Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichgesetz Vom 25. März 1959, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1971 182
Aufgrund des § 17 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Vereidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899 ff.) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Festsetzungsbehörden gemäß § 17 des Schutzbereichgesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte.
§ 2 Örtlich zuständig ist die Festsetzungsbehörde, in deren Bereich das zum Schutzbereich erklärte Grundstück liegt.
§ 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1958 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.