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title: "LSchBWO — Landesverordnung über die Wahl des Landesschulbeirats (Wahlordnung Landesschulbeirat - LSchBWO) Vom 26. Juni 2009"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
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source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-SchulBeirWOSH2009rahmen"
updated: "2026-05-13T18:25:46+00:00"
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# LSchBWO — Landesverordnung über die Wahl des Landesschulbeirats (Wahlordnung Landesschulbeirat - LSchBWO) Vom 26. Juni 2009

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 26.06.2009
*Fundstelle:* NBl. MBF. 2009, 182


### § 17 — Bekanntgabe der Zusammensetzung

§ 17 Bekanntgabe der ZusammensetzungDas für Bildung zuständige Ministerium gibt die Zusammensetzung des Landesschulbeirats zu Beginn einer neuen Amtszeit im Nachrichtenblatt des Ministeriums für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein bekannt.

### § 17 — Bekanntgabe der Zusammensetzung

§ 17 Bekanntgabe der ZusammensetzungDas für Bildung zuständige Ministerium gibt die Zusammensetzung des Landesschulbeirats zu Beginn einer neuen Amtszeit im Nachrichtenblatt des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein bekannt.

### § 20 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung Landesschulbeirat vom 23. Mai 1991 (NBl. MBWJK. 1991 S. 294), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft.

### § 17 — Bekanntgabe der Zusammensetzung

§ 17 Bekanntgabe der ZusammensetzungDas für Bildung zuständige Ministerium gibt die Zusammensetzung des Landesschulbeirats zu Beginn einer neuen Amtszeit im Nachrichtenblatt des Ministeriums für Schule und Berufsbildung des Landes Schleswig-Holstein bekannt.

### Eingangsformel LSchBWO

Aufgrund des § 135 Abs. 6 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen:

### § 1 — Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 1 Wahlberechtigung und Wählbarkeit(1) In den Landesschulbeirat werden gewählt 1. je eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter aus dem Bereich der Grundschulen, der Förderzentren sowie aus dem Bereich der Regionalschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und beruflichen Schulen,2. je ein Mitglied der Schülervertretungen der Regionalschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, beruflichen Schulen und Förderzentren; aus gemeinsamen Schülervertretungen je ein Mitglied der vertretenen Schulart. Wahlberechtigt und wählbar sind die Mitglieder der jeweiligen Landeselternbeiräte und Landesschülervertretungen. (2) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen, die oder der im Verhinderungsfall die Aufgaben des Mitglieds wahrnimmt.

### § 10 — Kosten

§ 10 KostenDie Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Landesschulbeirat trägt das Land.

### § 11 — Benennungsrecht

§ 11 Benennungsrecht(1) Für den Landesschulbeirat benennen 1. die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen,2. die Fachhochschulen,3. die Industrie- und Handelskammern,4. die Handwerkskammern,5. das für Landwirtschaft zuständige Ministerium,6. der Deutsche Gewerkschaftsbund,7. der dbb beamtenbund und tarifunion, Landesbund Schleswig-Holstein,8. die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche,9. die Römisch-Katholische Kirche (Erzbistum Hamburg),10. die deutschen Ersatzschulen,11. die Schulen der dänischen Minderheit und12. die Landeselternvertretung der Kindertagesstätten je ein Mitglied und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter. (2) Der Landesjugendring, der Landesausschuss für Berufsbildung und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände benennen je zwei Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

### § 12 — Nachrücken

§ 12 NachrückenScheidet ein benanntes Mitglied aus dem Landesschulbeirat aus, rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter als Ersatzmitglied an seine Stelle nach. Die Vorschlagsberechtigten benennen eine neue Stellvertreterin oder einen neuen Stellvertreter.

### § 13 — Benennung der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte

§ 13 Benennung der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte(1) Für jede der in § 135 Abs. 3 Nr. 3 SchulG genannten Schularten ist aus dem Bereich der Lehrkräfte jeweils ein Mitglied sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Diese werden von den Gruppen von Lehrkräften des Hauptpersonalrats nach § 80 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), benannt. Ist eine Gruppe von Lehrkräften für mehrere Schularten gemeinsam eingerichtet, benennt diese Gruppe für jede dieser Schularten jeweils ein Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Für das Nachrücken gilt § 12 entsprechend. (2) Die vorschlagsberechtigte Gruppe von Lehrkräften muss auf Wunsch eines Personalratsmitglieds das Mitglied und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter im Landesschulbeirat in einer Wahlversammlung wählen, die von der oder dem Vorsitzenden des Hauptpersonalrats einberufen und geleitet wird. In diesem Fall sind die §§ 2, 4 bis 7, 9 und 10 anzuwenden. Auf die Einhaltung einzelner Bestimmungen des Wahlverfahrens kann im gegenseitigen Einvernehmen verzichtet werden; dies ist in der Niederschrift zu vermerken.

