Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz Vom 22. Januar 2009 *
- Ausfertigungsdatum:
- 22.01.2009
- Fundstelle:
- GVOBl. 2009 59
§ 1 Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes werden auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie übertragen.
§ 1 Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes werden auf das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus übertragen.
§ 1 Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes werden auf das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.