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title: "JSchrAG — Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichte, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften, der Justizvollzugsbehörden und der Justizverwaltung (Justizschriftgutaufbewahrungsgesetz - JSchrAG -) Vom 30. Juli 2009"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/schriftaufbgsh2009"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-SchriftAufbGSH2009rahmen"
updated: "2026-05-13T18:25:26+00:00"
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# JSchrAG — Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichte, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften, der Justizvollzugsbehörden und der Justizverwaltung (Justizschriftgutaufbewahrungsgesetz - JSchrAG -) Vom 30. Juli 2009

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 30.07.2009
*Fundstelle:* GVOBl. 2009, 503


### Eingangsformel JSchrAG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung(1) Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften, der Justizvollzugsbehörden und der Justizverwaltung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. (2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.

### § 2 — Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen

§ 2 Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen(1) Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen. (2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen 1.das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen. (3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der gemäß Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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— Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichte, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften, der Justizvollzugsbehörden und der Justizverwaltung (Justizschriftgutaufbewahrungsgesetz - JSchrAG -) Vom 30. Juli 2009
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-SchriftAufbGSH2009rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
