Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Schulämter (Schulamtszuständigkeitsverordnung) Vom 4. Juli 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 04.07.1994
- Fundstelle:
- NBl. MWFK/MFBWS 1994, 237
Klarstellung von Zuständigkeiten
§ 2 Klarstellung von Zuständigkeiten(1) Für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen bleiben die Schulämter zuständig für folgende, im Schulgesetz vorgesehene Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden: 1. Die Genehmigung des Zusatzes, insbesondere eines Namens zur Bezeichnung der Schule (§ 28 Abs. 2 SchulG),2. die Zulassung von Ausnahmen von der Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 38 Abs. 7 SchulG),3. die Befreiung Jugendlicher von der Schulpflicht (§ 40 Abs. 3 SchulG),4. die Gestattung anderweitigen Unterrichts zur Erfüllung der Schulpflicht anstelle des Besuchs einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule (§ 41 Abs. 1 SchulG),5. die Zuweisung zu einer Sonderschule (§ 41 Abs. 2 SchulG),6. die Verpflichtung der vom Schulbesuch zurückgestellten Kinder zum Besuch anderer Bildungseinrichtungen (§ 42 Abs. 4 und § 132 Abs. 4 SchulG),7. die Bestimmung der örtlich zuständigen Schule in Gemeinden ohne Schule (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SchulG),8. die Zustimmung zur Festlegung der örtlichen Zuständigkeit von Schulen innerhalb einer Gemeinde durch den Schulträger (§ 44 Abs. 1 Satz 3 SchulG),9. die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zu einer örtlich nicht zuständigen Schule (§ 44 Abs. 5 SchulG); die Entscheidung trifft das für die abgebende Schule zuständige Schulamt,10. die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme der Überweisung an eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluß (§ 45 Abs. 6 SchulG); zuständig ist das für die abgebende Schule zuständige Schulamt,11. die Genehmigung zur Änderung einer Schule durch den Schulträger (§ 57 Abs. 3 und 5 SchulG) und die organisatorische Verbindung von Schulen (§ 57 Abs. 4, § 9 SchulG),12. die Aufgaben der Schulaufsichtsbehörde bei Schulverbänden (§ 73 SchulG); dies gilt nicht, soweit an dem Schulverband ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist,13. die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme von Unterrichtsgenehmigungen für Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte an Ersatzschulen (§ 86 Abs. 1 SchulG); dies gilt nicht für Schulen besonderer pädagogischer Prägung und für Schulen der dänischen Minderheit,14. die Entscheidung über die Beanstandung eines Konferenzbeschlusses durch die Schulleiterin oder den Schulleiter (§ 96 Abs. 2 SchulG),15. die Entscheidung in zustimmungspflichtigen Angelegenheiten bei Uneinigkeit zwischen Schule und Schulelternbeirat (§ 101 Abs. 4 SchulG),16. die Unterrichtung der Kreiselternbeiräte (§ 102 Abs. 4 SchulG). (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 erfaßt auch die Befreiung von der Berufsschulpflicht. (3) Im übrigen ist das Ministerium für Bildung und Kultur zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Klarstellung von Zuständigkeiten
§ 2 Klarstellung von Zuständigkeiten(1) Für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen bleiben die Schulämter zuständig für folgende, im Schulgesetz vorgesehene Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden: 1. Die Genehmigung des Zusatzes, insbesondere eines Namens zur Bezeichnung der Schule (§ 28 Abs. 2 SchulG),2. die Zulassung von Ausnahmen von der Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 38 Abs. 7 SchulG),3. die Befreiung Jugendlicher von der Schulpflicht (§ 40 Abs. 3 SchulG),4. die Gestattung anderweitigen Unterrichts zur Erfüllung der Schulpflicht anstelle des Besuchs einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule (§ 41 Abs. 1 SchulG),5. die Zuweisung zu einer Sonderschule (§ 41 Abs. 2 SchulG),6. die Verpflichtung der vom Schulbesuch zurückgestellten Kinder zum Besuch anderer Bildungseinrichtungen (§ 42 Abs. 4 und § 132 Abs. 4 SchulG),7. die Bestimmung der örtlich zuständigen Schule in Gemeinden ohne Schule (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SchulG),8. die Zustimmung zur Festlegung der örtlichen Zuständigkeit von Schulen innerhalb einer Gemeinde durch den Schulträger (§ 44 Abs. 1 Satz 3 SchulG),9. die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zu einer örtlich nicht zuständigen Schule (§ 44 Abs. 5 SchulG); die Entscheidung trifft das für die abgebende Schule zuständige Schulamt,10. die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme der Überweisung an eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluß (§ 45 Abs. 6 SchulG); zuständig ist das für die abgebende Schule zuständige Schulamt,11. die Genehmigung zur Änderung einer Schule durch den Schulträger (§ 57 Abs. 3 und 5 SchulG) und die organisatorische Verbindung von Schulen (§ 57 Abs. 4, § 9 SchulG),12. die Aufgaben der Schulaufsichtsbehörde bei Schulverbänden (§ 73 SchulG); dies gilt nicht, soweit an dem Schulverband ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist,13. die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme von Unterrichtsgenehmigungen für Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte an Ersatzschulen (§ 86 Abs. 1 SchulG); dies gilt nicht für Schulen besonderer pädagogischer Prägung und für Schulen der dänischen Minderheit,14. die Entscheidung über die Beanstandung eines Konferenzbeschlusses durch die Schulleiterin oder den Schulleiter (§ 96 Abs. 2 SchulG),15. die Entscheidung in zustimmungspflichtigen Angelegenheiten bei Uneinigkeit zwischen Schule und Schulelternbeirat (§ 101 Abs. 4 SchulG),16. die Unterrichtung der Kreiselternbeiräte (§ 102 Abs. 4 SchulG). (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 erfaßt auch die Befreiung von der Berufsschulpflicht. (3) Im übrigen ist das Ministerium für Bildung und Wissenschaft zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Klarstellung von Zuständigkeiten
§ 2 Klarstellung von Zuständigkeiten(1) Für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen bleiben die Schulämter zuständig für folgende, im Schulgesetz vorgesehene Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden: 1. Die Genehmigung des Zusatzes, insbesondere eines Namens zur Bezeichnung der Schule (§ 28 Abs. 2 SchulG),2. die Zulassung von Ausnahmen von der Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 38 Abs. 7 SchulG),3. die Befreiung Jugendlicher von der Schulpflicht (§ 40 Abs. 3 SchulG),4. die Gestattung anderweitigen Unterrichts zur Erfüllung der Schulpflicht anstelle des Besuchs einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule (§ 41 Abs. 1 SchulG),5. die Zuweisung zu einer Sonderschule (§ 41 Abs. 2 SchulG),6. die Verpflichtung der vom Schulbesuch zurückgestellten Kinder zum Besuch anderer Bildungseinrichtungen (§ 42 Abs. 4 und § 132 Abs. 4 SchulG),7. die Bestimmung der örtlich zuständigen Schule in Gemeinden ohne Schule (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SchulG),8. die Zustimmung zur Festlegung der örtlichen Zuständigkeit von Schulen innerhalb einer Gemeinde durch den Schulträger (§ 44 Abs. 1 Satz 3 SchulG),9. die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zu einer örtlich nicht zuständigen Schule (§ 44 Abs. 5 SchulG); die Entscheidung trifft das für die abgebende Schule zuständige Schulamt,10. die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme der Überweisung an eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluß (§ 45 Abs. 6 SchulG); zuständig ist das für die abgebende Schule zuständige Schulamt,11. die Genehmigung zur Änderung einer Schule durch den Schulträger (§ 57 Abs. 3 und 5 SchulG) und die organisatorische Verbindung von Schulen (§ 57 Abs. 4, § 9 SchulG),12. die Aufgaben der Schulaufsichtsbehörde bei Schulverbänden (§ 73 SchulG); dies gilt nicht, soweit an dem Schulverband ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist,13. die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme von Unterrichtsgenehmigungen für Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte an Ersatzschulen (§ 86 Abs. 1 SchulG); dies gilt nicht für Schulen besonderer pädagogischer Prägung und für Schulen der dänischen Minderheit,14. die Entscheidung über die Beanstandung eines Konferenzbeschlusses durch die Schulleiterin oder den Schulleiter (§ 96 Abs. 2 SchulG),15. die Entscheidung in zustimmungspflichtigen Angelegenheiten bei Uneinigkeit zwischen Schule und Schulelternbeirat (§ 101 Abs. 4 SchulG),16. die Unterrichtung der Kreiselternbeiräte (§ 102 Abs. 4 SchulG). (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 erfaßt auch die Befreiung von der Berufsschulpflicht. (3) Im übrigen ist das Ministerium für Schule und Berufsbildung zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Klarstellung von Zuständigkeiten
