SchwWildBEV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Erleichterung der Bejagung des SchwarzwildesVom 5. Oktober 2018

Ausfertigungsdatum:
05.10.2018
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 662
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Abweichend von § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig,1. beim Fang oder Erlegen von Schwarzwild künstliche Lichtquellen zu verwenden oder zu nutzen; waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt;2. beim Fang oder Erlegen von Schwarzwild Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel, zum Beispiel Zielfernrohre, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, zu verwenden oder zu nutzen; dies gilt nur für Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen Jahresjagdschein mindestens ein Jahr besessen haben; waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt;3. bei der Fangjagd auf Schwarzwild auch mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen, sofern diese eine Mündungsenergie von mindestens 400 Joule haben.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Eingangsformel SchwWildBEV

Aufgrund des § 24 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Landesjagdgesetzes vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58, ber. S. 128) verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1

§ 1Abweichend von § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, 1. bei der Jagd auf Schwarzwild künstliche Lichtquellen zu verwenden oder zu nutzen; waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt;2. bei der Fangjagd auf Schwarzwild auch mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen, sofern diese eine Mündungsenergie von mindestens 400 Joule haben.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.