Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG-Durchführungsverordnung - SbStG-DVO) Vom 23. November 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 23.11.2011
- Fundstelle:
- GVOBl. 2011, 380
Fachkräfte für betreuende und pflegerische Tätigkeiten
§ 10 Fachkräfte für betreuende und pflegerische Tätigkeiten(1) Betreuende und pflegerische Tätigkeiten sind durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrzunehmen. Zur Leistungserbringung ist mindestens eine Fachkraft zu beschäftigen. Darüber hinaus müssen in 1. stationären Einrichtungen mit mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern oder2. stationären Einrichtungen mit mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern insgesamt mindestens die Hälfte des weiteren mit den Leistungsträgern vereinbarten Personals für Betreuung und Pflege Fachkräfte sein. Beschäftigte zur zusätzlichen Betreuung und Aktivierung im Sinne des Sozialgesetzbuches - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung sind dabei nicht zu berücksichtigen. Die Berechnung erfolgt anhand der Vollzeitäquivalente. (2) Von den Anforderungen nach Absatz 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich oder ausreichend ist. Der Einsatz von Fachkräften hat entsprechend der Größe, der Konzeption und der Bewohnerstruktur der Einrichtung zu erfolgen. Bei der Beurteilung sind Konzeptionen im Rahmen von Modellvorhaben besonders zu berücksichtigen, soweit diese wissenschaftlich begleitet werden. (3) Fachkräfte für betreuende oder pflegerische Tätigkeiten müssen eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt.
Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
§ 11 Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch(1) Die stationären Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner zu jeder Tages- und Nachtzeit erforderlich werdende Betreuung und Pflege fachgerecht erhalten. Dabei ist eine ausreichende Anwesenheit von Fachkräften für die Betreuung und Pflege sicherzustellen. Von einem ausreichenden Personaleinsatz im Sinne von Satz 1 soll ausgegangen werden, wenn Zahl und Eignung der eingesetzten Fach- und Hilfskräfte neben den Anforderungen dieser Verordnung den in den Vereinbarungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. In stationären Pflegeeinrichtungen muss zu jeder Tages- und Nachtzeit mindestens eine Pflegefachkraft anwesend sein.(2) Fachkräfte für die Betreuung und Pflege pflegebedürftiger Menschen sind staatlich anerkannte1. Altenpflegerinnen oder Altenpfleger,2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger,3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger.Darüber hinaus werden insbesondere1. staatlich anerkannte a) Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen oder Heilerzieher,b) Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen,c) Familienpflegerinnen oder Familienpfleger,d) Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeutinnen oder Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeuten,e) Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter,f) Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen,g) Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten,h) Logopädinnen oder Logopäden sowie2. Personen, die ein abgeschlossenes Studium insbesondere in den Fachrichtungen Pflege, Musiktherapie, Psychologie oder in vergleichbaren Fachrichtungen abgeschlossen haben,in dem Umfang den Fachkräften zugerechnet, in dem sie nach der Konzeption der Einrichtung und nach der Funktions- und Stellenbeschreibung sowie entsprechend ihrer Qualifikation in dem Aufgabenfeld Betreuung, Pflege oder Therapie eingesetzt werden. Das Gleiche gilt für Hauswirtschafterinnen oder Hauswirtschafter, soweit sie im Arbeitsfeld Betreuung eingesetzt werden.(3) Bei Abschlüssen, die nicht in Absatz 2 genannt sind, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Einrichtungsträgers, ob die betreffende Person als Fachkraft eingesetzt werden kann. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die zuständige Behörde erfolgte Zuordnung als Fachkraft bleibt bestehen.
Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
§ 12 Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch(1) In Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), gilt § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Eine angemessene Anwesenheit von Fachkräften auch für die Nachtwache oder Nachtbereitschaft ist sicherzustellen.(2) Fachkräfte in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sind insbesondere1. staatlich anerkannte a) Erzieherinnen und Erzieher,b) Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen oder Heilerzieher,c) Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen,d) Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter,e) Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen,f) Rehabilitationspädagoginnen oder Rehabilitationspädagogen,g) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger sowie 2. Pädagoginnen oder Pädagogen mit abgeschlossenem Studium.3. Darüber hinaus werden a) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,b) Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeutinnen oder Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeuten,c) Familienpflegerinnen oder Familienpfleger,d) Altenpflegerinnen oder Altenpfleger,e) Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten,f) Logopädinnen oder Logopäden,g) Personen, die ein abgeschlossenes Studium in den Fachrichtungen Pflege, Musiktherapie, Psychologie oder in vergleichbaren Studiengängen nachweisen können,in dem Umfang den Fachkräften zugerechnet, in dem sie nach der Konzeption der Einrichtung und nach der Funktions- und Stellenbeschreibung sowie entsprechend ihrer Qualifikation in dem Aufgabenfeld Betreuung, Förderung, Therapie oder Pflege eingesetzt werden.(3) Bei Abschlüssen, die nicht in den vorangehenden Absätzen genannt sind, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Einrichtungsträgers, ob die betreffende Person als Fachkraft eingesetzt werden kann. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die zuständige Behörde erfolgte Zuordnung als Fachkraft bleibt bestehen.
Zusammenarbeit mit der Einrichtung
§ 15 Zusammenarbeit mit der Einrichtung(1) Bewohnerbeirat und Einrichtungsleitung arbeiten vertrauens- und verständnisvoll zusammen. Der Träger und die Leitung der Einrichtung unterrichten den Bewohnerbeirat rechtzeitig über Angelegenheiten der Mitbestimmung und der Mitwirkung und beraten diesen fachlich. (2) Die Leitung der Einrichtung erörtert die beabsichtigten Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitbestimmung und Mitwirkung mit dem Bewohnerbeirat. Anträge und Beschwerden des Bewohnerbeirates müssen von der Leitung der Einrichtung spätestens nach zwei Wochen beantwortet werden. Wird dem Anliegen nicht entsprochen, hat die Leitung der Einrichtung dies schriftlich zu begründen. (3) Erteilt der Bewohnerbeirat in Angelegenheiten der Mitbestimmung nach § 19 seine Zustimmung nicht, hat die zuständige Behörde zu vermitteln. Kommt auch hierdurch keine Einigung zustande, entscheidet die zuständige Behörde unter Abwägung der Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der wirtschaftlichen und unternehmerischen Interessen des Trägers.
Aufgaben
§ 16 AufgabenDer Bewohnerbeirat hat die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner zu vertreten. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere 1. bei Maßnahmen zur Förderung der Qualität des Wohnens und der Betreuung sowie der Gestaltung von hauswirtschaftlicher Versorgung und Freizeit mitzuwirken,2. Maßnahmen bei der Einrichtungsleitung zu beantragen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern dienen,3. Beschwerden und Anregungen an die Einrichtungsleitung weiterzugeben und mit ihr darüber zu verhandeln,4. neuen Bewohnerinnen und Bewohnern zu helfen, sich in der Einrichtung zurechtzufinden,5. eine Bewohnerversammlung jährlich durchzuführen und dort einen Tätigkeitsbericht abzugeben,6. sich an den Prüfungen der Aufsichtsbehörden zu beteiligen,7. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 21 Wahlberechtigung und Wählbarkeit(1) Wählen dürfen alle Bewohnerinnen und Bewohner, die am Wahltag auf Dauer in der stationären Einrichtung wohnen. (2) Zum Mitglied des Bewohnerbeirates kann gewählt werden, wer in der Einrichtung wohnt, deren Angehörige, gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer, sonstige Vertrauenspersonen, Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen oder Behindertenorganisationen sowie von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen. (3) Nicht gewählt werden kann, wer beim Träger der Einrichtung, bei einem Kostenträger oder bei der zuständigen Behörde gegen Entgelt beschäftigt ist, oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs des Trägers tätig ist. Entsprechendes gilt auch für Personen, die mit einer Person, die Träger der Einrichtung ist, verheiratet, verwandt oder verschwägert sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder in einer wirtschaftlichen Beziehung zu ihr stehen. Ferner ist nicht wählbar, wer bei einem anderen Träger einer stationären Einrichtung oder einem Verband von stationären Einrichtungen eine Leitungsfunktion innehat oder dort gegen Entgelt beschäftigt ist.
Anzahl der Mitglieder
§ 22 Anzahl der Mitglieder(1) Der Bewohnerbeirat besteht in stationären Einrichtungen mit bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus einem bis zu drei Mitgliedern, 51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus drei bis zu fünf Mitgliedern, 151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus fünf bis zu sieben Mitgliedern, mehr als 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus sieben bis zu neun Mitgliedern. (2) Die Bewohnerinnen und Bewohner sollen im Bewohnerbeirat die Mehrheit bilden.
Wahlverfahren
§ 23 Wahlverfahren(1) Der Bewohnerbeirat wird in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Zur Wahl des Bewohnerbeirates können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Sie können auch nach § 21 wählbare Personen, die nicht in der Einrichtung wohnen, vorschlagen. Das Vorschlagsrecht haben auch die Angehörigen, gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer und die zuständige Behörde. (3) Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Mitglieder für den Bewohnerbeirat zu wählen sind. Von dieser Stimmenzahl kann für jede Bewerberin oder jeden Bewerber jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Bewohnerbeirat drei Wahlberechtigte als Wahlausschuss und eine oder einen von ihnen für den Vorsitz. Die Mitglieder des Wahlausschusses können nicht für den Bewohnerbeirat kandidieren. (5) Besteht kein Bewohnerbeirat oder besteht vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Bewohnerbeirates kein Wahlausschuss, hat die Leitung der Einrichtung den Wahlausschuss zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen, sind Beschäftigte der Einrichtung zu bestellen. (6) Der Wahlausschuss bestimmt darüber, ob in einer Wahlversammlung oder durch schriftliche Abgabe der Stimme gewählt werden soll.
