Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) Vom 17. Dezember 2010 *
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.2010
- Fundstelle:
- GVOBl. 2010 789, 813
Anlage (zu § 8 Abs. 1 ) 2013 Flensburg 34.306.905 Euro Kiel 67.555.196 Euro Lübeck 71.385.690 Euro Neumünster 22.650.710 Euro Dithmarschen 32.264.839 Euro Hzgt. Lauenburg 35.926.765 Euro Nordfriesland 37.057.293 Euro Ostholstein 43.150.252 Euro Pinneberg 60.782.985 Euro Plön 28.133.034 Euro Rendsburg-Eckernförde 65.061.250 Euro Schleswig-Flensburg 44.222.594 Euro Segeberg 51.705.245 Euro Steinburg 31.260.762 Euro Stormarn 46.540.080 Euro
Erfassung und Übermittlung von Daten durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe
§ 10 Erfassung und Übermittlung von Daten durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe (1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe erfassen die für die Steuerung und der Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erforderlichen Daten. Näheres vereinbart der Gemeinsame Ausschuss. (2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem Ministerium halbjährlich zum 1. April und 1. Oktober die Daten über die voraussichtliche Entwicklung der Ausgaben für Leistungen nach dem SGB XII sowie die voraussichtliche Entwicklung der Zahl der Leistungsberechtigten. Sie übermitteln bis 30. April die Ausgaben des Vorjahres für Leistungen nach dem SGB XII . Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über die Personal- und Sachkosten nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 für strukturelle Verbesserungen der Teilhabeplanung, einschließlich der Anzahl und der Qualifikation der Beschäftigten, informieren die örtlichen Träger der Sozialhilfe jährlich.
Nachfinanzierung durch das Land
§ 11 Nachfinanzierung durch das Land (1) Weist ein örtlicher Träger der Sozialhilfe bis zum 31. Oktober des Folgejahres nach, dass seine Nettoausgaben für Leistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 die ihm vom Land nach § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 und 2 für das Kalenderjahr zur Verfügung gestellten Mittel übersteigen, leistet das Land einen Ausgleich in Höhe der notwendigen Mehrausgaben. (2) Erkennen die örtlichen Träger der Sozialhilfe, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleich nach Absatz 1 vorliegen, ist das Ministerium unverzüglich zu unterrichten.
Bereitstellung von Landesmitteln
§ 7 Bereitstellung von Landesmitteln (1) Das Land stellt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Finanzierung der Leistungen nach dem SGB XII Landesmittel zur Verfügung. Die jährliche Gesamtsumme der Landesmittel wird durch Haushaltsgesetz festgelegt; dabei ist die durchschnittliche Ausgabenentwicklung der vorangegangenen drei Jahre für Leistungen innerhalb von Einrichtungen zu berücksichtigen. Die Bereitstellung von Landesmitteln nach Satz 1 umfasst auch den finanziellen Ausgleich für die vom überörtlichen auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben. (2) Der Kalkulation der Landesmittel des Jahres 2013 liegen folgende Beträge in Euro zugrunde: 1. Nettoausgaben für Leistungen nach dem Dritten bis Siebten Kapitel SGB XII an Personen unter 60 Jahren innerhalb von Einrichtungen sowie die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und Nettoausgaben für Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Gesundheit an Personen über 60 Jahren innerhalb von Einrichtungen ohne Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 655.003.600 2. anteilige Nettoausgaben für Leistungen nach dem Sechsten Kapitel SGB XII außerhalb von Einrichtungen 17.000.000 3. Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Teilhabeplanung 9.000.000 4. Koordinierungsaufwand 2.000.000 Gesamtbetrag 683.003.600
Verteilung der Landesmittel
§ 8 Verteilung der Landesmittel (1) Für das Jahr 2013 werden den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Landesmittel nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Höhe der sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Beträge zur Verfügung gestellt. Für die Festlegung der Höhe der Landesmittel für die örtlichen Träger der Sozialhilfe ist die durchschnittliche Ausgabenentwicklung der vorangegangenen drei Jahre für Leistungen innerhalb von Einrichtungen und der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen berücksichtigt. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe erhalten Abschlagszahlungen. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes. (2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe erhalten die Landesmittel nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 auf Antrag als Pauschale. Im Antrag sind die Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Teilhabeplanung zu erläutern. Die Pauschale beträgt bis zu 50.000 Euro je Vollzeitstelle. (3) Die Landesmittel nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 werden auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags der örtlichen Träger der Sozialhilfe verteilt. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag bis zum 30. September eines jeden Jahres nicht zustande, entscheidet das Ministerium über die Verteilung.
