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title: "SchulAufn2010/2011ASV SH — Landesverordnung zur Verwendung eines Anmeldescheines im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an weiterführenden allgemein bildenden Schulen für das Schuljahr 2010/11 Vom 26. März 2010"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/schulaufn2010-2011asvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-SchulAufn2010_2011ASVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:25:37+00:00"
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# SchulAufn2010/2011ASV SH — Landesverordnung zur Verwendung eines Anmeldescheines im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an weiterführenden allgemein bildenden Schulen für das Schuljahr 2010/11 Vom 26. März 2010

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 26.03.2010
*Fundstelle:* NBl.MBK.Schl.-H. 2010, 97


### Anlage SchulAufn2010/2011ASV

AnlageAnmeldeschein

### Eingangsformel SchulAufn2010/2011ASV

Aufgrund des § 126 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

### § 1 — Vorlage eines Anmeldescheines

§ 1 Vorlage eines Anmeldescheines(1) Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zum Besuch der fünften Jahrgangsstufe einer weiterführenden allgemein bildenden Schule im Schuljahr 2010/11 erfolgt unter Vorlage eines Anmeldescheines. Dieser wird von den Grundschulen ausgestellt und ist von den Eltern an der gewählten weiterführenden Schule abzugeben. (2) Für die Eltern besteht die Möglichkeit, auf dem Anmeldeschein mit unterschiedlicher Priorität bis zu drei weitere Schulen zu benennen, an denen nachrangig zu der Schule der Erstwahl eine Anmeldung angestrebt wird, und ihr Einverständnis zu erklären, dass die Schulaufsicht mit den benannten Schulen prüft, ob dort eine Aufnahme möglich ist. (3) Ist für die Schülerin oder den Schüler kein Anmeldeschein vorgelegt worden, kann die Aufnahme nur dann erfolgen, wenn an der Schule auch nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 2 noch Aufnahmekapazitäten bestehen.

### § 2 — Anlage

§ 2 AnlageDie Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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— Landesverordnung zur Verwendung eines Anmeldescheines im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an weiterführenden allgemein bildenden Schulen für das Schuljahr 2010/11 Vom 26. März 2010
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-SchulAufn2010_2011ASVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