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 24 Vorbereitung und Durchführung der Wahl(1) Der Wahlausschuss bestimmt Zeit und Ort der Wahl und unterrichtet die Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörige, gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer sowie die zuständige Behörde in geeigneter Form über die bevorstehende Wahl. Der Wahltermin ist mindestens drei Wochen vorher bekannt zu geben. Dies gilt entsprechend für die Namen der Bewerberinnen und Bewerber. Ausnahmsweise können Wahlvorschläge auch in der Wahlversammlung (§ 25 Absatz 1) unterbreitet werden. Hierüber bestimmt der Wahlausschuss. (2) Wer bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Vertrauensperson, die bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlausschuss mit. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung verpflichtet. Bewerberinnen und Bewerber sowie Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. (3) Der Wahlausschuss hat die Wahlhandlung zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzustellen. Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Einwände gegen das Wahlergebnis können innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl erhoben werden. Über die Einwände entscheidet die zuständige Behörde. (4) Der Wahlausschuss unterrichtet die Bewohnerinnen und Bewohner unverzüglich in geeigneter Form über das Ergebnis der Wahl. Er hat auch die Bewerberinnen und Bewerber unverzüglich zu unterrichten. (5) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger der Einrichtung.
Wahlversammlung
§ 25 Wahlversammlung(1) Bestimmt der Wahlausschuss nach § 23 Abs. 6, dass die Wahl in einer Wahlversammlung durchgeführt wird, hat er mindestens 14 Tage vorher zur Wahlversammlung einzuladen. In der Wahlversammlung können noch Wahlvorschläge gemacht werden. (2) Bewohnerinnen und Bewohnern, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer vom Wahlausschuss festzulegenden Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Alle Stimmen dürfen erst nach Ablauf dieser Frist ausgezählt werden. § 24 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
Amtszeit, Nachrücken von Ersatzmitgliedern, Neuwahl
§ 26 Amtszeit, Nachrücken von Ersatzmitgliedern, Neuwahl(1) Die regelmäßige Amtszeit des Bewohnerbeirates beträgt zwei Jahre, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vier Jahre. (2) Scheidet ein Mitglied aus dem Bewohnerbeirat aus oder ist es länger als sechs Monate verhindert, rückt die Bewerberin oder der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied unbeschadet der Regelung gemäß § 22 Abs. 2 nach. (3) Sinkt die Anzahl der Mitglieder des Bewohnerbeirates nach Eintreten aller Ersatzmitglieder um mehr als die Hälfte, ist eine Neuwahl erforderlich.
Konstituierende Sitzung, Vorsitz
§ 27 Konstituierende Sitzung, Vorsitz(1) Unbeschadet einer Wahlanfechtung beruft der Wahlausschuss den Bewohnerbeirat unverzüglich nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu einer konstituierenden Sitzung ein. (2) Der Bewohnerbeirat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Den Vorsitz soll eine Bewohnerin oder ein Bewohner haben.
Sitzungen
§ 28 Sitzungen(1) Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die Einladung muss mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. (2) Beschlüsse trifft der Bewohnerbeirat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Bewohnerbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (3) Über jede Sitzung des Bewohnerbeirates ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens die Sitzungsteilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben. (4) Der Bewohnerbeirat kann beschließen, für eine Sitzung Fachleute oder andere sachkundige Personen zu einem bestimmten Thema einzuladen. Der Träger der Einrichtung ist hierüber zu unterrichten und trägt die Auslagen der hinzugezogenen Personen in angemessenem Umfang. Zu den Auslagen gehört keine Vergütung. (5) Die Leitung der Einrichtung ist über den Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu unterrichten und soll teilnehmen, wenn sie zu einer Sitzung eingeladen wird.
(aufgehoben)
§ 30 (aufgehoben)
Bewohnerfürsprecherin oder Bewohnerfürsprecher
§ 31 Bewohnerfürsprecherin oder Bewohnerfürsprecher(1) Kann ein Bewohnerbeirat nicht gebildet werden, bestellt die zuständige Behörde im Benehmen mit der Leitung der Einrichtung unverzüglich eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher. Die Leitung der Einrichtung hat die Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Weise einzubeziehen. (2) Zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher kann nur bestellt werden, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeiten zur Ausübung dieses Amtes geeignet ist und wer der Bestellung zustimmt. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Bewohnerbeirat. (4) Der Träger und die Leitung der Einrichtung haben der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher zur Ausübung ihres oder seines Amtes Zutritt zu der Einrichtung zu gewähren und ihr oder ihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnerinnen oder Bewohnern in Verbindung zu setzen. (5) Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher ist bei der Aufgabenwahrnehmung unabhängig.
Amtszeit, Aufhebung der Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers
§ 32 Amtszeit, Aufhebung der Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers(1) Die Amtszeit der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. (2) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn 1. die berufene Person die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,2. die berufene Person gegen die Amtspflichten verstößt,3. die berufene Person ihr Amt niederlegt,4. ein Bewohnerbeirat gebildet worden ist oder5. eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist. (3) Die Aufhebung der Bestellung ist der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher schriftlich mitzuteilen. Der Träger hat die Bewohnerinnen und Bewohner zu unterrichten.
Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
§ 33 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot(1) Die Mitglieder des Bewohnerbeirates sowie die oder der nach § 31 bestellte Bewohnerfürsprecherin oder bestellter Bewohnerfürsprecher dürfen bei ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht behindert sowie nicht benachteiligt oder begünstigt werden. (2) Eine Bewohnerin oder ein Bewohner darf wegen der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson im Bewohnerbeirat nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
Verschwiegenheitspflicht
§ 34 Verschwiegenheitspflicht(1) Die Mitglieder des Bewohnerbeirates sowie die nach den § 31 bestellte Bewohnerfürsprecherin oder der nach § 31 bestellte Bewohnerfürsprecher haben über die ihnen bei der Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Bewohnerbeirates. Satz 1 gilt für die nach § 28 Abs. 4 hinzugezogenen Personen entsprechend. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Art nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.
Befreiung von den Anforderungen des Abschnitts IV
§ 34a Befreiung von den Anforderungen des Abschnitts IVDie zuständige Behörde kann teilweise eine Befreiung von der Erfüllung der Anforderungen dieses Abschnitts erteilen, wenn die Befreiung den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entspricht.
Gemeinschaftliche Sanitäranlagen
§ 5 Gemeinschaftliche Sanitäranlagen(1) In stationären Pflegeeinrichtungen muss in jedem Gebäude mindestens ein für die Bewohnerinnen und Bewohner gut erreichbares Pflegebad mit Badewanne vorhanden sein. (2) In stationären Einrichtungen muss mindestens ein barrierefreies WC zur Verfügung stehen, das auch von Besucherinnen und Besuchern genutzt werden kann.
Ordnungswidrigkeiten
§ 50 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 6 SbStG handelt, wer eine stationäre Einrichtung betreibt, in der vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Anforderungen des § 2 Abs. 3 an Aufzug, Rufanlage und Flurbreite nicht erfüllt werden,2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 der Einzelzimmeranteil von mindestens 75 % nicht eingehalten wird,3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 auf Dauer mehr als zwei Personen in einem Bewohnerzimmer untergebracht sind,4. die erforderlichen Mindestgrößen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 unterschritten werden,5. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 ein Bad mehr als zwei Bewohnerzimmern zugeordnet ist oder ein Bad zur dauerhaften Nutzung für mehr als zwei Personen vorgesehen wird,6. die Anforderung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 an ein Bewohnerzimmer (barrierefreies Bad) nicht erfüllt wird,7. entgegen § 3 Abs. 6 kein Einzelzimmer vorgehalten wird,8. kein abgeschlossener Gemeinschaftsraum im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 vorhanden ist,9. nicht die nach § 5 Abs. 1 erforderliche Zahl von Pflegebädern vorhanden ist,10. entgegen § 5 Abs. 2 kein barrierefreies WC vorhanden ist,11. die Leitung der Einrichtung entgegen § 8 Satz 4 ohne Zustimmung übertragen wird oder Personen als Leitungskräfte beschäftigt werden, die die Voraussetzungen nach § 9 nicht erfüllen,12. entgegen § 10 betreuende und pflegerische Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder nicht unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden, die die Anforderungen nach §§ 11 und 12 erfüllen,13. die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 vorgeschriebene ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft nicht gegeben ist,14. die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene angemessene Anwesenheit von Fachkräften für die Nachtwache oder Nachtbereitschaft nicht sichergestellt wird,15. entgegen § 14 Absatz 1 die Installation eines Bewohnerbeirates nicht ermöglicht wird,16. die nach § 18 vorgeschriebene Mitwirkung nicht ermöglicht wird,17. die nach § 19 vorgeschriebene Mitbestimmung nicht ermöglicht wird,18. entgegen § 23 Abs. 5 ein Wahlausschuss nicht bestellt wird,19. gegen das Benachteiligungs- oder Begünstigungsverbot nach § 33 verstoßen wird,20. gegen die Anzeige- oder Unterrichtungspflicht nach § 36 verstoßen wird,21. entgegen § 37 Abs. 1 Leistungen nicht für den bestimmten Zweck oder entgegen § 37 Abs. 2 verwendet werden,22. entgegen § 39 Abs. 1 ein Sonderkonto nicht eingerichtet wird,23. entgegen § 42 Abs. 1 eine Sicherheitsleistung nicht erbracht oder entgegen § 42 Abs. 4 nicht aufrechterhalten wird,24. entgegen § 45 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Rechnung gelegt wird,25. entgegen § 46 Abs. 1 eine Prüfung oder entgegen § 46 Abs. 3 die Einsichtnahme nicht zugelassen wird oder keine Aufklärung oder Nachweise gegeben werden,26. entgegen § 47 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt werden.
Übergangsregelungen
§ 51 Übergangsregelungen(1) Für stationäre Einrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb oder im Bau sind oder für die eine Baugenehmigung beantragt ist und die die Anforderungen nach den §§ 2 bis 6 nicht erfüllen, ist die Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), weiter anzuwenden. Bei grundlegenden Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen findet § 7 Abs. 2 dieser Verordnung Anwendung. (2) Ein Ersatzgremium, das vor dem 22. Dezember 2016 bestellt wurde, hat solange Bestand, bis ein Bewohnerbeirat nach § 14 Absatz 1 gewählt wird. § 34a gilt entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 52 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 22. Dezember 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außer Kraft.
