Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke in Kiel (Wasserschutzgebietsverordnung Schwentinetal) Vom 16. Mai 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 16.05.2006
- Fundstelle:
- GVOBl. 2006, 135
Anlage 1WSG - VO Schwentinetal
Anlage 2WSG - VO Schwentinetal
Anlage 3WSG - VO Schwentinetal
Anlage 4WSG - VO Schwentinetal
Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Kiel AG das Wasserschutzgebiet Schwentinetal festgesetzt. (2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A und III B aufgeteilt ist, sowie in den Fassungsbereich (Zone I). (3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Zone III B äußere Grenze, zugleich äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III B verläuft a) im Norden an der Kreuzung der B 76 mit der Wiener Allee in Elmschenhagen von der Nordostecke des Flurstückes 999, Flur T 11, Gemarkung Kiel-Elmschenhagen, den Tiroler Ring in nördlicher und die Wiener Allee in östlicher Richtung querend und dann auf Flurstücksgrenzen in nordöstlicher Richtung durch die Ortslagen Kiel-Elmschenhagen und Klausdorf bis zur Nordostecke des Flurstückes 37/3, Flur 2, Gemarkung Klausdorf, und von dort die Schwentine einschließlich der südlichen Niederung querend und am nördlichen Schwentineufer nach Osten bis zu einem Graben, dort am westlichen Ufer entlang bis zu einem Wegedurchlass und den Weg querend und östlich vom Gut Oppendorf weiter auf einer etwa 350 m langen in nordöstlicher Richtung verlaufenden Linie bis zu einer einzeln stehenden Eiche und dabei Ackerflächen und die Straße Lustbarg querend und von der Eiche das Flurstück 6/15 in nordöstlicher Richtung querend bis zur Westecke des Flurstückes 4/12 (Oppendorf) nahe der Buche Nummer 21 am Fuchsberg und von dort auf Flurstücksgrenzen bis zur Südecke des Flurstückes 42/2 (Schönhorst) bei Hof Schönhorst, weiter bis zum in nordöstlicher Richtung gelegenen Betonstrommast, das Flurstück 59/10 (Schönhorst) in östlicher Richtung querend bis zum Punkt A etwa in der Mitte der östlichen Grenze des Flurstückes und weiter auf Flurstücksgrenzen nördlich des Gutes Schädtbek bis zum Punkt B etwa in der Mitte der Nordgrenze des Flurstückes 23/1 (Dobersdorf), dort in südöstlicher Richtung bis zu dessen Südostecke und von dort auf der Südseite eines Waldweges bis in den Siedlungsbereich von Mörken, b) im Osten entlang von Flurstücksgrenzen von Mörken über Lilienthal, die Ortslage Lilienthal östlich einschließend und in Höhe der Ortslage Bali die K 31 querend bis zur Südwestecke des Flurstückes 242/2 (Lilienthal), dort das Flurstück 229/2 querend bis zur Nordwestecke des Flurstückes 1/1 (Rastorf) und weiter auf Flurstücksgrenzen bis zur B 202, diese in Höhe und bis zu der Nordostecke des Flurstückes 1/3 (Rastorf) querend, weiter das Flurstück querend bis zur Nordwestecke des Flurstückes 22/1 der Siedlung Rastorf, die westliche Flurstücksgrenze entlang und weiter auf Flurstücksgrenzen durch die Siedlung Weinberg, die B 76 querend bis zum nördlichen Ufer des Postsees, c) im Süden entlang von Flurstücksgrenzen am Ufer des Postsees südwestlich bis zur Mündung der Neuwührener Au, etwa 100 m entlang des westlichen Ufers der Neuwührener Au, dann dem Graben auf der südlichen Seite etwa 150 m folgend, weiter in nordwestlicher Richtung über die Ortslage Pohnsdorfer Stauung und weiter entlang der Straße bis zum Waldrand vom Klosterforst Preetz, von dort in nordwestlicher Richtung der Südseite des Waldweges etwa 150 m folgend und dann zunächst in südwestlicher Richtung dem ersten, nach Dinghorst führenden Waldweg auf dessen südlicher Seite folgend bis zur Einmündung auf die Straße zwischen Dinghorst und Sieversdorf und dann wieder auf Flurstücksgrenzen in nordwestlicher Richtung zur Feldmark bei Dinghorst, d) im Westen entlang von Flurstücksgrenzen in der Feldmark in vorwiegend nordwestlicher Richtung von Dinghorst bis zur Nordecke des