Träger der Sozialhilfe
§ 1 Träger der Sozialhilfe (1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Hiervon abweichend nehmen sie Aufgaben der Sozialhilfe zur Erfüllung nach Weisung wahr, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) zu gewähren sind. (2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land Schleswig-Holstein. Behörde des überörtlichen Trägers ist das für Sozialhilfe zuständige Ministerium (Ministerium). Abweichend von Satz 1 sind die Kreise und kreisfreien Städte überörtliche Träger für die Aufgaben nach § 142 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sowie nach § 12 Abs. 6 Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959). Sie führen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. (3) Zur Beratung und Unterstützung bei der Erfüllung einzelner Aufgaben können die Träger der Sozialhilfe eine gemeinsame Arbeitsstruktur bilden.
Erstattung nach § 46 a SGB XII
§ 15 Erstattung nach § 46 a SGB XII (1) Das Land stellt die Erstattung des Bundes nach § 46 a Abs. 1 SGB XII den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Verfügung. Der Betrag bestimmt sich für jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe nach dessen Nettoausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII . (2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe weisen die Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII entsprechend § 46 a Abs. 4 Satz 2 SGB XII dem Ministerium jeweils bis zum 5. der Monate Februar, Mai, August und November, erstmals für das erste Quartal 2014 zum 5. Mai 2014, nach. Sie gewährleisten die Prüfung, dass diese Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. (3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem Ministerium die Nettoausgaben des Vorjahres entsprechend § 46 a Abs. 5 SGB XII bis 30. April des Folgejahres, erstmals für das Jahr 2014, nachzuweisen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen. (4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften gegenüber dem Land für die ordnungsgemäße Verwaltung. Erlangt ein örtlicher Träger der Sozialhilfe Mittel der Bundeserstattung für ohne Rechtsgrund gewährte Leistungen oder wegen fehlerhafter Prüfungen und Nachweise nach Absatz 2 und 3, ist er insoweit zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche bleiben unberührt.
Übergangsregelung
§ 17 Übergangsregelung Für die Nachweise der örtlichen Träger der Sozialhilfe über die Bruttoausgaben für Geldleistungen und die darauf entfallenden Einnahmen im Jahr 2013 zum 5. Mai 2013, zum 5. August 2013, zum 5. November 2013, zum 5. Februar 2014 und zum 30. April 2014 gilt § 136 SGB XII entsprechend.
§ 2 a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII (1) Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel SGB XII in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten des SGB XII begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt. (2) Für stationäre Leistungen ist der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. (3) Für Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten Absatz 1 und 2 entsprechend. §§ 106 und 109 SGB XII sind für die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe entsprechend anzuwenden.
Nachfinanzierung durch das Land
§ 11 Nachfinanzierung durch das Land (1) Weist ein örtlicher Träger der Sozialhilfe bis zum 31. Oktober des Folgejahres nach, dass seine Nettoausgaben für Leistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 die ihm vom Land nach § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 und 2 für das Kalenderjahr zur Verfügung gestellten Mittel übersteigen, leistet das Land einen Ausgleich in Höhe der notwendigen Mehrausgaben. Auf Mehrausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch an Personen unter 60 Jahren innerhalb von Einrichtungen im Jahr 2013 ist die darauf entfallende Bundeserstattung nach § 46 a SGB XII anzurechnen. (2) Erkennen die örtlichen Träger der Sozialhilfe, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleich nach Absatz 1 vorliegen, ist das Ministerium unverzüglich zu unterrichten.
Zuständige Behörden, Aufsicht
§ 14 Zuständige Behörden, Aufsicht (1) Zuständige Stellen für die Festsetzung des Barbetrages nach § 27 b Abs. 2 Satz 3 SGB XII sowie für die Bemessung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrages für das Mittagessen nach § 92 Abs. 2 Satz 5 SGB XII sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe. (2) Das Ministerium ist oberste Landesbehörde nach § 59 Nr. 3 SGB XII . (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 Abs. 6 SGB XII ist die Behörde des Trägers der Sozialhilfe, dem gegenüber die Pflicht zur Auskunft besteht. (4) Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Kreise und kreisfreien Städte die ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben mit Ausnahme des Vierten Kapitels und des Zweiten Abschnitts des Fünfzehnten Kapitels SGB XII rechtmäßig erfüllen. Aufsichtsbehörde ist das für Sozialhilfe zuständige Ministerium. § 3 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), gilt entsprechend. (5) Das Ministerium ist zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde für die Sozialhilfe, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu gewähren sind, und für Angelegenheiten nach dem Zweiten Abschnitt des Fünfzehnten Kapitels SGB XII .