Befreiungen und Ausnahmen
§ 7 Befreiungen und Ausnahmen(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung ganz oder teilweise eine Befreiung von der Erfüllung der Anforderungen dieses Abschnitts erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit oder Behinderung vereinbar ist und der Konzeption der Einrichtung entspricht. (2) Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten auch bei grundlegenden Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen, die sich mindestens auf eine Wohn- oder Organisationseinheit erstrecken. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers einer Einrichtung eine Befreiung von den Anforderungen dieses Abschnitts erteilen, wenn eine ausreichende Privatsphäre für die Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet ist und die Anforderungen in Bezug auf Art und Umfang der geplanten Maßnahme unverhältnismäßig oder technisch nicht umsetzbar sind oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einrichtungsträgers durch diese Anforderungen gefährdet ist.
Eignungsvoraussetzungen für Leitungskräfte
§ 9 Eignungsvoraussetzungen für Leitungskräfte(1) Leitungskräfte müssen persönlich und fachlich geeignet sein. (2) Als Leiterin oder Leiter einer Einrichtung ist fachlich geeignet, wer 1. eine abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss oder ein abgeschlossenes Studium nachweisen kann, die oder das dazu befähigt, eine stationäre Einrichtung zu leiten; hierunter fallen insbesondere Ausbildungen und Studiengänge des Sozial- und Gesundheitswesens, des kaufmännischen Bereichs oder der öffentlichen Verwaltung,2. mindestens eine einjährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung der Pflege oder der Behindertenhilfe nachweisen kann, in der die weiteren für die Leitung der Einrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, und3. eine Weiterbildungsmaßnahme für die Qualifikation zur Leitung einer stationären Einrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, die mindestens 480 Stunden umfasst und Kenntnisse insbesondere in den Bereichen Management, Leitung, Betriebsführung und Recht sowie fachspezifische Kenntnisse für die Förderung, Betreuung und Pflege vermittelt; die Weiterbildungsmaßnahme ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch berufsbegleitend möglich bei Bewerberinnen und Bewerbern, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach Übernahme der Leitungsfunktion angetreten ist; dies gilt für Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem 21. Dezember 2016 erstmalig in eine Leitungsfunktion eingesetzt werden. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 kann die zuständige Behörde aus wichtigem Grund eine Ausnahme zulassen, wenn diese mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde hinsichtlich der Mindeststundenzahl der Weiterbildung abgewichen werden, soweit Kenntnisse bereits im Rahmen eines in Satz 1 Nr. 1 genannten Studien- oder Ausbildungsganges vermittelt worden sind. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 gelten als erfüllt bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen nach § 71 Absatz 3 Satz 4 des Sozialgesetzbuches - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung erfüllen und eine geeignete darauf aufbauende Weiterbildung zur Einrichtungsleitung erfolgreich abgeschlossen haben, in der insbesondere die fehlenden Kenntnisse vermittelt wurden. Wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Weiterbildung zur Einrichtungsleitung nach den dort geltenden Vorschriften des Wohnpflegerechts erfolgreich abgeschlossen hat, erfüllt die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3. (3) Als verantwortliche Pflegefachkraft einer Einrichtung ist fachlich geeignet, wer die Voraussetzungen nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.(4) In der Person der Einrichtungsleiterin oder des Einrichtungsleiters und der verantwortlichen Pflegefachkraft dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er für die Leitung einer Einrichtung ungeeignet ist. Ungeeignet ist insbesondere, wer 1. wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist, rechtskräftig verurteilt worden ist,2. in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30 b des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821), oder wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass er die Vorschriften des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht beachten wird, rechtskräftig verurteilt worden ist oder3. mehr als zweimal eine rechtskräftig festgestellte Ordnungswidrigkeit nach § 29 SbStG begangen hat, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides vergangen sind.
Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
§ 11 Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch(1) Die stationären Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner zu jeder Tages- und Nachtzeit erforderlich werdende Betreuung und Pflege fachgerecht erhalten. Dabei ist eine ausreichende Anwesenheit von Fachkräften für die Betreuung und Pflege sicherzustellen. Von einem ausreichenden Personaleinsatz im Sinne von Satz 1 soll ausgegangen werden, wenn Zahl und Eignung der eingesetzten Fach- und Hilfskräfte neben den Anforderungen dieser Verordnung den in den Vereinbarungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. In stationären Pflegeeinrichtungen muss zu jeder Tages- und Nachtzeit mindestens eine Pflegefachkraft anwesend sein.(2) Fachkräfte für die Betreuung und Pflege pflegebedürftiger Menschen sind staatlich anerkannte1. Pflegefachfrauen oder Pflegefachmänner,2. Altenpflegerinnen oder Altenpfleger,3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger,4. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger.Darüber hinaus werden insbesondere1. staatlich anerkannte a) Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen oder Heilerzieher,b) Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen,c) Familienpflegerinnen oder Familienpfleger,d) Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeutinnen oder Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeuten,e) Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter,f) Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen,g) Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten,h) Logopädinnen oder Logopäden sowie2. Personen, die ein abgeschlossenes Studium insbesondere in den Fachrichtungen Pflege, Musiktherapie, Psychologie oder in vergleichbaren Fachrichtungen abgeschlossen haben,in dem Umfang den Fachkräften zugerechnet, in dem sie nach der Konzeption der Einrichtung und nach der Funktions- und Stellenbeschreibung sowie entsprechend ihrer Qualifikation in dem Aufgabenfeld Betreuung, Pflege oder Therapie eingesetzt werden. Das Gleiche gilt für Hauswirtschafterinnen oder Hauswirtschafter, soweit sie im Arbeitsfeld Betreuung eingesetzt werden.(3) Bei Abschlüssen, die nicht in Absatz 2 genannt sind, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Einrichtungsträgers, ob die betreffende Person als Fachkraft eingesetzt werden kann. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die zuständige Behörde erfolgte Zuordnung als Fachkraft bleibt bestehen.
Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
§ 12 Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch(1) In Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), gilt § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Eine angemessene Anwesenheit von Fachkräften auch für die Nachtwache oder Nachtbereitschaft ist sicherzustellen.(2) Fachkräfte in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sind insbesondere1. staatlich anerkannte a) Erzieherinnen und Erzieher,b) Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen oder Heilerzieher,c) Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen,d) Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter,e) Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen,f) Rehabilitationspädagoginnen oder Rehabilitationspädagogen,g) Pflegefachfrauen oder Pflegefachmännerh) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger sowie 2. Pädagoginnen oder Pädagogen mit abgeschlossenem Studium.3. Darüber hinaus werden a) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,b) Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeutinnen oder Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeuten,c) Familienpflegerinnen oder Familienpfleger,d) Altenpflegerinnen oder Altenpfleger,e) Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten,f) Logopädinnen oder Logopäden,g) Personen, die ein abgeschlossenes Studium in den Fachrichtungen Pflege, Musiktherapie, Psychologie oder in vergleichbaren Studiengängen nachweisen können,in dem Umfang den Fachkräften zugerechnet, in dem sie nach der Konzeption der Einrichtung und nach der Funktions- und Stellenbeschreibung sowie entsprechend ihrer Qualifikation in dem Aufgabenfeld Betreuung, Förderung, Therapie oder Pflege eingesetzt werden.(3) Bei Abschlüssen, die nicht in den vorangehenden Absätzen genannt sind, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Einrichtungsträgers, ob die betreffende Person als Fachkraft eingesetzt werden kann. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die zuständige Behörde erfolgte Zuordnung als Fachkraft bleibt bestehen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 52 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 22. Dezember 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 21. Dezember 2023 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 52 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 22. Dezember 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 21. Dezember 2024 außer Kraft.
Befreiungen von den Vorgaben des Abschnitts III
§ 13a Befreiungen von den Vorgaben des Abschnitts IIIDie Vorgaben dieses Abschnitts gelten nicht für gleichgestellte Wohnformen nach § 7 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 SbStG (außerklinische Intensivpflege). Bei gleichgestellten Wohnformen nach § 7 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 SbStG (außerklinische Intensivpflege) ist von einem ausreichenden Personaleinsatz auszugehen, wenn Zahl und Eignung der eingesetzten Fachkräfte und sonstigen Kräfte den Vereinbarungen, Verträgen und Bestimmungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen.
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Stationäre Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes (SbStG) vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 279, 285), dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, soweit nicht in einzelnen Bestimmungen etwas anderes bestimmt ist oder nach § 11 SbStG eine Abweichung von der zuständigen Behörde zugelassen wird. Für gleichgestellte Wohnformen nach § 7 Absatz 1a SbStG gelten die Regelungen für stationäre Einrichtungen dieser Verordnung entsprechend, soweit nicht in einzelnen Bestimmungen etwas anderes bestimmt ist.(2) Abweichungen für gleichgestellte Wohnformen nach § 7 Absatz 1a SbStG können durch die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall genehmigt werden, wenn die Befreiung in der Gesamtschau der individuellen Gegebenheiten vor Ort mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit oder Behinderung vereinbar ist.(3) Für Versorgungsformen nach § 7 Abs. 2 SbStG gelten die Regelungen dieser Verordnung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Personal für betreuende und pflegerische Tätigkeiten
§ 10 Personal für betreuende und pflegerische Tätigkeiten(1) Betreuende und pflegerische Tätigkeiten in stationären Einrichtungen sind durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrzunehmen. Zur Leistungserbringung ist mindestens eine Fachkraft zu beschäftigen. Es ist sicherzustellen, dass ausreichend Fachkräfte und Hilfskräfte zur Erbringung der erforderlichen Leistungen eingesetzt werden. Der Einsatz von Fachkräften hat entsprechend der Größe, der Konzeption und der Bewohnerstruktur der Einrichtung zu erfolgen. Von einem ausreichenden Personaleinsatz ist in der Regel auszugehen, wenn Zahl und Eignung der eingesetzten Fachkräfte und Hilfskräfte den Bestimmungen dieser Verordnung und darüber hinaus dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, den in den Vereinbarungen oder Rechtsverordnungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Maßgaben entsprechen.(2) Vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben darüber hinaus sicherzustellen, dass die in einem auf Grundlage des § 113c Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstellten Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Mindestpersonalausstattung tatsächlich vorgehalten wird, sofern sie nach dem neuen Personalbemessungsverfahren nach § 113c des Elften Buches Sozialgesetzbuch bereits verhandelt haben.
Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
§ 11 Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch(1) Die stationären Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner zu jeder Tages- und Nachtzeit erforderlich werdende Betreuung und Pflege fachgerecht erhalten. Dabei ist eine ausreichende Anwesenheit von Fachkräften für die Betreuung und Pflege sicherzustellen. In stationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch muss zu jeder Tages- und Nachtzeit mindestens eine Fachkraft nach § 11 Absatz 2 Satz 1 anwesend sein. Eine Ruf- oder Anwesenheitsbereitschaft reicht nicht aus.(2) Fachkräfte für die Betreuung und Pflege pflegebedürftiger Menschen sind1. Pflegefachfrauen oder Pflegefachmänner,2. Altenpflegerinnen oder Altenpfleger,3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger,4. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger.Darüber hinaus werden1. Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen oder Heilerzieher,2. Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen,3. Haus- und Familienpflegerinnen oder Haus- und Familienpfleger,4. Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeutinnen oder Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeuten,5. Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter,6. Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen,7. Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten,8. Logopädinnen oder Logopäden,9. Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitäter sowie Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten,10. Diätassistentinnen oder Diätassistenten,11. Medizinische Fachangestellte,12. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten sowie13. Personen, die ein Studium insbesondere in den Fachrichtungen Pflege, Musiktherapie, Psychologie oder in vergleichbaren Fachrichtungen abgeschlossen haben,in dem Umfang den Fachkräften zugerechnet, in dem sie nach der Konzeption der Einrichtung und nach der Funktions- und Stellenbeschreibung sowie entsprechend ihrer Qualifikation in dem Aufgabenfeld Betreuung, Pflege oder Therapie eingesetzt werden.(3) Bei Abschlüssen, die nicht in Absatz 2 genannt sind, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Einrichtungsträgers, ob die betreffende Person als Fachkraft eingesetzt werden kann. Im Rahmen der Antragstellung hat der Einrichtungsträger die hinreichende fachliche Eignung der betreffenden Person für einen Einsatz als Fachkraft darzulegen. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die zuständige Behörde erfolgte Zuordnung als Fachkraft bleibt bestehen.
Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
§ 12 Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch(1) Die Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen haben sicherzustellen, dass Bewohnerinnen und Bewohner zu jeder Tages- und Nachtzeit die erforderlich werdende Betreuung, Assistenz und Pflege fachgerecht erhalten. Dabei ist eine ausreichende Anwesenheit von Fachkräften für die Betreuung, Assistenz und Pflege sicherzustellen. Die angemessene Anwesenheit von Fachkräften für die Nachtwache oder Nachtbereitschaft richtet sich nach § 10 Absatz 1 Satz 5.(2) Fachkräfte in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind1. Erzieherinnen oder Erzieher,2. Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen oder Heilerzieher,3. Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen,4. Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter,5. Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen,6. Rehabilitationspädagoginnen oder Rehabilitationspädagogen,7. Pflegefachfrauen oder Pflegefachmänner,8. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger sowie9. Pädagoginnen oder Pädagogen mit abgeschlossenem Studium.Darüber hinaus werden1. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,2. Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeutinnen oder Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeuten,3. Haus- und Familienpflegerinnen oder Haus- und Familienpfleger,4. Altenpflegerinnen oder Altenpfleger,5. Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten,6. Logopädinnen oder Logopäden,7. Arbeitserzieherinnen oder Arbeitserzieher,8. Personen, die ein abgeschlossenes Studium in den Fachrichtungen Pflege, Musiktherapie, Psychologie oder in vergleichbaren Studiengängen nachweisen können,in dem Umfang den Fachkräften zugerechnet, in dem sie nach der Konzeption der Einrichtung und nach der Funktions- und Stellenbeschreibung sowie entsprechend ihrer Qualifikation in dem Aufgabenfeld Betreuung und Assistenz, Förderung, Therapie oder Pflege eingesetzt werden.(3) Bei Abschlüssen, die nicht in den vorangehenden Absätzen genannt sind, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Einrichtungsträgers, ob die betreffende Person als Fachkraft eingesetzt werden kann. Im Rahmen der Antragstellung hat der Einrichtungsträger die hinreichende fachliche Eignung der betreffenden Person für einen Einsatz als Fachkraft dazulegen. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die zuständige Behörde erfolgte Zuordnung als Fachkraft bleibt bestehen.
Fort- und Weiterbildung
§ 13 Fort- und WeiterbildungDer stationären Träger der Einrichtung ist verpflichtet, der Leitung und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Er hat darauf hinzuwirken, dass Fort- und Weiterbildungsangebote in angemessenen Umfang wahrgenommen werden. Fachinformationen sind in geeigneter Form vorzuhalten.
Bewohnerbeirat
§ 14 Bewohnerbeirat(1) Ein Beirat im Sinne des § 16 Abs. 1 SbStG wird von den Bewohnerinnen und Bewohnern einer stationären Einrichtung gewählt (Bewohnerbeirat).(2) Ein Bewohnerbeirat kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde für einen Teil einer stationären Einrichtung oder für mehrere stationäre Einrichtungen gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird.(3) Die Mitglieder des Bewohnerbeirates nehmen ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich wahr.(4) Der Bewohnerbeirat kann sich jederzeit an die zuständige Behörde mit der Bitte um Beratung hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Rechte wenden.(5) In Wohnformen zur Betreuung und Assistenz von Menschen mit Behinderungen erfolgt die Unterstützung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 und 2 SbStG durch Mitarbeitende des Trägers der Einrichtung, welche im Rahmen dieser Tätigkeit nicht weisungsgebunden sind, durch Assistenzkräfte nach § 78 Absatz 5 SGB IX oder durch ehrenamtlich tätige Ombudspersonen, welche vom Bewohnerbeirat hinzugezogen werden können.
Zusammenarbeit mit der stationären Einrichtung
§ 15 Zusammenarbeit mit der stationären Einrichtung(1) Bewohnerbeirat und Einrichtungsleitung arbeiten vertrauens- und verständnisvoll zusammen. Der Träger und die Leitung der stationären Einrichtung unterrichten den Bewohnerbeirat rechtzeitig über Angelegenheiten der Mitbestimmung und der Mitwirkung und beraten diesen fachlich.(2) Die Leitung der stationären Einrichtung erörtert die beabsichtigten Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitbestimmung und Mitwirkung mit dem Bewohnerbeirat. Anträge und Beschwerden des Bewohnerbeirates müssen von der Leitung der stationären Einrichtung spätestens nach zwei Wochen beantwortet werden. Wird dem Anliegen nicht entsprochen, hat die Leitung der stationären Einrichtung dies schriftlich zu begründen.(3) Erteilt der Bewohnerbeirat in Angelegenheiten der Mitbestimmung nach § 19 seine Zustimmung nicht, hat die zuständige Behörde zu vermitteln. Kommt auch hierdurch keine Einigung zustande, entscheidet die zuständige Behörde unter Abwägung der Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der wirtschaftlichen und unternehmerischen Interessen des Trägers.
Aufgaben
§ 16 AufgabenDer Bewohnerbeirat hat die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner zu vertreten. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere1. bei Maßnahmen zur Förderung der Qualität des Wohnens und der Betreuung und Assistenz sowie der Gestaltung von hauswirtschaftlicher Versorgung und Freizeit mitzuwirken,2. Maßnahmen bei der Einrichtungsleitung zu beantragen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern dienen,3. Beschwerden und Anregungen an die Einrichtungsleitung weiterzugeben und mit ihr darüber zu verhandeln,4. neuen Bewohnerinnen und Bewohnern zu helfen, sich in der stationären Einrichtung zurechtzufinden,5. eine Bewohnerversammlung jährlich durchzuführen und dort einen Tätigkeitsbericht abzugeben,6. sich an den Prüfungen der Aufsichtsbehörden zu beteiligen,7. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden.
Kosten
§ 17 KostenDie durch die Tätigkeit des Bewohnerbeirates entstehenden angemessenen Kosten trägt der Träger der stationären Einrichtung.
Mitwirkung
§ 18 MitwirkungDer Bewohnerbeirat wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers der stationären Einrichtung insbesondere in folgenden Angelegenheiten mit:1. Aufstellung oder Änderung des Mustervertrages für Bewohnerinnen und Bewohner,2. Maßnahmen zur Unfallverhütung,3. Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen,4. Veränderung des Betriebes der stationären Einrichtung,5. Zusammenschluss mit einer anderen stationären Einrichtung,6. Änderung der Art und des Zwecks der stationären Einrichtung,7. umfassende Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten,8. Sicherstellung einer angemessenen Qualität der Betreuung und Assistenz, des Wohnens und der hauswirtschaftlichen Versorgung,9. Maßnahmen der sozialen Betreuung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Allgemeine Anforderungen
§ 2 Allgemeine Anforderungen(1) Die bauliche und räumliche Gestaltung von stationären Einrichtungen muss darauf ausgerichtet sein, den Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend ihren Bedürfnissen ein selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen sowie ein Höchstmaß an Mobilität zu erhalten und zu fördern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Bewohnerinnen und Bewohner die stationäre Einrichtung die häusliche Umgebung und damit in erster Linie Wohnraum ist.(2) Stationäre Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten fachlichen Standards der Barrierefreiheit im Sinne der Regelungen der Landesbauordnung und des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 364) genügen. Hierbei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.(3) Stationäre Einrichtungen müssen über eine für die Betreuung und Assistenz, die Pflege sowie die Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner erforderliche und dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende räumliche, bauliche und technische Ausstattung verfügen. Dazu gehören insbesondere ein Aufzug in jedem Gebäude mit mehr als einem Geschoss, eine in den Wohn- und Sanitärbereichen gut erreichbare Rufanlage, ausreichend breit bemessene Flure, so dass Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer aneinander vorbeifahren können, sowie ein den Bewohnerbedürfnissen angemessenes Raumklima. Funktions- und Zubehörräume, Abstellräume oder Unterbringungsmöglichkeiten für Hilfsmittel und hauswirtschaftliches Zubehör sowie Fäkalienspülräume sind in der erforderlichen Anzahl vorzuhalten. In vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sollen Fäkalienspülräume in jedem Stockwerk vorhanden sein.
