Landesverordnung über den Erholungswald "Seeschaarwald" Vom 16. Oktober 1973
- Ausfertigungsdatum:
- 16.10.1973
- Fundstelle:
- GVOBl. 1973 373
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Aufgrund der §§ 8 und 9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1 Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Seeschaarwald" unter Nr. 33 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2 (1) Der Erholungswald ist rd. 52.6 ha groß und umfaßt die im Kreis Ostholstein, Gemeinde Eutin, Gemarkung a) Fissau, Flur 5, Flurstücke 4 bis 6, Flur 6, Flurstücke 60 tlw., 72 und Flur 7, Flurstücke 47/1, 48 tlw. und 49 tlw., b) Sibbersdorf, Flur 3, Flurstücke 69/2, 70 und 71 gelegenen Abteilungen 110 a bis f, 111 a und b sowie 112 a bis f des Forstamtes Eutin. Er besteht aus drei Teilen und liegt zwischen dem Nordufer des Großen Eutiner Sees und der Straße von Fissau nach Sandfeldkrug. (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage fügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3 Der Waldbesitzer ist verpflichtet, 1. den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und 2. das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.