Flurstückes 41/6 (Neuwühren) am Westrand des Klosterforstes Preetz, weiter zunächst in nordöstlicher Richtung durch den Klosterforst über die Punkte C, D, E, F und G und weiter in nördlicher Richtung über die Punkte H, I und J bis zu einer Waldwegekreuzung und von dort auf einen in nördlicher Richtung verlaufenden Waldweg, diesem auf der Westseite folgend bis zum Tiefenspeicher Rönne der Stadtwerke Kiel, weiter entlang von Flurstücksgrenzen in nordwestlicher Richtung zum Wellsee, diesen westlich ausschließend am Bahnübergang die Trasse der Deutschen Bahn querend und dann in nördlicher Richtung durch das Wohngebiet vorbei am Sportplatz bis zur B 76 und die B 76 auf der Verbindungslinie zwischen den östlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 99 und 999 querend, der Flurstücksgrenze des Flurstücks 999, Flur T 11, Gemarkung Kiel-Elmschenhagen, folgend bis zu dessen Nordostecke. e) Die unter Buchstabe a und d genannten Festpunkte haben folgende Lage: Punkt Rechtswert Hochwert A 3581681 6021565 B 3583554 6020181 C 3578185 6014476 D 3578293 6014567 E 3578426 6014712 F 3578542 6014853 G 3578597 6014938 H 3578609 6015063 I 3578663 6015200 J 3578636 6015289 2. Zone III A äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III B. Die Grenze der Zone III A verläuft a) im Norden von der Südecke der Astrid-Lindgren-Schule östlich am Gebäude entlang, den Schulhof querend zur Schwimmhalle, an deren Ostwand entlang und in deren Verlängerung bis zur Flurstücksgrenze und weiter auf Flurstücksgrenzen die Sportplätze einschließend zur Schwentine, dieser auf der linken Uferseite folgend auf dem Flurstück bis zur Flurstücksgrenze, dort die Schwentine querend und auf der rechten Uferseite auf Flurstücksgrenzen der Schwentine ca. 600 m folgend und dann in nordöstlicher Richtung abknickend bis nach Flüggendorf, b) im Osten in nahezu südlicher Richtung auf Flurstücksgrenzen durch die Feldmark und den Wald nördlich der Rastorfer Mühle bis etwa zur Mitte der östlichen Grenze des Flurstückes 25/1 (Rosenfeld) (Punkt K), weiter in südwestlicher Richtung auf einem Wall entlang bis zu einem Eckpunkt (Punkt L) des Flurstückes nahe der Bebauung der Rastorfer Mühle und weiter die Schwentine querend auf der Grenze des Flurstückes 8/4 (Rosenfeld) entlang bis zu dessen Westecke, weiter in südwestlicher Richtung eine bewaldete Böschung querend bis zur Nordecke des Flurstückes 25/16, Gemarkung Raisdorf, c) im Süden auf Flurstücksgrenzen zunächst in südwestlicher, dann nordwestlicher Richtung der nördlichen Wohnbebauung von Raisdorf folgend, durch den nördlichen Teil des Gewerbegebiets Raisdorf bis zum Wasserwerksweg, d) im Westen in nördlicher Richtung entlang der östlichen Wohnbebauung von Klausdorf parallel zum Ritzebeker Weg bis zur Straße Aubrook, diese querend und weiter auf dem Schulflurstück bis zur Südecke des Schulgebäudes der Astrid-Lindgren-Schule. e) Die unter Buchstabe b genannten Festpunkte haben folgende Lage: Punkt Rechtswert Hochwert K 3580914 6018813 L 3580762 6018658 3. Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III A. Die Zone I umfasst die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Bei den Brunnen 8, 10, 13 und 16 ist diese Fläche reduziert auf den innerhalb des jeweiligen Flurstücks belegenen Anteil. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken belegen: a) Flurstück 61/2, Flur 4, Gemarkung Klausdorf,b) Flurstück 70, Flur 4, Gemarkung Klausdorf,c) Flurstück 59, Flur 4, Gemarkung Klausdorf,d) Flurstück 66/12, Flur 4, Gemarkung Klausdorf,e) Flurstück 274/24, Flur 6, Gemarkung Klausdorf.In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt. (4) Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer sechsteiligen Karte im Maßstab 1 : 5.000. Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei 1. der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Plön, 2. der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Kiel und den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der Gemeinden Klausdorf, Schönkirchen und Raisdorf, 3. den Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorstehern der Ämter Selent-Schlesen und Preetz-Land aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Erwerbsgartenbau