Aufgaben des Trägers und der Leitung der stationären Einrichtung
§ 20 Aufgaben des Trägers und der Leitung der stationären Einrichtung(1) Der Träger einer stationären Einrichtung hat den Bewohnerbeirat über die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung und über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten, die den Alltag in der stationären Einrichtung betreffen.(2) Die Leitung der stationären Einrichtung hat das Ergebnis der Wahl eines Bewohnerbeirates und die Namen seiner Mitglieder unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Kann ein Bewohnerbeirat nicht gewählt werden, hat sie dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.(3) Der Träger der stationären Einrichtung stellt dem Bewohnerbeirat unentgeltlich Räume zur Verfügung. Der Bewohnerbeirat erhält einen Schaukasten oder ein schwarzes Brett und ferner die Möglichkeit, Mitteilungen an die Bewohnerinnen und Bewohner zu senden.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 21 Wahlberechtigung und Wählbarkeit(1) Wählen dürfen alle Bewohnerinnen und Bewohner, die am Wahltag auf Dauer in der stationären Einrichtung wohnen.(2) Zum Mitglied des Bewohnerbeirates kann gewählt werden, wer in der stationären Einrichtung wohnt, deren An- und Zugehörige, gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer, sonstige Vertrauenspersonen, Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen oder Behindertenorganisationen sowie von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen.(3) Nicht gewählt werden kann, wer beim Träger der stationären Einrichtung, bei einem Kostenträger oder bei der zuständigen Behörde gegen Entgelt beschäftigt ist, oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs des Trägers tätig ist. Entsprechendes gilt auch für Personen, die mit einer Person, die Träger der stationären Einrichtung ist, verheiratet, verwandt oder verschwägert sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder in einer wirtschaftlichen Beziehung zu ihr stehen. Ferner ist nicht wählbar, wer bei einem anderen Träger einer stationären Einrichtung oder einem Verband von stationären Einrichtungen eine Leitungsfunktion innehat oder dort gegen Entgelt beschäftigt ist.
Anzahl der Mitglieder
§ 22 Anzahl der Mitglieder(1) Der Bewohnerbeirat besteht in stationären Einrichtungen mit bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus einem bis zu drei Mitgliedern, 51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus drei bis zu fünf Mitgliedern, 151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus fünf bis zu sieben Mitgliedern, mehr als 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus sieben bis zu neun Mitgliedern. (2) Die Bewohnerinnen und Bewohner sollen im Bewohnerbeirat die Mehrheit bilden. Bei der Zusammensetzung des Bewohnerbeirats soll möglichst auf ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen geachtet werden.
Wahlverfahren
§ 23 Wahlverfahren(1) Der Bewohnerbeirat wird in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.(2) Zur Wahl des Bewohnerbeirates können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Es ist von Seiten des Wahlausschusses darauf hinzuwirken, dass ebenso viele Frauen wie Männer vorgeschlagen werden. Die Wahlberechtigten können auch nach § 21 Absatz 2 wählbare Personen, die nicht in der stationären Einrichtung wohnen, vorschlagen. Das Vorschlagsrecht haben auch die An- und Zugehörigen, gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer und die zuständige Behörde.(3) Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Mitglieder für den Bewohnerbeirat zu wählen sind. Von dieser Stimmenzahl kann für jede Bewerberin oder jeden Bewerber jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit ist die Person gewählt, die in der stationären Einrichtung wohnt, ansonsten entscheidet das Los.(4) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Bewohnerbeirat drei Wahlberechtigte als Wahlausschuss und eine oder einen von ihnen für den Vorsitz. Die Mitglieder des Wahlausschusses können nicht für den Bewohnerbeirat kandidieren.(5) Besteht kein Bewohnerbeirat oder besteht vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Bewohnerbeirates kein Wahlausschuss, hat die Leitung der stationären Einrichtung den Wahlausschuss zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen, sind Beschäftigte der stationären Einrichtung zu bestellen.(6) Der Wahlausschuss bestimmt darüber, ob in einer Wahlversammlung oder durch schriftliche Abgabe der Stimme gewählt werden soll.
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 24 Vorbereitung und Durchführung der Wahl(1) Der Wahlausschuss bestimmt Zeit und Ort der Wahl und unterrichtet die Bewohnerinnen und Bewohner, An- und Zugehörige, gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer sowie die zuständige Behörde in geeigneter Form über die bevorstehende Wahl. Der Wahltermin ist mindestens drei Wochen vorher bekannt zu geben. Dies gilt entsprechend für die Namen der Bewerberinnen und Bewerber. Ausnahmsweise können Wahlvorschläge auch in der Wahlversammlung (§ 25 Absatz 1) unterbreitet werden. Hierüber bestimmt der Wahlausschuss.(2) Eine Bewohnerin oder ein Bewohner, die oder der bei der Abgabe ihrer oder seiner Stimme beeinträchtigt ist, kann sich hierzu der Hilfe einer selbst bestimmten Vertrauensperson bedienen und teilt dies dem Wahlausschuss mit. Die Vertrauensperson darf im Rahmen der Hilfeleistung nur den Willen der oder des Wahlberechtigten ausführen. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung verpflichtet. Bewerberinnen und Bewerber sowie Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.(3) Der Wahlausschuss hat die Wahlhandlung zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzustellen. Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Einwände gegen das Wahlergebnis können innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl erhoben werden. Über die Einwände entscheidet die zuständige Behörde.(4) Der Wahlausschuss unterrichtet die Bewohnerinnen und Bewohner unverzüglich in geeigneter Form über das Ergebnis der Wahl. Er hat auch die Bewerberinnen und Bewerber unverzüglich zu unterrichten.(5) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger der stationären Einrichtung.
Amtszeit, Nachrücken von Ersatzmitgliedern, Neuwahl
§ 26 Amtszeit, Nachrücken von Ersatzmitgliedern, Neuwahl(1) Die regelmäßige Amtszeit des Bewohnerbeirates beträgt zwei Jahre, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen vier Jahre.(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Bewohnerbeirat aus oder ist es länger als sechs Monate verhindert, rückt die Bewerberin oder der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied unbeschadet der Regelung gemäß § 22 Abs. 2 nach.(3) Sinkt die Anzahl der Mitglieder des Bewohnerbeirates nach Eintreten aller Ersatzmitglieder um mehr als die Hälfte, ist eine Neuwahl erforderlich.
Sitzungen
§ 28 Sitzungen(1) Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die Einladung muss mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen.(2) Beschlüsse trifft der Bewohnerbeirat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Bewohnerbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.(3) Über jede Sitzung des Bewohnerbeirates ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens die Sitzungsteilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben.(4) Der Bewohnerbeirat kann beschließen, für eine Sitzung Fachleute oder andere sachkundige Personen zu einem bestimmten Thema einzuladen. Der Träger der stationären Einrichtung ist hierüber zu unterrichten und trägt die Auslagen der hinzugezogenen Personen in angemessenem Umfang. Zu den Auslagen gehört keine Vergütung.(5) Die Leitung der stationären Einrichtung ist über den Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu unterrichten und soll teilnehmen, wenn sie zu einer Sitzung eingeladen wird.
Bewohnerversammlung, Tätigkeitsbericht
§ 29 Bewohnerversammlung, TätigkeitsberichtMindestens einmal im Jahr wird eine Bewohnerversammlung durchgeführt, bei der der Bewohnerbeirat einen Tätigkeitsbericht abgeben muss. Dieser kann auch mündlich erstattet werden. Bewohnerversammlungen in einzelnen Wohnbereichen sind zulässig. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind berechtigt, zu diesen Versammlungen Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Auf Einladung des Bewohnerbeirates hat die Leitung der stationären Einrichtung an diesen Versammlungen teilzunehmen.
Individueller Wohnbereich
§ 3 Individueller Wohnbereich(1) Bewohnerzimmer dienen dem individuellen Wohnen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihrer Betreuung, Assistenz und Pflege. Dem individuellen Bedürfnis nach einem Einzelzimmer ist im Rahmen der vorhandenen Bewohnerzimmer der stationären Einrichtung Rechnung zu tragen. Der Anteil der Einzelzimmer muss mindestens 75 % betragen. Bewohnerzimmer für mehr als zwei Personen sind unzulässig. In neu errichteten stationären Einrichtungen sind nur Einzelzimmer zulässig, wobei Personen auf Wunsch die Zusammenlegung von zwei Zimmern zu einer Nutzungseinheit oder die Nutzung von zwei Personen in einem Bewohnerzimmer ermöglicht werden soll.(2) Bewohnerzimmer für eine Person müssen mindestens einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 14 m² umfassen. Wenn Bewohnerzimmer von zwei Personen bewohnt werden, muss der Wohn-Schlaf-Raum mindestens eine Wohnfläche von 20 m² umfassen. Die Ausstattung des individuellen Wohnbereichs muss von der Bewohnerin oder dem Bewohner aktiv mitgestaltet werden können.(3) Für die Berechnung der Wohnfläche des Wohn-Schlaf-Raumes nach Absatz 2 gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend. Wintergärten, Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden nicht angerechnet.(4) Für jedes Bewohnerzimmer soll ein eigenes Bad (mit Waschbecken und Dusche oder Badewanne sowie WC) räumlich zugeordnet sein. Die Zuordnung eines Bades zu zwei Bewohnerzimmern ist zulässig, wenn damit nicht die Nutzung durch mehr als zwei Personen verbunden ist. Das Bad muss barrierefrei ausgestattet sein.(5) In Bewohnerzimmern müssen für jede Bewohnerin und jeden Bewohner ein abschließbares Fach für private Gegenstände sowie die technischen Voraussetzungen für einen eigenen Telefon- und Fernsehanschluss und Internetzugang zur Verfügung stehen.(6) Werden Bewohnerzimmer von zwei Personen bewohnt, hat die stationäre Einrichtung für Krisenfälle mindestens ein Einzelzimmer vorzuhalten, das den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entspricht.
