SchulAufsbFZustV SH 2021 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Schulaufsicht in besonderen Fällen Vom 2. November 2020

Ausfertigungsdatum:
02.11.2020
Fundstelle:
GVOBl. 2020, 828
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchulAufsbFZustV

Aufgrund des § 137 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten

§ 1 Lehrkräfte an JustizvollzugsanstaltenDas für Justiz zuständige Ministerium ist zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach § 125 Absatz 3 Nummer 3 SchulG im Rahmen der Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde oder als Vertreter des Arbeitsgebers für die Lehrkräfte an den Justizvollzugsanstalten.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Schulaufsicht in besonderen Fällen vom 23. Oktober 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 306)*) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.