§ 10 ErwerbsgartenbauAuf Flächen, die für den Anbau von Zierpflanzenbau-, Baumschul- und Staudengärtnereikulturen genutzt werden, sind § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht anzuwenden. Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen ist unter Verwendung des als Anlage 4 beigefügten Formblattes eine Quartier-Datei zu fertigen. § 7 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Genehmigung
§ 11 GenehmigungÜber die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 entscheiden auf Antrag die unteren Wasserbehörden des Kreises Plön und der Stadt Kiel. Ist ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Nebenbestimmungen im Sinne von § 107 des Landesverwaltungsgesetzes vermieden oder ausgeglichen werden kann. § 4 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 bleibt unberührt. § 12 Satz 3 gilt entsprechend.
Ausnahmen
§ 12 AusnahmenDie unteren Wasserbehörden des Kreises Plön und der Stadt Kiel können auf Antrag Ausnahmen von den Verboten der § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7, § 8 und § 9 zulassen, wenn 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder 2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht und eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann. § 11 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor einer schädlichen Verunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar war.
Duldungspflichten
§ 13 DuldungspflichtenDie Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde zu dulden (§ 83, § 110 Abs. 1 LWG und § 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG) und insbesondere zuzulassen, dass 1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden, 2. bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt und Verbote beachtet werden, 3. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden. Wenn Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Überwachung des Zustandes und der Nutzung des Wasserschutzgebietes oder nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen der Selbstüberwachung durch das Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen werden, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung gemäß § 11 vornimmt, 2. eine gemäß § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5, § 7 Abs. 2 und 4 oder § 8 Abs. 2 Satz 5 verbotene Handlung ohne die Ausnahme gemäß § 12 vornimmt oder 3. die gemäß § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 und § 9 einzuhaltenden Grenzwerte bei der Stickstoffdüngung landwirtschaftlich genutzter Flächen überschreitet. (2) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 kein Anlagenkataster erstellt, 2. der Vorschrift des § 7 Abs. 3 oder § 10 über die Führung einer Schlagkartei oder Quartier-Datei zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 4 nicht fristgemäß eine Folgefrucht oder -kultur anbaut. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.
Ausgleich
§ 15 AusgleichSoweit diese Verordnung Handlungspflichten begründet oder erhöhte Anforderungen festsetzt, gilt für den Ausgleich der dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile (§ 19 Abs. 4 WHG, § 104 Abs. 5 LWG) die Landesverordnung über Ausgleichszahlungen in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten vom 4. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 412), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503).
In-Kraft-Treten
§ 16 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Schwentinetal der Stadtwerke Kiel AG vom 27. März 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 73)*) außer Kraft.