Bewohnerfürsprecherin oder Bewohnerfürsprecher
§ 31 Bewohnerfürsprecherin oder Bewohnerfürsprecher(1) Kann ein Bewohnerbeirat nicht gebildet werden, bestellt die zuständige Behörde im Benehmen mit der Leitung der stationären Einrichtung unverzüglich eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher. Bewohnerinnen und Bewohner erhalten vorab von der zuständigen Behörde die Möglichkeit, Personen für die Tätigkeit als Bewohnerfürsprecherin oder Bewohnerfürsprecher zu benennen. Zu den Vorschlägen der zuständigen Behörde sind die Bewohnerinnen und Bewohner anzuhören; die Anhörungsfrist darf nicht kürzer als zehn Werktage sein.(2) Zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher kann nur bestellt werden, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeiten zur Ausübung dieses Amtes geeignet ist und wer der Bestellung zustimmt. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend.(3) Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Bewohnerbeirat.(4) Der Träger und die Leitung der stationären Einrichtung haben der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher zur Ausübung ihres oder seines Amtes Zutritt zu der Einrichtung zu gewähren und ihr oder ihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnerinnen oder Bewohnern in Verbindung zu setzen.(5) Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher ist bei der Aufgabenwahrnehmung unabhängig.
Amtszeit, Aufhebung der Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers
§ 32 Amtszeit, Aufhebung der Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers(1) Die Amtszeit der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.(2) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn1. die berufene Person die Voraussetzungen für das Amt nach § 31 Absatz 2 nicht mehr erfüllt,2. die berufene Person gegen die Amtspflichten verstößt,3. die berufene Person ihr Amt nach § 31 Absatz 2 niederlegt,4. ein Bewohnerbeirat gebildet worden ist oder5. eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist.(3) Die Aufhebung der Bestellung ist der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher schriftlich mitzuteilen. Die Leitung der stationären Einrichtung hat die Bewohnerinnen und Bewohner zu unterrichten.
Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
§ 33 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot(1) Die Mitglieder des Bewohnerbeirates sowie die oder der nach § 31 bestellte Bewohnerfürsprecherin oder bestellter Bewohnerfürsprecher dürfen bei ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht behindert sowie nicht benachteiligt oder begünstigt werden.(2) Eine Bewohnerin oder ein Bewohner darf wegen der Tätigkeit eines An- und Zugehörigen oder einer Vertrauensperson im Bewohnerbeirat nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
Verschwiegenheitspflicht
§ 34 Verschwiegenheitspflicht(1) Die Mitglieder des Bewohnerbeirates sowie die nach § 31 bestellte Bewohnerfürsprecherin oder der nach § 31 bestellte Bewohnerfürsprecher haben über die ihnen bei der Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Bewohnerbeirates. Satz 1 gilt für die nach § 28 Absatz 4 hinzugezogenen und nach § 14 Absatz 5 unterstützenden Personen entsprechend.(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Art nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.
Befreiung und Ausnahmen von den Anforderungen des Abschnitts IV
§ 34a Befreiung und Ausnahmen von den Anforderungen des Abschnitts IV(1) Die zuständige Behörde kann eine teilweise Befreiung von der Erfüllung der Anforderungen dieses Abschnitts erteilen, wenn die Befreiung den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entspricht. Satz 1 gilt nicht für gleichgestellte Wohnformen nach § 7 Absatz 1a SbStG. Die zuständige Behörde kann für gleichgestellte Wohnformen Abweichungen im Einzelfall nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 erteilen.(2) Die Vorgaben dieses Abschnitts gelten nicht für gleichgestellte Wohnformen nach § 7 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 SbStG (außerklinische Intensivpflege), mit Ausnahme der Pflicht zur Bestellung einer Bewohnerfürsprecherin oder eines Bewohnerfürsprechers nach § 31 und den daraus folgenden Rechten und Pflichten.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 35 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten(1) Der Träger hat im Hinblick auf Prüfungen durch die zuständige Behörde Aufzeichnungen zu führen über1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der stationären Einrichtung,2. die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,3. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Qualifikation der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der Einrichtung ausgeübte Tätigkeit, die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,4. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern den Pflegegrad,5. den Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,6. die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner,7. die für Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen aufgestellten Förder- und Maßnahmepläne einschließlich deren Umsetzung,8. die Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie zur Qualitätsentwicklung,9. die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewohnern aufgrund richterlicher Anordnung sowie der Angabe der oder des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen,10. die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Geldbeträge oder Wertsachen.(2) Betreibt der Träger mehr als eine stationäre Einrichtung, sind für jede stationäre Einrichtung gesonderte Aufzeichnungen zu führen. Dem Träger obliegt es, seine wirtschaftliche und finanzielle Situation durch Vorlage von Unterlagen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nachzuweisen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 verwendet werden.(3) Der Träger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb einer stationären Einrichtung fünf Jahre aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen. Soweit die Aufzeichnungen personenbezogene Daten enthalten, sind sie so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
Anzeige- und Unterrichtungspflicht
§ 36 Anzeige- und Unterrichtungspflicht(1) Lässt sich der Träger einer stationären Einrichtung Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Platzes in der stationären Einrichtung zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb der stationären Einrichtung nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 SbStG versprechen oder gewähren (Leistungen), hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.(2) Der Träger hat den Leistenden rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrages über die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere über die Sicherung der Rückzahlungsansprüche, schriftlich zu unterrichten.
Verwendungszweck
§ 37 Verwendungszweck(1) Der Träger darf die Leistungen nur zur Vorbereitung und Durchführung der von den Vertragsparteien bestimmten Maßnahmen verwenden. Diese Maßnahmen müssen sich auf die stationären Einrichtung beziehen, in der der Leistende oder derjenige, zu dessen Gunsten die Leistung erbracht wird, wohnt oder wohnen soll.(2) Der Träger darf diese Leistungen erst verwenden, wenn die Finanzierung der Maßnahme, für die sie gewährt werden, gesichert und in einem Finanzierungsplan ausgewiesen ist.
Beschränkungen
§ 38 Beschränkungen(1) Die Leistungen dürfen vom Träger einer stationären Einrichtung nur entgegen genommen werden, wenn1. diese Leistungen höchstens 30 % und2. die Eigenleistung des Trägers mindestens 20 %der im Finanzierungsplan ausgewiesenen Kosten der Maßnahme betragen.(2) Die Kosten der Maßnahmen nach Absatz 1 sind zu ermitteln1. in den Fällen des Baus und der Instandsetzung von Einrichtungen in entsprechender Anwendung der §§ 5 bis 10 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614),2. in den Fällen des Erwerbs und der Ausstattung von Einrichtungen aufgrund der vom Träger zu entrichtenden Vergütung,3. für die Eigenleistung des Trägers in entsprechender Anwendung des § 15 der Zweiten Berechnungsverordnung.(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen, wenn der Träger unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt.
Gemeinschaftsbereiche
§ 4 Gemeinschaftsbereiche(1) Gemeinschaftsräume dienen dem gemeinschaftlichen Wohnen, der Tagesgestaltung und der Einnahme von Mahlzeiten. Anzahl und Größe der Gemeinschaftsräume richten sich nach dem Konzept der stationären Einrichtung, der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner und den auch bei Nutzung von Mobilitätshilfen erforderlichen Bewegungsflächen. Zu den Gemeinschaftsräumen zählen auch Sitzecken in Wohnfluren und beheizbare Wintergärten.(2) Die Gemeinschaftsräume müssen so angelegt sein, dass grundsätzlich alle Bewohnerinnen und Bewohner an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können. Die Gestaltung der Gemeinschaftsbereiche muss von den Bewohnerinnen und Bewohnern aktiv mitgestaltet werden können. Für besondere Betreuungs-, Unterstützungs- oder Therapieangebote muss in jedem Gebäude mindestens ein abgeschlossener Gemeinschaftsraum zur Verfügung stehen.(3) Stationäre Einrichtungen sollen über einen geschützten und von den Bewohnerinnen und Bewohnern selbständig nutzbaren Außenbereich verfügen.
Leistungen zum Betrieb einer stationären Einrichtung
§ 40 Leistungen zum Betrieb einer stationären EinrichtungDie Vorschriften des § 37 Abs. 2 sowie der §§ 38 und 39 gelten nicht für Leistungen, die zum Betrieb der stationären Einrichtung gewährt werden.
Verrechnung, Rückzahlung
§ 41 Verrechnung, Rückzahlung(1) Sollen die erbrachten Leistungen einschließlich ihrer Zinsen mit dem Entgelt verrechnet werden, sind Art, Umfang und Zeitpunkt der Verrechnung in dem Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) festzulegen. Die oder der Leistende kann einmal jährlich vom Träger Auskunft über den Kontostand verlangen. Bei Vorliegen eines besonderen Grundes ist die Auskunft jederzeit zu erteilen.(2) Soweit Leistungen nicht verrechnet werden, sind sie innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzuzahlen. Zinsen sind jährlich auszuzahlen oder nach Satz 1 mit Zinseszinsen zurückzuzahlen.(3) Wird ein freiwerdender oder freigewordener Platz in der stationären Einrichtung neu belegt, sind die dafür erbrachten Leistungen ohne Einhaltung der Frist nach Absatz 2 unverzüglich in dem Umfang zurückzuzahlen, in dem für diesen Platz neue Leistungen erbracht worden sind.