§ 15 a Verordnungsermächtigung Das Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten 1. der nach § 15 Abs. 2 und 3 zu führenden Nachweise und 2. zum Abruf der Mittel nach § 46 a SGB XII durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe durch Verordnung zu bestimmen.
Heranziehung von kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise
§ 5 Heranziehung von kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise (1) Die Kreise können bestimmen, dass kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter die den Kreisen als örtliche Träger obliegenden Aufgaben durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden. Für die Durchführung der Aufgaben können die Kreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. Eine Heranziehung zur Durchführung von Aufgaben der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ( § 8 Nr. 4 SGB XII ) ist nur zulässig, wenn die amtsfreien Gemeinden und Ämter zur Durchführung der Aufgabe in der Lage sind und der Heranziehung zustimmen. (2) Die Kreise können kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter auch beauftragen, dem örtlichen Träger obliegende Aufgaben durchzuführen und dabei im Namen des Kreises zu entscheiden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) § 19 a des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371), bleibt unberührt.
Bereitstellung von Landesmitteln
§ 7 Bereitstellung von Landesmitteln (1) Das Land stellt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe neben der Erstattung des Bundes nach § 46 a SGB XII zur Finanzierung der Leistungen nach dem SGB XII Landesmittel zur Verfügung. Die jährliche Gesamtsumme der Landesmittel wird durch Haushaltsgesetz festgelegt; dabei ist die durchschnittliche Ausgabenentwicklung der vorangegangenen drei Jahre für Leistungen innerhalb von Einrichtungen zu berücksichtigen. Die Bereitstellung von Landesmitteln nach Satz 1 umfasst auch den finanziellen Ausgleich für die vom überörtlichen auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben. (2) Der Kalkulation der Landesmittel des Jahres 2013 liegen folgende Beträge in Euro zugrunde: 1. Nettoausgaben für Leistungen nach dem Dritten bis Siebten Kapitel SGB XII an Personen unter 60 Jahren innerhalb von Einrichtungen sowie die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und Nettoausgaben für Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Gesundheit an Personen über 60 Jahren innerhalb von Einrichtungen ohne Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 655.003.600 2. anteilige Nettoausgaben für Leistungen nach dem Sechsten Kapitel SGB XII außerhalb von Einrichtungen 17.000.000 3. Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Teilhabeplanung 9.000.000 4. Koordinierungsaufwand 2.000.000 Gesamtbetrag 683.003.600
Anlage (zu § 8 Abs. 1 ) 2011 2012 Flensburg 29.467.978,82 € 30.250.688,88 € Kiel 66.298.740,76 € 68.518.213,47 € Lübeck 65.348.439,33 € 67.837.458,88 € Neumünster 23.077.018,17 € 24.529.097,19 € Dithmarschen 32.025.314,49 € 32.950.080,19 € Hzgt. Lauenburg 36.418.761,82 € 37.785.818,20 € Nordfriesland 35.468.960,66 € 36.695.551,28 € Ostholstein 40.927.896,50 € 42.471.937,63 € Pinneberg 57.034.863,22 € 59.341.218,26 € Plön 25.604.153,32 € 26.191.174,21 € Rendsburg-Eck. 61.447.661,97 € 64.028.689,90 € Schl.-Flensbg. 43.014.226,63 € 44.228.907,23 € Segeberg 47.832.285,97 € 50.092.926,25 € Steinburg 28.037.606,66 € 28.734.460,02 € Stormarn 41.619.491,68 € 43.318.278,41 €
Träger der Sozialhilfe
§ 1 Träger der Sozialhilfe (1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. (2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land Schleswig-Holstein. Behörde des überörtlichen Trägers ist das für Sozialhilfe zuständige Ministerium (Ministerium). Abweichend von Satz 1 sind die Kreise und kreisfreien Städte überörtliche Träger für die Aufgaben nach § 142 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127), sowie nach § 12 Abs. 6 Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959). Sie führen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. (3) Zur Beratung und Unterstützung bei der Erfüllung einzelner Aufgaben können die Träger der Sozialhilfe eine gemeinsame Arbeitsstruktur bilden.
