Landesschuldbuchordnung Vom 4. Juli 1949
- Ausfertigungsdatum:
- 04.07.1949
- Fundstelle:
- GVOBl. 1949 165
§ 1 Für die Schulden des Landes Schleswig-Holstein wird ein Landesschuldbuch eingerichtet. Es wird vom Finanzministerium geführt.
§ 2 (1) Sämtliche seit der Bildung des Landes Schleswig-Holstein vom Land übernommenen Zahlungsverpflichtungen sowie sämtliche zukünftigen Verpflichtungen sind in das Landesschuldbuch aufzunehmen und fortlaufend zu numerieren. (2) Das Landesschuldbuch wird in drei Abteilungen geführt. Es enthalten: 1. Abteilung A: die allgemeinen Schuldverpflichtungen, 2. Abteilung B: die Ausgleichsverpflichtungen gegenüber den Geldinstituten und Versicherungsunternehmen nach §§ 11, 24 des Gesetzes Nr. 63 der Militärregierung (Umstellungsgesetz), 3. Abteilung C: die Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zu Lasten des Landes.
§ 3 (1) Das Land kann über bestimmte Arten von Schuldverpflichtungen Urkunden ausgeben. (2) Aus der Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen wird das Land nur verpflichtet, wenn darüber eine Urkunde errichtet ist. (3) Die Urkunden müssen die laufende Nummer der Eintragung im Landesschuldbuch angeben und neben der Unterschrift des Fachministers die Unterschrift des Finanzministers oder des mit der Schuldenverwaltung beauftragten Beamten des Finanzministeriums tragen. Zur Unterzeichnung von Landesschuldverschreibungen und Landesschatzanweisungen genügen im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschriften. Dies gilt auch, wenn die Urkunden nicht auf den Inhaber lauten.
§ 4 Die Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Mai 1910 (RGBl. S. 840) und der Verordnung vom 17. November 1939 (RGBl. I S. 2298) sind sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 5 (1) Die Führung des Landesschuldbuches wird von dem Landesrechnungshof überwacht. (2) Über die Höhe der im Landesschuldbuch vorgenommenen Eintragungen ist dem Finanzausschuß des Landtages bis zum 30. Juni des folgenden Jahres nach dem Stande am 31. Dezember des abgelaufenen Jahres Bericht zu erstatten.
§ 6 Das Finanzministerium erläßt die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Landesschuldbuches und die Aufnahme von Schulden.
§ 7 Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.