### § 14 — Mitteilung der Benennung

§ 14 Mitteilung der BenennungDie Vorschlagsberechtigten teilen dem für Bildung zuständigen Ministerium unverzüglich die Namen und Anschriften der für die nächste Amtszeit benannten Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit.

### § 15 — Berufung

§ 15 BerufungNachdem die Mitglieder und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt oder benannt sind, werden sie vom für Bildung zuständigen Ministerium in ihr Amt als Mitglied des Landesschulbeirats oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen.

### § 16 — Ausscheiden

§ 16 AusscheidenDas Amt eines Mitglieds oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit. Es erlischt vorzeitig, wenn die Zugehörigkeit des Mitglieds oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu dem Personenkreis endet, aus dem es gewählt oder benannt worden ist. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder bleiben über das Ende der Amtszeit bis zur Neubildung eines Landesschulbeirats im Amt.

### § 17 — Bekanntgabe der Zusammensetzung

§ 17 Bekanntgabe der ZusammensetzungDas für Bildung zuständige Ministerium gibt die Zusammensetzung des Landesschulbeirats zu Beginn einer neuen Amtszeit im Nachrichtenblatt des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein bekannt.

### § 18 — Erste Sitzung

§ 18 Erste SitzungDie erste Sitzung des Landesschulbeirats wird von dem für Bildung zuständigen Ministerium einberufen und eröffnet. Die Ministerin oder der Minister leitet die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden; mit der Leitung der Sitzung kann auch eine Beamtin oder ein Beamter beauftragt werden.

### § 19 — Übergangsbestimmungen

§ 19 Übergangsbestimmungen(1) Werden vor dem Ende der Amtszeit des bei Inkrafttreten dieser Verordnung amtierenden Landesschulbeirats bis zum 31. Juli 2010 Nachwahlen nach § 7 erforderlich, erfolgen diese für die Schularten Hauptschule, Realschule und Gesamtschule nach folgenden Maßgaben: 1. Die Mitglieder der Landeselternbeiräte wählen entsprechend den von ihnen vertretenen Schularten die Vertreterinnen oder Vertreter der Hauptschulen, Realschulen und Gesamtschulen. Die gewählten Personen werden im Falle der Hauptschule und der Realschule anstelle der Vertreterinnen oder Vertreter der Regionalschule, im Falle der Gesamtschule anstelle der Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinschaftsschulen Mitglied im Landesschulbeirat.2. Die Mitglieder der Landesschülervertretungen wählen entsprechend den von ihnen vertretenen Schularten die Vertreterinnen oder Vertreter für die Hauptschulen, Realschulen und Gesamtschulen. Die gewählten Personen werden im Falle der Hauptschule und der Realschule anstelle der Vertreterinnen oder Vertreter der Regionalschule, im Falle der Gesamtschule anstelle der Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinschaftsschule Mitglied im Landesschulbeirat. (2) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Halbsatz 1 Nachbenennungen nach § 13 Abs. 1 erforderlich, sind anstelle der für Regionalschulen vorgesehenen Vertreterinnen oder Vertreter diejenigen der Hauptschulen und Realschulen und anstelle der für Gemeinschaftsschulen vorgesehenen Vertreterinnen oder Vertreter diejenigen der Gesamtschulen zu benennen. (3) Neuwahlen und neue Benennungen von Vertreterinnen und Vertretern der Regionalschulen und Gemeinschaftsschulen für die nächste Amtszeit des Landesschulbeirats werden erst nach dem 31. Juli 2010 durchgeführt. Soweit zum Zeitpunkt der Benennung der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach § 13 Abs. 1 die Gruppen von Lehrkräften des Hauptpersonalrates nach § 80MBG Schl.-H. nicht entsprechend den in § 135 Abs. 3 Nr. 3 SchulG genannten Schularten zusammengesetzt sein sollten, werden die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte aus den Bereichen der Regional- und Gemeinschaftsschulen gemeinsam durch die Gruppen des Hauptpersonalrates benannt, die vor dem 1. August 2010 zur Vertretung der Hauptschul-, Realschul- und Gesamtschullehrkräfte gebildet worden sind. (4) Die erste konstituierende Sitzung zum Beginn der nächsten Amtszeit des Landesschulbeirats wird nicht vor dem 1. November 2010 anberaumt.

### § 2 — Wahlgrundsätze

§ 2 WahlgrundsätzeDie Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit in einem Wahlgang gewählt. Die Wahlberechtigten haben jeweils zwei Stimmen. Für eine Bewerberin oder einen Bewerber kann nur eine Stimme abgegeben werden. Wiederwahl ist zulässig.