Erfassung und Übermittlung von Daten durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe
§ 10 Erfassung und Übermittlung von Daten durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe (1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe erfassen die für die Steuerung und der Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erforderlichen Daten. Näheres vereinbart der Gemeinsame Ausschuss. (2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem Ministerium halbjährlich zum 1. April und 1. Oktober die Daten über die voraussichtliche Entwicklung der Ausgaben für Leistungen nach dem SGB XII sowie die voraussichtliche Entwicklung der Zahl der Leistungsberechtigten. Über die Personal- und Sachkosten nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 für strukturelle Verbesserungen der Teilhabeplanung, einschließlich der Anzahl und der Qualifikation der Beschäftigten, informieren die örtlichen Träger der Sozialhilfe jährlich.
Nachfinanzierung durch das Land
§ 11 Nachfinanzierung durch das Land (1) Weist ein örtlicher Träger der Sozialhilfe bis zum 31. Oktober des Folgejahres nach, dass seine Nettoausgaben für Leistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 die ihm vom Land nach § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 und 2 für das Kalenderjahr zur Verfügung gestellten Mittel übersteigen, leistet das Land einen Ausgleich in Höhe der notwendigen Mehrausgaben. (2) Erkennen die örtlichen Träger der Sozialhilfe, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleich nach Absatz 1 vorliegen, ist das Ministerium unverzüglich zu unterrichten.
Vorläufige Hilfeleistung
§ 12 Vorläufige Hilfeleistung (1) Die kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämter haben, soweit sie nicht selbst nach § 5 Abs. 1 oder 2 zuständig sind, vorläufig die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Leistung aber keinen Aufschub duldet. § 93 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) Bei Zweifeln über die sachliche Zuständigkeit hat der örtliche Träger, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person sich tatsächlich aufhält, vorläufig einzutreten. Das gilt auch, wenn der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Leistung aber keinen Aufschub duldet.
Beteiligung sozial erfahrener Dritter
§ 13 Beteiligung sozial erfahrener Dritter Näheres zum Verfahren der Beteiligung sozial erfahrener Dritter und den Kreis der zu beteiligenden sozial erfahrenen Dritten legt der Gemeinsame Ausschuss fest.
Zuständige Behörden, Aufsicht
§ 14 Zuständige Behörden, Aufsicht (1) Zuständige Stellen für die Festsetzung des Barbetrages nach § 35 Abs. 2 Satz 3 SGB XII sowie für die Bemessung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrages für das Mittagessen nach § 92 Abs. 2 Satz 5 SGB XII sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe. (2) Das Ministerium ist oberste Landesbehörde nach § 59 Nr. 3 SGB XII . (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 Abs. 6 SGB XII ist die Behörde des Trägers der Sozialhilfe, dem gegenüber die Pflicht zur Auskunft besteht. (4) Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Kreise und kreisfreien Städte die ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben rechtmäßig erfüllen. Aufsichtsbehörde ist das für Sozialhilfe zuständige Ministerium. § 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), gelten entsprechend.
Ausgleichsleistungen des Bundes
§ 15 Ausgleichsleistungen des Bundes (1) Der auf das Land Schleswig-Holstein entfallende Anteil am Festbetrag, den der Bund für Mehrbelastungen durch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zur Verfügung stellt, wird an die örtlichen Träger weitergeleitet. (2) Für die Berechnung des Anteils eines örtlichen Trägers an den vom Bund für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 zugewiesenen Mitteln gilt § 46 a Abs. 2 SGB XII entsprechend.
Evaluation
§ 16 Evaluation Die Auswirkungen der §§ 7 und 8 dieses Gesetzes werden durch eine vom Ministerium beauftragte unabhängige Stelle evaluiert. Näheres vereinbart der Gemeinsame Ausschuss. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet das Ministerium.
Sachliche Zuständigkeit
§ 2 Sachliche Zuständigkeit (1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die Hilfen zur Gesundheit, die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, die Hilfe zur Pflege und die Hilfe in anderen Lebenslagen ( § 8 Nr. 1 bis 5 und 7 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII ) sowie für die ambulante Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ( § 8 Nr. 6 SGB XII ). (2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ( § 8 Nr. 6 SGB XII ), wenn es erforderlich ist, die Leistung in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu erbringen.