Begriffe
§ 2 Begriffe(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört die Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte im Erwerbsgartenbau. (2) Stickstoffhaltige Düngemittel sind flüssige und feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sowie stickstoffhaltige Mineraldünger. Flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Gülle, Jauche, Geflügelkot, Silagesickersaft und flüssige Sekundärrohstoffdünger. Feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Festmist, fester Geflügelkot und feste Sekundärrohstoffdünger, wie Klärschlamm und Kompost. (3) Moorböden sind Böden mit einem Humusgehalt von mindestens 30 Gewichtsprozenten in einer Mächtigkeit von mindestens 30 cm in der obersten Bodenschicht. (4) Landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzte Acker- und Grünlandflächen sind Schläge mit einer Größe von mindestens 0,3 ha. (5) Nmin-Vorrat ist die im Boden verfügbare und während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes pflanzenverfügbar werdende Stickstoffmenge. (6) Dauergrünland ist ein Grünland-Bestand aus einer Artenkombination von ausdauernden Gräsern, Kräutern und Leguminosen, der länger als fünf Hauptnutzungsjahre ohne Umbruch auf demselben Schlag steht. Bei einer Standzeit von mehr als zwei und bis zu fünf Hauptnutzungsjahren handelt es sich um Wechselgrünland. Ackergras ist ein Gräserbestand mit einer Nutzungsdauer von bis zu zwei Hauptnutzungsjahren. (7) Dauerbrachen sind Ackerflächen, die länger als fünf Jahre nicht landwirtschaftlich genutzt worden sind. (8) Umbruch ist jede mechanische, flächenhafte Zerstörung der Grünlandnarbe. Hierunter fallen nicht die Nachsaat- und Direktsaatverfahren. (9) Tiefenumbruch ist das Unterfahren eines mindestens 60 cm tiefen Bodenbereiches.
Anlagen
§ 3 AnlagenDie Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteile dieser Verordnung.
Schutz der Zone III B
§ 4 Schutz der Zone III B(1) In der Zone III B ist es genehmigungspflichtig, 1. Kohle-, Öl- oder Kernkraftwerke zu errichten oder wesentlich zu ändern, 2. Güterumschlagplätze für wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und 3 im Sinne von Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom 29. Mai 1999), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142 a vom 30. Juli 2005), angehören, sowie Flugplätze anzulegen oder wesentlich zu ändern, 3. Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe anzulegen oder wesentlich zu ändern, 4. Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme zu errichten oder wesentlich zu ändern, 5. Schießplätze und Golfplätze einzurichten oder wesentlich zu ändern, 6. Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen zu errichten oder wesentlich zu ändern, 7. Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vorzunehmen, 8. Dauergrünland umzubrechen. Ein Umbruch ist zu genehmigen, wenn andere Verfahren zur Wiederherstellung einer leistungsfähigen Grünlandnarbe ausscheiden. Der Umbruch darf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 30. April vorgenommen werden. Die umgebrochene Fläche gilt abweichend von § 2 Abs. 6 Satz 1 als Dauergrünland, 9. an Dauergrünland eine Nutzungsänderung vorzunehmen. Dies gilt nicht bei Aussaat einer Ganzpflanzensilage mit Grasuntersaat, wenn die Wiederherstellung von Dauergrünland beabsichtigt ist. Eine Nutzungsänderung ist zu genehmigen, wenn sie durch zwingende Gründe geboten ist. Zwingende Gründe liegen insbesondere vor, wenn der oder dem Nutzungsberechtigten der Fläche eine Fortsetzung der bisherigen Nutzung nicht zuzumuten ist, 10.einen Tiefenumbruch vorzunehmen. (2) In der Zone III B ist es verboten, 1. Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen ( § 19 a WHG) der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern, 2. Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern, 3. auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen zu verwenden, 4. Rückstände aus Wärmekraftwerken und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisande außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern oder abzulagern, 5. Abwasser in den Untergrund einzuleiten, zu versickern, verrieseln oder zu verregnen. Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, für die Untergrundverrieselung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen, sofern eine Ableitung in ein Oberflächengewässer nicht möglich ist, sowie für Abwasser, das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigt ist und dazu bestimmt ist, zu Zwecken der Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, 6. feste oder flüssige Dünge-, Futter- oder Pflanzenschutzmittel sowie Sekundärrohstoffdünger, insbesondere Klärschlamm oder Kompost außerhalb von Gebäuden, flüssigkeitsdichten Anlagen oder Silagewickelballen zu lagern. Ausgenommen davon ist Kompost aus der Gehölzproduktion, die Kompostierung in Hausgärten, die Lagerung von Kalk sowie die Lagerung von Futtermitteln, bei denen keine Sickersäfte anfallen, 7. in der Zeit vom 15. September bis zum 31. Januar des folgenden Jahres stickstoffhaltige Düngemittel auszubringen, einzuarbeiten oder abzulagern. Bei Winterraps und Wintergerste sowie bei Frühsaaten (Sätermin bis 20. September) von Winterweizen, Wintertriticale und Winterroggen ist die Ausbringung von stickstoffhaltigem Mineraldünger noch bis zum 15. Oktober zulässig. Feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger, ausgenommen Geflügelmist, dürfen bereits ab dem 1. Dezember wieder ausgebracht werden. (3) Für Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) vom 29. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448, ber. S. 592), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 555), hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen. § 11 VAwS gilt entsprechend.
Schutz der Zone III A
§ 5 Schutz der Zone III A(1) In der Zone III A ist es genehmigungspflichtig, 1. die in § § 4 Abs. 1 genannten Handlungen vorzunehmen, 2. Zwischenlager für Abfälle, ausgenommen die Sammlung und Bereitstellung von Abfällen zur Entsorgung, sowie Anlagen zur Verwertung von Abfällen zu errichten oder wesentlich zu ändern, 3. Kleingartenanlagen einzurichten oder wesentlich zu ändern, 4. Erwerbsgartenbaubetriebe einzurichten oder ihre Betriebsweise wesentlich zu ändern, 5. Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern, sowie stillgelegte Anlagen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehen zu lassen, 6. Friedhöfe zu erweitern oder neu anzulegen, 7. Motorsportanlagen anzulegen oder wesentlich zu ändern sowie Motorsportveranstaltungen außerhalb bestehender Motorsportanlagen durchzuführen, 8. auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern, 9. Steine, Erden oder andere oberflächennahe Rohstoffe zu gewinnen, 10.Fischteiche herzustellen oder wesentlich zu ändern. (2) In der Zone III A ist es verboten, 1. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der WGK 2 mit mehr als 100 m3 Inhalt und der WGK 3 mit mehr als 10 m3 Inhalt zu errichten oder zu erweitern, 2. die in § 4 Abs. 2 genannten Handlungen vorzunehmen. (3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
Schutz der Zone I
§ 6 Schutz der Zone I(1) In der Zone I ist es verboten, 1. die in den §§ 4 und 5 genannten Handlungen vorzunehmen, 2. Fahr- und Fußgängerverkehr zuzulassen, 3. land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung durchzuführen, 4. Dünge- und Pflanzenschutzmittel anzuwenden, 5. Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen. (2) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Zulässig sind geringfügige nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Grundwassers, sofern dieses unverzüglich nach Abschluss der Wartungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen aus dem Grundwasserleiter entfernt wird.
Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die ...