### § 20 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung Landesschulbeirat vom 23. Mai 1991 (NBl. MBWJK. 1991 S. 294), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

### § 3 — Wahlversammlungen

§ 3 Wahlversammlungen(1) Die Landeselternbeiräte und die Landesschülervertretungen werden als Wahlversammlungen einberufen. (2) Die Wahlversammlung wird von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter geleitet. Wahlleiterin oder Wahlleiter ist jeweils die oder der Vorsitzende des Landeselternbeirats oder der Landesschülervertretung. Bewirbt sich die oder der Vorsitzende selbst um die Mitgliedschaft im Landesschulbeirat, ist die Wahlleiterin oder der Wahlleiter von der Wahlversammlung besonders zu wählen.

### § 4 — Wahlvorschläge

§ 4 WahlvorschlägeDie Wahlberechtigten können in der Wahlversammlung Wahlvorschläge machen. Gewählt werden kann nur, wer vorgeschlagen ist.

### § 5 — Wahlhandlung

§ 5 Wahlhandlung(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt fest, ob die Wahlversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde und beschlussfähig ist. Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann die Wahlversammlung erneut geladen werden; sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der Ladung hingewiesen worden ist. Zwischen der Zurückstellung und der erneuten Ladung der Wahlversammlung müssen mindestens drei Tage liegen. (2) Die Wahlversammlung wählt einen Wahlvorstand, der aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, einer Schriftführerin oder einem Schriftführer sowie Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern besteht. (3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Sie oder er prüft, ob die vorgeschlagenen Personen wählbar sind, und gibt ihre Namen der Wahlversammlung bekannt. Die vorgeschlagenen Personen sollen sich äußern, ob sie bereit sind, eine Wahl anzunehmen. (4) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, soweit nicht das Verfahren nach Absatz 5 anzuwenden ist. (5) Auf Verlangen eines Mitglieds wird mit verdeckten Stimmzetteln gewählt, die die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bereitstellt. Die Stimmzettel müssen von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Die Wahlberechtigten können auf dem Stimmzettel höchstens so viele Namen eintragen, wie Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen sind. Dabei ist zunächst das Mitglied, dann die Stellvertreterin oder der Stellvertreter einzutragen. Die Stimmzettel sind zu falten und bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter abzugeben. Der Wahlvorstand zählt die abgegebenen Stimmzettel, die insgesamt abgegebenen Stimmen, die ungültigen Stimmen, die gültigen Stimmen sowie die auf die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils entfallenden gültigen Stimmen. (6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis bekannt. Gewählt ist in der Reihenfolge der für jede Person abgegebenen Stimmen zunächst das Mitglied, dann die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zieht. (7) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist. (8) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt die Namen und Anschriften des gewählten Mitglieds und seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters unverzüglich dem für Bildung zuständigen Ministerium mit und übersendet gleichzeitig die Niederschrift, die Stimmzettel und die sonstigen Wahlunterlagen.

### § 6 — Nachrücken

§ 6 NachrückenScheidet ein Mitglied aus dem Landesschulbeirat aus, rückt aus dem jeweiligen Bereich die gewählte Stellvertreterin oder der gewählte Stellvertreter als Ersatzmitglied nach.

### § 7 — Nachwahl

§ 7 NachwahlIst ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter ausgeschieden, ist für die restliche Amtszeit des Landesschulbeirats eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter zu wählen.

### § 8 — Wahltermine

§ 8 Wahltermine(1) Die Landeselternbeiräte und die Landesschülervertretungen werden vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Landesschulbeirats darauf hingewiesen, dass Neuwahlen vorzunehmen sind. (2) Eine erforderlich werdende Nachwahl (§ 7) soll unverzüglich durchgeführt werden.

### § 9 — Wahlprüfung

§ 9 Wahlprüfung(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl zum Landesschulbeirat können die Wahlberechtigten jeweils binnen zwei Wochen nach der Wahl bei dem für Bildung zuständigen Ministerium Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. (2) Über den Einspruch entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium. Es kann die Wahl eines oder mehrerer Mitglieder des Landesschulbeirats für ungültig erklären. Eine für ungültig erklärte Wahl ist unverzüglich nachzuholen. (3) Die Wirksamkeit der Handlungen, die vom Landesschulbeirat oder einem Mitglied bis zum Zeitpunkt der Ungültigkeitserklärung vorgenommen worden sind, bleibt unberührt.

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— Landesverordnung über die Wahl des Landesschulbeirats (Wahlordnung Landesschulbeirat - LSchBWO) Vom 26. Juni 2009
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-SchulBeirWOSH2009rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