Zusammenarbeit des Landes mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe, Steuerung
§ 3 Zusammenarbeit des Landes mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe, Steuerung (1) Das Land und die örtlichen Träger der Sozialhilfe bilden einen Gemeinsamen Ausschuss, der insbesondere 1. Grundsätze für die fachliche Weiterentwicklung der Leistungen nach dem Sechsten Kapitel SGB XII und 2. Maßnahmen zur Steuerung der Kostenentwicklung vereinbart. (2) Das Land und die örtlichen Träger der Sozialhilfe vereinbaren das Nähere über die Zahl der Mitglieder, ihre Bestellung und Abberufung. Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Teilhabebeirat
§ 4 Teilhabebeirat (1) Beim Ministerium wird ein Teilhabebeirat gebildet. Er soll durch Informationsaustausch und Zusammenarbeit zur Sicherung und Weiterentwicklung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft beitragen. Die Mitglieder des Teilhabebeirats sind ehrenamtlich tätig. (2) Dem Teilhabebeirat gehören Vertreterinnen und Vertreter 1. der Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX , 2. der Vereinigungen der Leistungserbringer und der Verbände der Menschen mit Behinderung sowie die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung an. (3) Näheres regelt das Ministerium in einer Geschäftsordnung.
Heranziehung von kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise
§ 5 Heranziehung von kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise (1) Die Kreise können bestimmen, dass kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter die den Kreisen als örtliche Träger obliegenden Aufgaben durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden. Für die Durchführung der Aufgaben können die Kreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. Eine Heranziehung zur Durchführung von Aufgaben der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ( § 8 Nr. 4 SGB XII ) ist nur zulässig, wenn die amtsfreien Gemeinden und Ämter zur Durchführung der Aufgabe in der Lage sind und der Heranziehung zustimmen. (2) Die Kreise können kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter auch beauftragen, dem örtlichen Träger obliegende Aufgaben durchzuführen und dabei im Namen des Kreises zu entscheiden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) § 19 a des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), bleibt unberührt.
Kosten der Sozialhilfe
§ 6 Kosten der Sozialhilfe Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.
Bereitstellung von Landesmitteln
§ 7 Bereitstellung von Landesmitteln (1) Das Land stellt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Finanzierung der Leistungen nach dem SGB XII Landesmittel zur Verfügung. Die jährliche Gesamtsumme der Landesmittel wird durch Haushaltsgesetz festgelegt; dabei ist die durchschnittliche Ausgabenentwicklung der vorangegangenen drei Jahre für Leistungen innerhalb von Einrichtungen zu berücksichtigen. Die Bereitstellung von Landesmitteln nach Satz 1 umfasst auch den finanziellen Ausgleich für die vom überörtlichen auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben. (2) Der Kalkulation der Landesmittel der Jahre 2011 und 2012 liegen folgende Beträge zugrunde (in Euro): 2011 2012 1. Nettoausgaben für Leistungen nach dem Dritten bis Siebten Kapitel SGB XII an Personen unter 60 Jahren innerhalb von Einrichtungen sowie die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII 509.034.400 529.682.300 2. Nettoausgaben für Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Gesundheit an Personen über 60 Jahren innerhalb von Einrichtungen ohne Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 107.589.000 110.292.200 3. anteilige Nettoausgaben für Leistungen nach dem Sechsten Kapitel SGB XII außerhalb von Einrichtungen 17.000.000 17.000.000 4. Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Teilhabeplanung 9.000.000 9.000.000 5. Koordinierungsaufwand 2.000.000 2.000.000 Gesamtbetrag 644.623.400 667.974.500
Verteilung der Landesmittel
§ 8 Verteilung der Landesmittel (1) Für die Jahre 2011 und 2012 werden den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Landesmittel nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in Höhe der sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Beträge zur Verfügung gestellt. Sie erhalten monatliche Abschlagszahlungen. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes. (2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe erhalten die Landesmittel nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 auf Antrag als Pauschale. Im Antrag sind die Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Teilhabeplanung zu erläutern. Die Pauschale beträgt bis zu 50.000 Euro je Vollzeitstelle. (3) Die Landesmittel nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 werden auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags der örtlichen Träger der Sozialhilfe verteilt. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag bis zum 30. September eines jeden Jahres nicht zustande, entscheidet das Ministerium über die Verteilung.
Sozialräumliche Angebote
§ 9 Sozialräumliche Angebote (1) Die nach § 7 Abs. 1 bereit gestellten Landesmittel können auch dazu verwendet werden, die Schaffung oder den Ausbau von wohnortnahen Begegnungs-, Beratungs- und Unterstützungsstrukturen, mit denen die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft verbessert werden (sozialräumliche Angebote), mit zu finanzieren. (2) Die Schaffung oder der Ausbau von sozialräumlichen Angeboten nach Absatz 1 ist mit dem Ministerium abzustimmen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.