§ 7 Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft und im Erwerbsgartenbau(1) Der Einsatz von Düngemitteln hat sich am Nährstoffbedarf der angebauten Pflanzen sowie am Nährstoffgehalt des Bodens zu orientieren. Bei der Bemessung der Stickstoff-Düngung ist vom Gesamtstickstoffgehalt der Düngemittel auszugehen. Bei flüssigen stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträgern sind im Ausbringungsjahr 60 % und im Folgejahr 20 % des Gesamtstickstoffgehaltes bei der Düngung anzurechnen. Dabei sind Lagerungsverluste nach § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 33) zu berücksichtigen. Bei der Ausbringung von festen stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträgern sind im Ausbringungsjahr und im ersten Folgejahr je 30 % sowie im zweiten Folgejahr 20 % des Gesamtstickstoffgehaltes bei der Düngung anzurechnen. (2) Moorböden dürfen nur als Dauergrünland landwirtschaftlich genutzt werden. Auf ihnen dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur bis zum 30. Juni ausgebracht werden. (3) Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen sind unter Verwendung des als Anlage 2 beigefügten Formblattes schlagbezogene Aufzeichnungen zu fertigen. Die zuständige untere Wasserbehörde kann andere Formen der Aufzeichnung, insbesondere in automatisierten Dateien, zulassen. Die Angaben sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen bzw. nach dem Vorliegen der notwendigen Informationen, in die Kartei aufzunehmen. Die Unterlagen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen unteren Wasserbehörde vorzulegen. (4) Der Umbruch von Dauerbrachen ist nur vom 1. Dezember bis zum 30. April zulässig.
Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten ...
§ 8 Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Ackerflächen in der Zone III A(1) Die auf Ackerflächen zulässige Stickstoff-Düngung ist im Ersten Teil der Anlage 3 geregelt. Zu Winterraps und Wintergerste dürfen nach der Ernte im Herbst bis zu 40 kg N/ha ausgebracht werden. Entsprechendes gilt für die Strohdüngung, sofern danach eine Herbstaussaat erfolgt. Zu Frühsaaten von Winterweizen, Winterroggen und Wintertriticale ist eine mineralische Stickstoffdüngung von höchstens 40 kg N/ha bis zum 15. Oktober zulässig. Eine Stickstoff-Düngung im Herbst ist auf die zulässige Stickstoffdüngemenge der Kulturart anzurechnen. (2) Der Zwischenfruchtanbau ist anzustreben. Eine Stickstoffdüngung zu Zwischenfrüchten ist mineralisch mit 40 kg N/ha zulässig. Die Stickstoff-Düngung ist auf die zulässige Stickstoffdüngemenge der folgenden Kulturart anzurechnen. Wird nach der Ernte der Hauptfrucht im Herbst noch eine Bodenbearbeitung vorgenommen, hat noch im Herbst der Anbau einer Haupt- oder Zwischenfrucht zu erfolgen. Eine Bodenbearbeitung ohne unmittelbar nachfolgende Herbstbestellung ist in der Zeit vom 15. September bis zum 30. November unzulässig.
Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von Grünland, Ackergras und Dauerbrache in der Zone ...
§ 9 Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von Grünland, Ackergras und Dauerbrache in der Zone III A(1) Für die verschiedenen Nutzungsformen des Grünlandes und für den Anbau von Ackergras sind die im Zweiten Teil der Anlage 3 aufgeführten Düngemengen an Gesamtstickstoff zulässig. (2) Zum Umbruch von Dauer- und Wechselgrünland dürfen mit stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträgern nur bis zu 60 kg N/ha ausgebracht werden. § 7 bleibt unberührt. Aus dem Umbruch von Dauergrünland sind für die Folgekulturen 1. im Jahr des Umbruchs = 60 kg N/ha 2. im Folgejahr = 40 kg N/ha 3. im 2. Folgejahr nach Dauergrünland = 30 kg N/ha anzurechnen. Aus dem Umbruch von Wechselgrünland ist für die Folgekultur eine Stickstoffnachlieferung von 40 kg N/ha anzurechnen. Zusätzlich anzurechnen für die Folgekultur ist eine zum Umbruch ausgebrachte Düngemenge (Satz 1). (3) Aus dem Umbruch von Dauerbrachen ist für die Folgekultur eine Stickstoffnachlieferung von 40 kg N/ha anzurechnen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.