SGB§§ 148Abs4uaV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 148 Abs. 4 und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach § 150 Abs. 3 und 4 des Sozialgesetzbuches IX Vom 10.12.2001

Ausfertigungsdatum:
10.12.2001
Fundstelle:
GVOBl. 2001, 433
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Zuständig für das Erstattungsverfahren nach § 150 Abs. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr.

§ 2

§ 2Zuständig für das Erstattungsverfahren nach § 150 Abs. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie.

§ 2

§ 2Zuständig für das Erstattungsverfahren nach § 150 Abs. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.

§ 1

§ 1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren macht den Prozentsatz nach § 148 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) bekannt.

§ 1

§ 1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren macht den Prozentsatz nach § 148 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) bekannt.

§ 2

§ 2Zuständig für das Erstattungsverfahren nach § 150 Abs. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1.1.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 60 Abs. 4 und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach § 62 Abs. 3 und 4 des Schwerbehindertengesetzes vom 19. Dezember 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 438), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.