SchwErzVzustStV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach der Schweine-Erzeugerbeihilfe-Verordnung Vom 26. Dezember 1993

Ausfertigungsdatum:
26.12.1993
Fundstelle:
GVOBl. 1994, 70
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Stelle nach § 2 der Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger von Schweinen in bestimmten, zur Bekämpfung der Schweinepest gesperrten Regionen (Schweine-Erzeugerbeihilfe-Verordnung vom 11. November 1993 - BAnz. Nr. 215 vom 13. November 1993 S. 10.049 -) ist das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz.

§ 1

§ 1Zuständige Stelle nach § 2 der Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger von Schweinen in bestimmten, zur Bekämpfung der Schweinepest gesperrten Regionen (Schweine-Erzeugerbeihilfe-Verordnung vom 11. November 1993 - BAnz. Nr. 215 vom 13. November 1993 S. 10.049 -) ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 1

§ 1Zuständige Stelle nach § 2 der Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger von Schweinen in bestimmten, zur Bekämpfung der Schweinepest gesperrten Regionen (Schweine-Erzeugerbeihilfe-Verordnung vom 11. November 1993 - BAnz. Nr. 215 vom 13. November 1993 S. 10.049 -) ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 1

§ 1Zuständige Stelle nach § 2 der Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe an Erzeuger von Schweinen in bestimmten, zur Bekämpfung der Schweinepest gesperrten Regionen (Schweine-Erzeugerbeihilfe-Verordnung vom 11. November 1993 - BAnz. Nr. 215 vom 13. November 1993 S. 10.049 -) ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung.

Eingangsformel SchwErzVzustStV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.