Versicherungspflicht
§ 44 Versicherungspflicht(1) Stationäre Einrichtungen, die mit Leistungen im Sinne des § 36 Absatz 1 gebaut, erworben, instand gesetzt, ausgestattet oder betrieben werden, sind bei einem im Bundesgebiet zum Geschäftsbetrieb befugten öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen in Form einer gleitenden Neuwertversicherung gegen Feuer-, Sturm-, Leitungswasser- und Elementarschäden zu versichern. In gleicher Weise ist für das Inventar der Einrichtung, das der Sicherung von Leistungen dient, eine Versicherung gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Leitungswasserschäden abzuschließen.(2) Die Bestellung eines Grundpfandrechtes nach § 43 Abs. 1 ist nur ausreichend, wenn das haftende Grundstück in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Form versichert ist.
Prüfungsbericht
§ 49 Prüfungsbericht(1) Das Ergebnis der Prüfung ist unverzüglich nach ihrer Durchführung in einem Prüfungsbericht festzuhalten. Dieser Bericht muss den Vermerk enthalten, ob und gegebenenfalls in welcher Form der Träger gegen die ihm obliegenden Pflichten nach den §§ 36 bis 47 verstoßen hat.(2) Ergeben sich bei der Prüfung, insbesondere bei Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüferin oder Prüfer und Träger, ist dies im Prüfungsbericht unter Angabe der Gründe zu vermerken.(3) Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich nach seiner Erstellung der zuständigen Behörde zuzuleiten.(4) Der Träger hat Bewohnerinnen oder Bewohner und Bewerberinnen oder Bewerber, die Leistungen im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 4 SbStG gewährt haben, von der Durchführung der Prüfung zu unterrichten. Der Prüfungsbericht kann von ihnen und von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bewohnerbeirates eingesehen werden.
Gemeinschaftliche Sanitäranlagen
§ 5 Gemeinschaftliche Sanitäranlagen(1) In vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch muss in jedem Gebäude mindestens ein für die Bewohnerinnen und Bewohner gut erreichbares Pflegebad mit Badewanne vorhanden sein.(2) In stationären Einrichtungen muss mindestens ein barrierefreies WC zur Verfügung stehen, das auch von Besucherinnen und Besuchern genutzt werden kann.
Ordnungswidrigkeiten
§ 50 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 6 SbStG handelt, wer eine stationäre Einrichtung betreibt oder leitet, in der vorsätzlich oder fahrlässig1. die Anforderungen des § 2 Abs. 3 an Aufzug, Rufanlage und Flurbreite nicht erfüllt werden,2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 oder 4 der Einzelzimmeranteil von mindestens 75 % oder 100 % nicht eingehalten wird,3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 5 auf Dauer mehr als zwei Personen in einem Bewohnerzimmer untergebracht sind,4. die erforderlichen Mindestgrößen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 unterschritten werden,5. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 ein Bad mehr als zwei Bewohnerzimmern zugeordnet ist oder ein Bad zur dauerhaften Nutzung für mehr als zwei Personen vorgesehen wird,6. die Anforderung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 an ein Bewohnerzimmer (barrierefreies Bad) nicht erfüllt wird,7. entgegen § 3 Abs. 6 kein Einzelzimmer vorgehalten wird,8. kein abgeschlossener Gemeinschaftsraum im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 vorhanden ist,9. nicht die nach § 5 Abs. 1 erforderliche Zahl von Pflegebädern vorhanden ist,10. entgegen § 5 Abs. 2 kein barrierefreies WC vorhanden ist,11. die Leitung der stationären Einrichtung entgegen § 8 Satz 4 ohne Zustimmung übertragen wird oder Personen als Leitungskräfte beschäftigt werden, die die Voraussetzungen nach § 9 nicht erfüllen,12. entgegen § 10 betreuende und pflegerische Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder nicht unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden, die die Anforderungen nach §§ 11 und 12 erfüllen,13. die nach § 11 Absatz 1 Satz 3 vorgeschriebene ständige Anwesenheit einer Fachkraft nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht gegeben ist,14. die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene angemessene Anwesenheit von Fachkräften für die Nachtwache oder Nachtbereitschaft nicht sichergestellt wird,15. entgegen § 14 Absatz 1 die Installation eines Bewohnerbeirates nicht ermöglicht wird,16. die nach § 18 vorgeschriebene Mitwirkung nicht ermöglicht wird,17. die nach § 19 vorgeschriebene Mitbestimmung nicht ermöglicht wird,18. entgegen § 23 Abs. 5 ein Wahlausschuss nicht bestellt wird,19. gegen das Benachteiligungs- oder Begünstigungsverbot nach § 33 verstoßen wird,20. gegen die Anzeige- oder Unterrichtungspflicht nach § 36 verstoßen wird,21. entgegen § 37 Abs. 1 Leistungen nicht für den bestimmten Zweck oder entgegen § 37 Abs. 2 verwendet werden,22. entgegen § 39 Abs. 1 ein Sonderkonto nicht eingerichtet wird,23. entgegen § 42 Abs. 1 eine Sicherheitsleistung nicht erbracht oder entgegen § 42 Abs. 4 nicht aufrechterhalten wird,24. entgegen § 45 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Rechnung gelegt wird,25. entgegen § 46 Abs. 1 eine Prüfung oder entgegen § 46 Abs. 3 die Einsichtnahme nicht zugelassen wird oder keine Aufklärung oder Nachweise gegeben werden,26. entgegen § 47 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt werden.
Übergangsregelungen
§ 51 ÜbergangsregelungenFür stationäre Einrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung am 23. Dezember 2011 in Betrieb oder im Bau sind oder für die eine Baugenehmigung beantragt ist und die die Anforderungen nach den §§ 2 bis 6 nicht erfüllen, ist die Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), weiter anzuwenden. Bei grundlegenden Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen findet § 7 Abs. 2 dieser Verordnung Anwendung.
Inkrafttreten
§ 52 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Einrichtungen der Kurzzeitpflege und der Tagespflege, stationäre Hospize
§ 6 Einrichtungen der Kurzzeitpflege und der Tagespflege, stationäre Hospize(1) Für Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 SbStG gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.(2) Für Einrichtungen der Tagespflege nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 SbStG gelten die Bestimmungen über die Barrierefreiheit nach § 2 Abs. 2 entsprechend. Darüber hinaus müssen Einrichtungen der Tagespflege über einen angemessen großen Gemeinschaftsraum sowie ausreichende Rückzugsmöglichkeiten für alle Tagesgäste (Ruheräume, Liegesessel) und sanitäre Anlagen (Waschbecken, Dusche, separates WC) verfügen. Sie sollen über einen geschützten und von den Tagesgästen selbständig nutzbaren Außenbereich verfügen.(3) Für stationäre Hospize nach § 7 Absatz 2 Nummer 4 SbStG gelten die Bestimmungen über die Barrierefreiheit nach § 2 Abs. 2 entsprechend.(4) Für Einrichtungen der Kurzzeitpflege und der Tagespflege sowie für stationäre Hospize gilt § 35 Abs. 3 Satz 3 entsprechend.
Befreiungen und Ausnahmen
§ 7 Befreiungen und Ausnahmen(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers einer stationären Einrichtung oder einer Versorgungsform nach § 7 Absatz 2 SbStG ganz oder teilweise eine Befreiung von der Erfüllung der Anforderungen dieses Abschnitts erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderungen vereinbar ist und der Konzeption der Einrichtung entspricht.(2) Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten auch bei grundlegenden Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen, die sich mindestens auf eine Wohn- oder Organisationseinheit erstrecken. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers einer stationären Einrichtung eine Befreiung von den Anforderungen dieses Abschnitts erteilen, wenn eine ausreichende Privatsphäre für die Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet ist und die Anforderungen in Bezug auf Art und Umfang der geplanten Maßnahme unverhältnismäßig oder technisch nicht umsetzbar sind oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einrichtungsträgers durch diese Anforderungen gefährdet ist. Satz 1 gilt nicht für die Einzelzimmervorgabe nach § 3 Absatz 1 Satz 4.(3) Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten nicht für gleichgestellte Wohnformen nach § 7 Absatz 1a SbStG.
Leitung der stationären Einrichtungen
§ 8 Leitung der stationären EinrichtungenJede stationäre Einrichtung soll von einer eigenen Leitung geführt werden. Die Leitung kann auch in Teilzeit oder in mehr als einer Einrichtung von derselben Person ausgeübt werden, wenn die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner der stationären Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden, die Leitung in angemessenem zeitlichem Umfang in der stationären Einrichtung anwesend ist und bei Abwesenheit der Einrichtungsleitung die Wahrnehmung der Leitungsverantwortung durch andere für Leitungsaufgaben geeignete Beschäftigte sichergestellt ist. Hierbei sind die Konzeption der Einrichtungen, die Größe, die Betriebsorganisation, die Entfernung zwischen den Einrichtungen, die Bewohnerstruktur und der Hilfebedarf der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen. Die Übertragung der Leitung mehrerer Einrichtungen nach Satz 2 bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde.
