SchwKGBerStFöG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Förderung von Beratungsstellen in freier Trägerschaft nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz Vom 22. November 2005

Ausfertigungsdatum:
22.11.2005
Fundstelle:
GVOBl. 2005, 535
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Voraussetzungen für eine Förderung

§ 1 Voraussetzungen für eine Förderung(1) Das Land fördert Einrichtungen freier Träger, die Beratung nach § 2 oder nach § 5 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), anbieten und die, soweit sie Beratung nach § 5 SchKG durchführen, gemäß § 9 SchKG anerkannt worden sind (Beratungsstellen). Eine Förderung wird nur gewährt, wenn diese Beratungsstellen erforderlich sind, um mit der in § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG bestimmten Mindestzahl von Beraterinnen und Beratern ein wohnortnahes und weltanschaulich plurales Beratungsangebot sicher zu stellen. Erforderlich sind diejenigen Beratungsstellen, die gemessen an der Bevölkerungsdichte jeweils für die größte Zahl möglicher Ratsuchender am günstigsten erreichbar sind. Um den Ratsuchenden die Auswahl zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung zu ermöglichen, sollen sich die in der Bevölkerung vertretenen grundsätzlichen Werthaltungen in Fragen des Lebensschutzes im Beratungsangebot widerspiegeln. Dabei ist nicht für jede religiöse oder weltanschauliche Ausrichtung eine spezielle Beratungsstelle erforderlich. (2) Geht das in Beratungsstellen freier Träger tätige Personal über den nach Absatz 1 ermittelten Bedarf hinaus, werden diejenigen Beratungsstellen gefördert, die über größere, durch entsprechende Zahlen belegte Erfahrung bei der Beratung nach §§ 2 oder 5 SchKG verfügen. Erfüllen mehrere Beratungsstellen diese Voraussetzungen, werden die Beratungsstellen derjenigen freien Träger gefördert, die sowohl die Beratung nach § 2 SchKG als auch die nach § 5 SchKG erbringen oder die in einem engen zeitlichen, räumlichen und konzeptionellen Zusammenhang mit der Beratung nach §§ 2 oder 5 SchKG selbst Leistungen anbieten, welche diese Beratung ergänzen und der Erreichung ihrer Ziele förderlich sind.

§ 2

Umfang der Förderung

§ 2 Umfang der Förderung(1) Die Förderung nach § 1 umfasst 80 % der den Beratungsstellen freier Träger entstehenden notwendigen Personal- und Sachkosten. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Ausgabenerstattung festzulegen und fortzuschreiben.

§ 2

Umfang der Förderung

§ 2 Umfang der Förderung(1) Die Förderung nach § 1 umfasst 85 % der den Beratungsstellen freier Träger entstehenden notwendigen Personal- und Sachkosten.(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Ausgabenerstattung festzulegen und fortzuschreiben.

Eingangsformel SchwKGBerStFöG

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 404-25 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Voraussetzungen für eine Förderung

§ 1 Voraussetzungen für eine Förderung(1) Das Land fördert Einrichtungen freier Träger, die Beratung nach § 2 oder nach § 5 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), anbieten und die, soweit sie Beratung nach § 5 SchKG durchführen, gemäß § 9 SchKG anerkannt worden sind (Beratungsstellen). Eine Förderung wird nur gewährt, wenn diese Beratungsstellen erforderlich sind, um mit der in § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG bestimmten Mindestzahl von Beraterinnen und Beratern ein wohnortnahes und weltanschaulich plurales Beratungsangebot sicher zu stellen. Erforderlich sind diejenigen Beratungsstellen, die gemessen an der Bevölkerungsdichte jeweils für die größte Zahl möglicher Ratsuchender am günstigsten erreichbar sind. Um den Ratsuchenden die Auswahl zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung zu ermöglichen, sollen sich die in der Bevölkerung vertretenen grundsätzlichen Werthaltungen in Fragen des Lebensschutzes im Beratungsangebot widerspiegeln. Dabei ist nicht für jede religiöse oder weltanschauliche Ausrichtung eine spezielle Beratungsstelle erforderlich. (2) Geht das in Beratungsstellen freier Träger tätige Personal über den nach Absatz 1 ermittelten Bedarf hinaus, werden diejenigen Beratungsstellen gefördert, die über größere, durch entsprechende Zahlen belegte Erfahrung bei der Beratung nach §§ 2 oder 5 SchKG verfügen. Erfüllen mehrere Beratungsstellen diese Voraussetzungen, werden die Beratungsstellen derjenigen freien Träger gefördert, die sowohl die Beratung nach § 2 SchKG als auch die nach § 5 SchKG erbringen oder die in einem engen zeitlichen, räumlichen und konzeptionellen Zusammenhang mit der Beratung nach §§ 2 oder 5 SchKG selbst Leistungen anbieten, welche diese Beratung ergänzen und der Erreichung ihrer Ziele förderlich sind.

§ 2

Umfang der Förderung

§ 2 Umfang der FörderungDie Förderung nach § 1 umfasst 80 % der den Beratungsstellen freier Träger entstehenden notwendigen Personal- und Sachkosten.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.