SchRegUdGZustV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Schiffsregistersachen Vom 16. Januar 1981

Ausfertigungsdatum:
16.01.1981
Fundstelle:
GVOBl. 1981 11
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchRegUdGZustV

Gl.-Nr.: 200-0-97 Aufgrund des § 2 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 2 der Schiffsregisterordnung vom 18. Dezember 1980 (GVOBl. Schl.-H. 1981 S. 2) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zuständig für 1. die Bekanntmachung der Eintragungen, 2. die Gestattung der Einsicht in die Registerakten, 3. die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten, 4. die Beglaubigung der Abschriften, die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.