Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Schulaufsicht in besonderen Fällen Vom 28. Oktober 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 28.10.1993
- Fundstelle:
- GVOBl. 1993 526
Aufgrund des § 137 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 896), verordnet die Landesregierung:
Seemannsschule (Lübeck-Travemünde)
§ 1 Seemannsschule (Lübeck-Travemünde)(1) Das für Wirtschaft und Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig, für die Schleswig-Holsteinische Seemannsschule in Lübeck-Travemünde1. die Aufgaben der Schulgestaltung nach § 125 Absatz 2 Nummer 1 und 2 SchulG wahrzunehmen und nach § 126 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie 5, 6 und 9 SchulG durch Verordnung zu regeln sowie2. Verwaltungsvorschriften nach § 126 Absatz 3 Satz 1 und 3 SchulG zu erlassen.Soweit das für Wirtschaft und Verkehr zuständige Ministerium keine besonderen Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 1 oder 2 getroffen hat, gelten jeweils die durch das für Bildung zuständige Ministerium erlassenen Vorschriften für die Schulart Berufsschule und die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen.(2) Das für Wirtschaft und Verkehr zuständige Ministerium ist auch zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach1. § 125 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 SchulG,2. § 125 Absatz 3 Nummer 3 SchulG im Rahmen der Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde oder als Vertreter des Arbeitsgebers für die Lehrkräfte und3. § 125 Absatz 4 SchulG.
Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten
§ 2 Lehrkräfte an JustizvollzugsanstaltenDas für Justiz zuständige Ministerium ist zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach § 125 Absatz 3 Nummer 3 SchulG im Rahmen der Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde oder als Vertreter des Arbeitsgebers für die Lehrkräfte an den Justizvollzugsanstalten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Schulaufsicht in besonderen Fällen vom 28. Oktober 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 526), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), außer Kraft.
Aufgrund des § 137 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399), verordnet die Landesregierung:
Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten
§ 1 Lehrkräfte an JustizvollzugsanstaltenDas für Justiz zuständige Ministerium ist zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach § 125 Absatz 3 Nummer 3 SchulG im Rahmen der Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde oder als Vertreter des Arbeitsgebers für die Lehrkräfte an den Justizvollzugsanstalten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Schulaufsicht in besonderen Fällen vom 23. Oktober 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 306)*) außer Kraft.
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration (Justizvollzugsanstalten)
§ 2 Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration (Justizvollzugsanstalten) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration ist zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach § 120 Abs. 4 Nr. 3 SchulG im Rahmen der Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde oder als Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers für die Lehrkräfte an den Justizvollzugsanstalten.
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren (Sonderschulen in der ...
§ 3 Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren (Sonderschulen in der Trägerschaft des Landes) Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit ist für die Sonderschulen in der Trägerschaft des Landes zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach § 120 Abs. 5 SchulG .
Ministerium für Justiz, Kultur und Europa (Justizvollzugsanstalten)
§ 2 Ministerium für Justiz, Kultur und Europa (Justizvollzugsanstalten) Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa ist zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach § 120 Abs. 4 Nr. 3 SchulG im Rahmen der Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde oder als Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers für die Lehrkräfte an den Justizvollzugsanstalten.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie (Seemannsschule)
§ 1 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie (Seemannsschule) (1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie ist zuständig, für die Schleswig-Holsteinische Seemannsschule in Lübeck-Travemünde 1. die Aufgaben der Schulgestaltung nach § 120 Abs. 3 SchulG wahrzunehmen und nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 sowie 8 und 9 SchulG durch Verordnung zu regeln sowie 2. Verwaltungsvorschriften nach § 121 Abs. 3 SchulG und Regelungen nach § 121 Abs. 4 SchulG zu erlassen. (2) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie ist auch zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach 1. § 120 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 SchulG , 2. § 120 Abs. 4 Nr. 3 SchulG im Rahmen der Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde oder als Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers für die Lehrkräfte und 3. § 120 Abs. 5 SchulG .
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren (Sonderschulen in der ...
§ 3 Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren (Sonderschulen in der Trägerschaft des Landes) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung ist für die Sonderschulen in der Trägerschaft des Landes zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach § 120 Abs. 5 SchulG .
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung (Sonderschulen in der ...
§ 3 Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung (Sonderschulen in der Trägerschaft des Landes) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung ist für die Sonderschulen in der Trägerschaft des Landes zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach § 120 Abs. 5 SchulG .
Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung ...
§ 2 Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung (Justizvollzugsanstalten) Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung ist zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach § 120 Abs. 4 Nr. 3 SchulG im Rahmen der Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde oder als Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers für die Lehrkräfte an den Justizvollzugsanstalten.
Aufgrund des § 130 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 615), verordnet die Landesregierung:
Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr (Seemannsschule)
§ 1 Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr (Seemannsschule) (1) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr ist zuständig, für die Schleswig-Holsteinische Seemannsschule in Lübeck-Travemünde 1. die Aufgaben der Schulgestaltung nach § 120 Abs. 3 SchulG wahrzunehmen und nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 sowie 8 und 9 SchulG durch Verordnung zu regeln sowie 2. Verwaltungsvorschriften nach § 121 Abs. 3 SchulG und Regelungen nach § 121 Abs. 4 SchulG zu erlassen. (2) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr ist auch zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach 1. § 120 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 SchulG , 2. § 120 Abs. 4 Nr. 3 SchulG im Rahmen der Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde oder als Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers für die Lehrkräfte und 3. § 120 Abs. 5 SchulG .
Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa (Justizvollzugsanstalten)
§ 2 Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa (Justizvollzugsanstalten) Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa ist zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach § 120 Abs. 4 Nr. 3 SchulG im Rahmen der Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde oder als Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers für die Lehrkräfte an den Justizvollzugsanstalten.
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren (Sonderschulen in der ...
§ 3 Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren (Sonderschulen in der Trägerschaft des Landes) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren ist für die Sonderschulen in der Trägerschaft des Landes zuständig für die Aufgaben der Schulaufsicht nach § 120 Abs. 5 SchulG .
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Schulaufsicht in besonderen Fällen vom 12. März 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 277), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.