Verordnung über die Naturschutzgebiete „Katenmoor“, „Schindermoor“, „Dewsbeekermoor“ und „Schapbrookermoor“ Vom 26. Oktober 1962
- Ausfertigungsdatum:
- 26.10.1962
- Fundstelle:
- GVOBl. 1962 375
Auf Grund der §§ 4, 7, 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2, der §§ 15 und 23 des Reichs-naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) in der Fassung der Gesetzes vom 29. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1191), vom 1. De-zember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1101) und vom 20. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 5 und des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) in der Fassung der Verordnung vom 16. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1184) wird verordnet:
§ 1 Die in der Gemarkung Bad Bramstedt, Kreis Segeberg, liegenden Moore „Katen-moor“, „Schindermoor“, „Dewsbeekermoor“ und „Schapbrookermoor“ werden als Naturschutzgebiete a) „Katenmoor“ b) „Schindermoor“ c) „Dewsbeekermoor“ d) „Schapbrookermoor“ in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange unter Nummer 61 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichs-naturschutzgesetzes gestellt.
§ 2 (1) Die Naturschutzgebiete umfassen folgende Flächen: a) „Katenmoor“ - Flur 11 Flurstücke 3-20, 24-30, 32-35, 37-39, 41-44, 46-50, 52-55, 57-60, 62-64, 66-70, 72-75, 77-79, 184 teilweise, Flur 9 Flurstück 299/126 teilweise in Größe von 6,7114 ha; b) „Schindermoor“ - Flur 12 Flurstücke 20-23, 25/1, 26, 28/1, 30 in Größe von 6,2937 ha; c) „Dewsbeekermoor“ - Flur 12 Flurstücke 38/1 teilweise, 42 teilweise, 43, 45/1 teilweise, 46/1 teilweise, 153/51 teilweise, 52/1 teilweise, 54, 64/1 teilweise, 171/116 teilweise in Größe von 3,2528 ha; d) „Schapbrookermoor“ - Flur 9 Flurstücke 73/1 teilweise, 76/1 teilweise, 77/1 teilweise, 80/1 teilweise, 81 teilweise, 249/92 teilweise in Größe von 3,1551 ha. (2) Die Grenzen der Naturschutzgebiete sind in einem Meßtischblatt 1 : 25.000 und einer Katasterkarte 1 : 2.000 rot eingetragen, die beim Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - als obersten und höheren Naturschutzbehörde in Kiel - und bei dem Landrat des Kreises Segeberg - als unteren Naturschutzbehörde in Bad Segeberg - niedergelegt sind.
§ 3 (1) Im Bereich der Naturschutzgebiete ist es verboten: a) Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben; b) Tiere auszusetzen, freilebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärmen mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge; c) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen; d) Entwässerungs-, Kultivierungs- oder Aufforstungsmaßnahmen durchzuführen; e) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen solche, die auf amtliche Anordnungen, besonders auf den Schutz der Gebiete hinweisen; f) bauliche Anlagen und Drahtleitungen zu errichten; g) Abfälle, Müll oder Schutt in oder an den Naturschutzgebieten abzulagern; h) in den Naturschutzgebieten zu lagern oder zu zelten. (2) In besonders begründeten Einzelfällen kann der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.
§ 4 Unberührt von den Verboten des § 3 Abs. 1 bleiben: a) die landwirtschaftliche Nutzung in dem bisher üblichen Umfange; b) die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd.
§ 5 Wer den Vorschriften des § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und dem § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.
§ 6 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.