§ 2 Klarstellung von Zuständigkeiten(1) Für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen bleiben die Schulämter zuständig für folgende, im Schulgesetz vorgesehene Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden:1. Die Genehmigung des Zusatzes, insbesondere eines Namens zur Bezeichnung der Schule (§ 28 Abs. 2 SchulG),2. die Zulassung von Ausnahmen von der Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 38 Abs. 7 SchulG),3. die Befreiung Jugendlicher von der Schulpflicht (§ 40 Abs. 3 SchulG),4. die Gestattung anderweitigen Unterrichts zur Erfüllung der Schulpflicht anstelle des Besuchs einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule (§ 41 Abs. 1 SchulG),5. die Zuweisung zu einer Sonderschule (§ 41 Abs. 2 SchulG),6. die Verpflichtung der vom Schulbesuch zurückgestellten Kinder zum Besuch anderer Bildungseinrichtungen (§ 42 Abs. 4 und § 132 Abs. 4 SchulG),7. die Bestimmung der örtlich zuständigen Schule in Gemeinden ohne Schule (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SchulG),8. die Zustimmung zur Festlegung der örtlichen Zuständigkeit von Schulen innerhalb einer Gemeinde durch den Schulträger (§ 44 Abs. 1 Satz 3 SchulG),9. die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zu einer örtlich nicht zuständigen Schule (§ 44 Abs. 5 SchulG); die Entscheidung trifft das für die abgebende Schule zuständige Schulamt,10. die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme der Überweisung an eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluß (§ 45 Abs. 6 SchulG); zuständig ist das für die abgebende Schule zuständige Schulamt,11. die Genehmigung zur Änderung einer Schule durch den Schulträger (§ 57 Abs. 3 und 5 SchulG) und die organisatorische Verbindung von Schulen (§ 57 Abs. 4, § 9 SchulG),12. die Aufgaben der Schulaufsichtsbehörde bei Schulverbänden (§ 73 SchulG); dies gilt nicht, soweit an dem Schulverband ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist,13. die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme von Unterrichtsgenehmigungen für Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte an Ersatzschulen (§ 86 Abs. 1 SchulG); dies gilt nicht für Schulen besonderer pädagogischer Prägung und für Schulen der dänischen Minderheit,14. die Entscheidung über die Beanstandung eines Konferenzbeschlusses durch die Schulleiterin oder den Schulleiter (§ 96 Abs. 2 SchulG),15. die Entscheidung in zustimmungspflichtigen Angelegenheiten bei Uneinigkeit zwischen Schule und Schulelternbeirat (§ 101 Abs. 4 SchulG),16. die Unterrichtung der Kreiselternbeiräte (§ 102 Abs. 4 SchulG).(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 erfaßt auch die Befreiung von der Berufsschulpflicht.(3) Im übrigen ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Klarstellung von Zuständigkeiten
§ 2 Klarstellung von Zuständigkeiten(1) Für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen bleiben die Schulämter zuständig für folgende, im Schulgesetz vorgesehene Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden:1. Die Genehmigung des Zusatzes, insbesondere eines Namens zur Bezeichnung der Schule (§ 28 Abs. 2 SchulG),2. die Zulassung von Ausnahmen von der Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 38 Abs. 7 SchulG),3. die Befreiung Jugendlicher von der Schulpflicht (§ 40 Abs. 3 SchulG),4. die Gestattung anderweitigen Unterrichts zur Erfüllung der Schulpflicht anstelle des Besuchs einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule (§ 41 Abs. 1 SchulG),5. die Zuweisung zu einer Sonderschule (§ 41 Abs. 2 SchulG),6. die Verpflichtung der vom Schulbesuch zurückgestellten Kinder zum Besuch anderer Bildungseinrichtungen (§ 42 Abs. 4 und § 132 Abs. 4 SchulG),7. die Bestimmung der örtlich zuständigen Schule in Gemeinden ohne Schule (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SchulG),8. die Zustimmung zur Festlegung der örtlichen Zuständigkeit von Schulen innerhalb einer Gemeinde durch den Schulträger (§ 44 Abs. 1 Satz 3 SchulG),9. die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zu einer örtlich nicht zuständigen Schule (§ 44 Abs. 5 SchulG); die Entscheidung trifft das für die abgebende Schule zuständige Schulamt,10. die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme der Überweisung an eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluß (§ 45 Abs. 6 SchulG); zuständig ist das für die abgebende Schule zuständige Schulamt,11. die Genehmigung zur Änderung einer Schule durch den Schulträger (§ 57 Abs. 3 und 5 SchulG) und die organisatorische Verbindung von Schulen (§ 57 Abs. 4, § 9 SchulG),12. die Aufgaben der Schulaufsichtsbehörde bei Schulverbänden (§ 73 SchulG); dies gilt nicht, soweit an dem Schulverband ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist,13. die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme von Unterrichtsgenehmigungen für Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte an Ersatzschulen (§ 86 Abs. 1 SchulG); dies gilt nicht für Schulen besonderer pädagogischer Prägung und für Schulen der dänischen Minderheit,14. die Entscheidung über die Beanstandung eines Konferenzbeschlusses durch die Schulleiterin oder den Schulleiter (§ 96 Abs. 2 SchulG),15. die Entscheidung in zustimmungspflichtigen Angelegenheiten bei Uneinigkeit zwischen Schule und Schulelternbeirat (§ 101 Abs. 4 SchulG),16. die Unterrichtung der Kreiselternbeiräte (§ 102 Abs. 4 SchulG).