Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen Vom 21. November 1969, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1969 243
§ 1 Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach den §§ 1 Abs. 2 , 16 Abs. 2 Satz 2 , 24 und 52 des Schornsteinfegergesetzes werden auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie übertragen.
§ 1 Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach den §§ 1 Abs. 2 , 16 Abs. 2 Satz 2 , 24 und 52 des Schornsteinfegergesetzes werden auf das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus übertragen.
Aufgrund der §§ 1 Abs. 2 , 16 Abs. 2 Satz 2 , 24 und 52 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz) vom 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1634) und des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 18. April 1967 (GVOBl. Schl.-H. S. 131) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach den §§ 1 Abs. 2 , 16 Abs. 2 Satz 2 , 24 und 52 des Schornsteinfegergesetzes werden auf das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen.
§ 2 Diese Verordnung tritt, soweit sie aufgrund der §§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 52 des Schornsteinfegergesetzes ergeht, am Tage nach der Verkündung, im übrigen am 1. Januar 1970 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.