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Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Schornsteinfegergesetz und nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz Vom 22. Januar 2009 *

Ausfertigungsdatum:
22.01.2009
Fundstelle:
GVOBl. 2009 59
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Zuständige Behörde nach § 3 Abs. 1 , §§ 10 und 28 des Schornsteinfegergesetzes ist das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. (2) Zuständige Behörden nach § 7 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie nach § 12 Abs. 3 , § 15 Abs. 2 , §§ 20 , 26 und 27 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte. (3) Zuständige Behörden nach §§ 1 Abs. 3 , 25 Abs. 1 und 2 und § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 , § 16 Abs. 2 Satz 3 und § 25 Abs. 4 des Schornsteinfegergesetzes sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher. (4) Zuständige Behörden nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Schornsteinfegergesetzes und § 17 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.

§ 1

§ 1 (1) Zuständige Behörde nach § 3 Abs. 1 , §§ 10 und 28 des Schornsteinfegergesetzes ist das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. (2) Zuständige Behörden nach §§ 7 und 25 Abs. 1 und 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie nach § 12 Abs. 3 , § 15 Abs. 2 , §§ 20 , 26 und 27 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte. (3) Zuständige Behörden nach § 1 Abs. 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 , § 16 Abs. 2 Satz 3 und § 25 Abs. 4 des Schornsteinfegergesetzes sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher. (4) Zuständige Behörden nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Schornsteinfegergesetzes und § 17 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.