(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 erfaßt auch die Befreiung von der Berufsschulpflicht.(3) Im übrigen ist das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Aufgrund des § 125 Abs. 3 und 4 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2, August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. D451), zuletzt geändert durch Gesetze vom 8. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 124 und S. 133), wird verordnet:
Übertragung von Zuständigkeiten
§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten(1) Den Schulämtern wird für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen als Ersatzschulen in freier Trägerschaft die Rechtsaufsicht (§ 120 Abs. 6 SchulG) übertragen; dies gilt nicht für Schulen besonderer pädagogischer Prägung und für Schulen der dänischen Minderheit. (2) Den Schulämtern werden für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Sonderschulen in der Trägerschaft des Landes, ausgenommen die Staatliche Internatsschule für Hörgeschädigte in Schleswig und die Staatliche Schule für Sehgeschädigte in Schleswig, die Aufgaben nach § 120 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SchulG übertragen.
Klarstellung von Zuständigkeiten
§ 2 Klarstellung von Zuständigkeiten(1) Für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen bleiben die Schulämter zuständig für folgende, im Schulgesetz vorgesehene Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden: 1. Die Genehmigung des Zusatzes, insbesondere eines Namens zur Bezeichnung der Schule (§ 28 Abs. 2 SchulG),2. die Zulassung von Ausnahmen von der Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 38 Abs. 7 SchulG),3. die Befreiung Jugendlicher von der Schulpflicht (§ 40 Abs. 3 SchulG),4. die Gestattung anderweitigen Unterrichts zur Erfüllung der Schulpflicht anstelle des Besuchs einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule (§ 41 Abs. 1 SchulG),5. die Zuweisung zu einer Sonderschule (§ 41 Abs. 2 SchulG),6. die Verpflichtung der vom Schulbesuch zurückgestellten Kinder zum Besuch anderer Bildungseinrichtungen (§ 42 Abs. 4 und § 132 Abs. 4 SchulG),7. die Bestimmung der örtlich zuständigen Schule in Gemeinden ohne Schule (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SchulG),8. die Zustimmung zur Festlegung der örtlichen Zuständigkeit von Schulen innerhalb einer Gemeinde durch den Schulträger (§ 44 Abs. 1 Satz 3 SchulG),9. die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zu einer örtlich nicht zuständigen Schule (§ 44 Abs. 5 SchulG); die Entscheidung trifft das für die abgebende Schule zuständige Schulamt,10. die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme der Überweisung an eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluß (§ 45 Abs. 6 SchulG); zuständig ist das für die abgebende Schule zuständige Schulamt,11. die Genehmigung zur Änderung einer Schule durch den Schulträger (§ 57 Abs. 3 und 5 SchulG) und die organisatorische Verbindung von Schulen (§ 57 Abs. 4, § 9 SchulG),12. die Aufgaben der Schulaufsichtsbehörde bei Schulverbänden (§ 73 SchulG); dies gilt nicht, soweit an dem Schulverband ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist,13. die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme von Unterrichtsgenehmigungen für Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte an Ersatzschulen (§ 86 Abs. 1 SchulG); dies gilt nicht für Schulen besonderer pädagogischer Prägung und für Schulen der dänischen Minderheit,14. die Entscheidung über die Beanstandung eines Konferenzbeschlusses durch die Schulleiterin oder den Schulleiter (§ 96 Abs. 2 SchulG),15. die Entscheidung in zustimmungspflichtigen Angelegenheiten bei Uneinigkeit zwischen Schule und Schulelternbeirat (§ 101 Abs. 4 SchulG),16. die Unterrichtung der Kreiselternbeiräte (§ 102 Abs. 4 SchulG). (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 erfaßt auch die Befreiung von der Berufsschulpflicht. (3) Im übrigen ist das Ministerium für Bildung und Frauen zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Inkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Schulämter (Schulamtszuständigkeitsverordnung) vom 3. Dezember 1979 (NBl. KM. Schl.-H. S. 346) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.