SchBerGFestsBehV SH · Schleswig-Holstein

Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichgesetz Vom 25. März 1959, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)

Fundstelle:
GVOBl. 1971 182
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SchBerGFestsBehV

Aufgrund des § 17 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Vereidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899 ff.) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Festsetzungsbehörden gemäß § 17 des Schutzbereichgesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte.

§ 2

§ 2 Örtlich zuständig ist die Festsetzungsbehörde, in deren Bereich das zum Schutzbereich erklärte Grundstück liegt.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1958 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.