SchRegV SH 2006 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Führung der Schiffsregister Vom 6. September 2006 *

Ausfertigungsdatum:
06.09.2006
Fundstelle:
GVOBl. 2006 211
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchRegV

Aufgrund des § 1 Abs. 2 , § 2 Abs. 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 65 Abs. 1 , und des § 92 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Das Seeschiffsregister führt das Amtsgericht Kiel für Seeschiffe mit Heimathafen in Schleswig-Holstein.

§ 2

§ 2 Das Binnenschiffsregister führt das Amtsgericht Kiel für Binnenschiffe mit Heimatort in Schleswig-Holstein.

§ 3

§ 3 Das Schiffsbauregister führt das Amtsgericht Kiel für Schiffsbauwerke mit Bauort Schleswig-Holstein.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.