Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Schulaufsicht in besonderen Fällen Vom 23. Oktober 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 23.10.2019
- Fundstelle:
- NBl.MBWK.Schl.-H. 2019, 306
Aufgrund des § 137 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 896), verordnet die Landesregierung:
Seemannsschule (Lübeck-Travemünde)
§ 1 Seemannsschule (Lübeck-Travemünde)(1) Das für Wirtschaft und Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig, für die Schleswig-Holsteinische Seemannsschule in Lübeck-Travemünde1. die Aufgaben der Schulgestaltung nach § 125 Absatz 2 Nummer 1 und 2 SchulG wahrzunehmen und nach § 126 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie 5, 6 und 9 SchulG durch Verordnung zu regeln sowie2. Verwaltungsvorschriften nach § 126 Absatz 3 Satz 1 und 3 SchulG zu erlassen.Soweit das für Wirtschaft und Verkehr zuständige Ministerium keine besonderen Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 1 oder 2 getroffen hat, gelten jeweils die durch das für Bildung zuständige Ministerium erlassenen Vorschriften für die Schulart Berufsschule und die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen.(2) Das für Wirtschaft und Verkehr zuständige Ministerium ist auch zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach1. § 125 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 SchulG,2. § 125 Absatz 3 Nummer 3 SchulG im Rahmen der Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde oder als Vertreter des Arbeitsgebers für die Lehrkräfte und3. § 125 Absatz 4 SchulG.
Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten
§ 2 Lehrkräfte an JustizvollzugsanstaltenDas für Justiz zuständige Ministerium ist zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach § 125 Absatz 3 Nummer 3 SchulG im Rahmen der Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde oder als Vertreter des Arbeitsgebers für die Lehrkräfte an den Justizvollzugsanstalten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Schulaufsicht in besonderen Fällen vom 28. Oktober 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 526), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.