebenslagen (§ 8 Nummer 1 bis 5 und 7 SGB XII) sowie für die ambulante Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 8 Nummer 6 SGB XII). (2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 8 Nummer 6 SGB XII), wenn es erforderlich ist, die Leistung in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu erbringen. Diese sachliche Zuständigkeit umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu erbringen sind.

§ 3

Örtliche Zuständigkeit bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII

§ 3 Örtliche Zuständigkeit bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XIIFür Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. Vor Inkrafttreten des SGB XII begründete Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 4

Heranziehung von kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise

§ 4 Heranziehung von kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise(1) Die Kreise können bestimmen, dass kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter die den Kreisen als örtliche Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden. Für die Durchführung der Aufgaben können die Kreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. Eine Heranziehung zur Durchführung von Aufgaben der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 8 Nummer 4 SGB XII) ist nur zulässig, wenn die amtsfreien Gemeinden und Ämter zur Durchführung der Aufgabe in der Lage sind und der Heranziehung zustimmen. (2) Die Kreise können kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter auch beauftragen, dem örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegende Aufgaben durchzuführen und dabei im Namen des Kreises zu entscheiden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) § 19a des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72), bleibt unberührt.

§ 5

Steuerungskreis Sozialhilfe

§ 5 Steuerungskreis Sozialhilfe(1) Land, Kreise und kreisfreie Städte tragen gemeinsam Verantwortung, für ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft1. effektive, personenzentrierte Leistungen der Sozialhilfe unabhängig von Leistungsarten und -formen zu gewährleisten,2. die einheitliche und wirtschaftliche Leistungserbringung sicherzustellen und3. Angebote zur wohnortnahen Betreuung und Unterstützung weiterzuentwickeln.(2) Zur Abstimmung und Koordinierung der Aufgaben nach dem SGB XII und diesem Gesetz wird der Steuerungskreis Sozialhilfe (Steuerungskreis) errichtet. Er hat die Aufgabe, grundsätzliche Angelegenheiten der Sozialhilfe mit Ausnahme der Angelegenheiten des Vierten Kapitels SGB XII zu beraten und über Hinweise, Empfehlungen und Vereinbarungen zu entscheiden, insbesondere hinsichtlich der1. Steuerungsziele und -maßnahmen in der Sozialhilfe auf Landesebene,2. Standards a) zur Struktur- und Prozessplanung für die soziale Teilhabe von Menschen mit Behinderung,b) zur Wirkungskontrolle von Leistungen, 3. Weiterentwicklung der Angebotsstrukturen einschließlich der Erprobung von Modellen.(3) Der Steuerungskreis setzt sich mindestens aus einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes örtlichen Trägers der Sozialhilfe und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums zusammen. Vertreterinnen und Vertreter der Kommunalen Landesverbände oder Kreise und kreisfreien Städte, die im Rahmen von Verwaltungsgemeinschaften nach § 19a GkZ Aufgaben mehrerer örtlicher Träger der Sozialhilfe wahrnehmen, sind als ständig anwesende sachverständige Gäste zugelassen.(4) Der Steuerungskreis stimmt darüber hinaus Angelegenheiten des Zehnten Kapitels SGB XII einschließlich der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen ab und berät die Mitwirkung der örtlichen Träger der Sozialhilfe in der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe.(5) Der Steuerungskreis gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt einen jährlichen Arbeitsplan. Das Ministerium führt die Geschäfte des Steuerungskreises.(6) Das Ministerium kann mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Zielvereinbarungen zur Umsetzung der Beschlüsse des Steuerungskreises schließen.

§ 6

Teilhabebeirat

§ 6 Teilhabebeirat(1) Beim Ministerium wird ein Teilhabebeirat gebildet. Er soll durch Informationsaustausch und Zusammenarbeit zur Sicherung und Weiterentwicklung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft beitragen. Die Mitglieder des Teilhabebeirats sind ehrenamtlich tätig. (2) Dem Teilhabebeirat gehören Vertreterinnen und Vertreter 1. der Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX,2. der Vereinigungen der Leistungserbringer und der Verbände der Menschen mit Behinderung sowie die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung an. (3) Näheres regelt das Ministerium in einer Geschäftsordnung.

§ 7

Kosten der Sozialhilfe

§ 7 Kosten der SozialhilfeDie Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben nach Maßgabe der §§ 8 bis 10. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.

§ 8

Finanzierung der Sozialhilfe

§ 8 Finanzierung der SozialhilfeLand, Kreise und kreisfreie Städte tragen gemeinsam die Verantwortung zur Finanzierung der Ausgaben der Sozialhilfe. Das Land finanziert 79 % der Ausgaben für Leistungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach diesem Gesetz. Ausgenommen sind Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII. § 18 (Revisionsklausel) bleibt unberührt.

§ 9

Bereitstellung von Landesmitteln, Budgets für die örtlichen Träger der Sozialhilfe

§ 9 Bereitstellung von Landesmitteln, Budgets für die örtlichen Träger der Sozialhilfe(1) Das Land stellt unter Berücksichtigung jährlicher Steigerungen von 2,5 % den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Landesmittel zur Verfügung. Sie betragen 1. 652.118.432 Euro im Jahr 2015,2. 668.421.393 Euro im Jahr 2016 und3. 685.131.927 Euro im Jahr 2017. (2) Jedem örtlichen Träger der Sozialhilfe wird 2015 bis 2017 jährlich aus den Landesmitteln ein vorläufiges Budget gewährt, dessen Höhe sich nach seinem prozentualen Anteil an der Finanzierung des Landes für Ausgaben der Sozialhilfe im Jahr 2012 bemisst. Das Ministerium gibt jedem örtlichen Träger der Sozialhilfe die Höhe seines vorläufigen Budgets und die Höhe der laufenden Abschlagszahlungen bekannt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.