Eignungsvoraussetzungen für Leitungskräfte
§ 9 Eignungsvoraussetzungen für Leitungskräfte(1) Leitungskräfte müssen persönlich und fachlich geeignet sein.(2) Als Leiterin oder Leiter einer stationären Einrichtung ist fachlich geeignet, wer1. eine mindestens dreijährige Ausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss oder ein Studium abgeschlossen hat in den Bereichen des Sozial- und Gesundheitswesens, des kaufmännischen Bereichs oder der öffentlichen Verwaltung,2. durch eine mindestens einjährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung der Pflege, in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung der stationären Einrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, und3. eine Weiterbildungsmaßnahme für die Qualifikation zur Leitung einer stationären Einrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, die mindestens 480 Stunden umfasst und Kenntnisse insbesondere in den Bereichen Management, Leitung, Betriebsführung und Recht sowie fachspezifische Kenntnisse für die Förderung, Betreuung und Assistenz sowie Pflege vermittelt; die Weiterbildungsmaßnahme ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch berufsbegleitend möglich bei Bewerberinnen und Bewerbern, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach Übernahme der Leitungsfunktion angetreten sind; dies gilt für Bewerberinnen und Bewerber, die ab dem 22. Dezember 2016 erstmalig in eine Leitungsfunktion eingesetzt werden.Von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 kann die zuständige Behörde aus wichtigem Grund eine Ausnahme zulassen, wenn diese mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde hinsichtlich der Mindeststundenzahl der Weiterbildung abgewichen werden, soweit Kenntnisse bereits im Rahmen eines in Satz 1 Nr. 1 genannten Studien- oder Ausbildungsganges vermittelt worden sind. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 gelten auch ohne Zustimmung der zuständigen Behörde als erfüllt bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ein Studium in den Bereichen des Sozial- und Gesundheitswesens, des kaufmännischen Bereichs oder der öffentlichen Verwaltung abgeschlossen haben und bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Weiterbildungsmaßnahmen zur Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft nach § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfolgreich durchgeführt und eine geeignete darauf aufbauende Weiterbildung zur Einrichtungsleitung erfolgreich abgeschlossen haben, in der insbesondere die fehlenden Kenntnisse vermittelt wurden. Soweit Bewerberinnen und Bewerber in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Weiterbildung zur Einrichtungsleitung nach den dort geltenden Vorschriften des Wohnpflegerechts erfolgreich abgeschlossen haben, gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 ebenfalls als erfüllt.(3) Als verantwortliche Pflegefachkraft einer stationären Einrichtung ist fachlich geeignet, wer die Voraussetzungen nach § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.(4) In der Person der Einrichtungsleiterin oder des Einrichtungsleiters und der verantwortlichen Pflegefachkraft dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er für die Leitung einer stationären Einrichtung ungeeignet ist. Ungeeignet ist insbesondere, wer1. wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist, rechtskräftig verurteilt worden ist,2. in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 40), oder wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass er die Vorschriften des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht beachten wird, rechtskräftig verurteilt worden ist oder3. mehr als zweimal eine rechtskräftig festgestellte Ordnungswidrigkeit nach § 29 SbStG begangen hat, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides vergangen sind.
Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
§ 12 Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch(1) Die Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen haben sicherzustellen, dass Bewohnerinnen und Bewohner zu jeder Tages- und Nachtzeit die erforderlich werdende Betreuung, Assistenz und Pflege fachgerecht erhalten. Dabei ist eine ausreichende Anwesenheit von Fachkräften für die Betreuung, Assistenz und Pflege sicherzustellen. Die angemessene Anwesenheit von Fachkräften für die Nachtwache oder Nachtbereitschaft richtet sich nach § 10 Absatz 1 Satz 5.(2) Fachkräfte in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind1. Erzieherinnen oder Erzieher,2. Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen oder Heilerzieher,3. Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen,4. Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter,5. Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen,6. Rehabilitationspädagoginnen oder Rehabilitationspädagogen,7. Pflegefachfrauen oder Pflegefachmänner,8. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger sowie9. Pädagoginnen oder Pädagogen mit abgeschlossenem Studium.Darüber hinaus werden1. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,2. Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeutinnen oder Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeuten,3. Haus- und Familienpflegerinnen oder Haus- und Familienpfleger,4. Altenpflegerinnen oder Altenpfleger,5. Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten,6. Logopädinnen oder Logopäden,7. Arbeitserzieherinnen oder Arbeitserzieher,8. Personen, die ein abgeschlossenes Studium in den Fachrichtungen Pflege, Musiktherapie, Psychologie oder in vergleichbaren Studiengängen nachweisen können,in dem Umfang den Fachkräften zugerechnet, in dem sie nach der Konzeption der Einrichtung und nach der Funktions- und Stellenbeschreibung sowie entsprechend ihrer Qualifikation in dem Aufgabenfeld Betreuung und Assistenz, Förderung, Therapie oder Pflege eingesetzt werden.(3) Bei Abschlüssen, die nicht in den vorangehenden Absätzen genannt sind, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Einrichtungsträgers, ob die betreffende Person als Fachkraft eingesetzt werden kann. Für Personen, die sich im letzten Ausbildungs- oder Studienjahr ihrer Ausbildung oder ihres Studiums zur Fachkraft nach Absatz 2 Satz 1 befinden, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Einrichtungsträgers, ob die betreffende Person für die Zeiten ihrer Anwesenheit in der Einrichtung als Fachkraft eingesetzt werden kann. Im Rahmen dieser Einzelfallanerkennung ist eine Berücksichtigung als Fachkraft mit bis zu 0,5 Stellenanteilen möglich. Eine Anerkennung als Fachkraft nach Satz 2 ist nur einmal pro Person und begrenzt auf maximal zwei Jahre möglich, erfordert die Anwesenheit einer anleitenden Fachkraft und bei einem Studium die erfolgreiche Absolvierung der nach dem Modulplan der Hochschule vorgegebenen Module der vorherigen Semester. Im Rahmen der Antragstellung hat der Einrichtungsträger die hinreichende fachliche Eignung der betreffenden Person für einen Einsatz als Fachkraft dazulegen. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die zuständige Behörde erfolgte Zuordnung als Fachkraft bleibt bestehen.
Aufgrund des § 26 des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 SbStG dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, soweit nicht in einzelnen Bestimmungen etwas anderes bestimmt ist oder nach § 11 SbStG eine Abweichung von der zuständigen Behörde zugelassen wird. (2) Für Einrichtungen nach § 7 Abs. 2 SbStG gelten die Regelungen, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Fachkräfte für betreuende und pflegerische Tätigkeiten
§ 10 Fachkräfte für betreuende und pflegerische Tätigkeiten(1) Betreuende und pflegerische Tätigkeiten sind durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrzunehmen. Zur Leistungserbringung ist mindestens eine Fachkraft zu beschäftigen. Darüber hinaus müssen in 1. stationären Einrichtungen mit mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern oder2. stationären Einrichtungen mit mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern insgesamt mindestens die Hälfte des weiteren mit den Leistungsträgern vereinbarten Personals für Betreuung und Pflege Fachkräfte sein. Beschäftigte nach § 87 b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind dabei nicht zu berücksichtigen. Die Berechnung erfolgt anhand der Vollzeitäquivalente. (2) Von den Anforderungen nach Absatz 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich oder ausreichend ist. Der Einsatz von Fachkräften hat entsprechend der Größe, der Konzeption und der Bewohnerstruktur der Einrichtung zu erfolgen. (3) Fachkräfte für betreuende oder pflegerische Tätigkeiten müssen eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt.
Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
§ 11 Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch(1) Die stationären Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner zu jeder Tages- und Nachtzeit erforderlich werdende Betreuung und Pflege fachgerecht erhalten. Dabei ist eine ausreichende Anwesenheit von Fachkräften für die Betreuung und Pflege sicherzustellen. Von einem ausreichenden Personaleinsatz im Sinne von Satz 1 soll ausgegangen werden, wenn Zahl und Eignung der eingesetzten Fach- und Hilfskräfte neben den Anforderungen dieser Verordnung den in den Vereinbarungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. In stationären Pflegeeinrichtungen muss zu jeder Tages- und Nachtzeit mindestens eine Pflegefachkraft anwesend sein. (2) Fachkräfte für die Betreuung und Pflege pflegebedürftiger Menschen sind staatlich anerkannte 1. Altenpflegerinnen oder Altenpfleger,2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger,3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger. Darüber hinaus werden insbesondere 1. staatlich anerkannte a) Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen oder Heilerzieher,b) Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen,c) Familienpflegerinnen oder Familienpfleger,d) Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeutinnen oder Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeuten,e) Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter,f) Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen,g) Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten,h) Logopädinnen oder Logopäden sowie 2. Personen, die ein abgeschlossenes Studium in den Fachrichtungen Pflege, Musiktherapie, Psychologie oder Gesundheits-, Pflege- oder Sozialmanagement nachweisen können, in dem Umfang den Fachkräften zugerechnet, in dem sie nach der Konzeption der Einrichtung und nach der Funktions- und Stellenbeschreibung sowie entsprechend ihrer Qualifikation in dem Aufgabenfeld Betreuung, Pflege oder Therapie eingesetzt werden. Das Gleiche gilt für Hauswirtschafterinnen oder Hauswirtschafter, soweit sie im Arbeitsfeld Betreuung eingesetzt werden. (3) Bei Abschlüssen, die nicht in Absatz 2 genannt sind, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Einrichtungsträgers, ob die betreffende Person als Fachkraft eingesetzt werden kann. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die zuständige Behörde erfolgte Zuordnung als Fachkraft bleibt bestehen.
Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
§ 12 Fachkräfte in stationären Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch(1) In Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), gilt § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Eine angemessene Anwesenheit von Fachkräften auch für die Nachtwache oder Nachtbereitschaft ist sicherzustellen. (2) Fachkräfte in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sind insbesondere 1. staatlich anerkannte a) Erzieherinnen und Erzieher,b) Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen oder Heilerzieher,c) Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen,d) Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter,e) Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen,f) Rehabilitationspädagoginnen oder Rehabilitationspädagogen,g) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger sowie 2. Pädagoginnen oder Pädagogen mit abgeschlossenem Studium.3. Darüber hinaus werden a) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,b) Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeutinnen oder Beschäftigungs-, Arbeits- und Ergotherapeuten,c) Familienpflegerinnen oder Familienpfleger,d) Altenpflegerinnen oder Altenpfleger,e) Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten,f) Logopädinnen oder Logopäden,g) Personen, die ein abgeschlossenes Studium in den Fachrichtungen Musiktherapie oder Psychologie nachweisen können, in dem Umfang den Fachkräften zugerechnet, in dem sie nach der Konzeption der Einrichtung und nach der Funktions- und Stellenbeschreibung sowie entsprechend ihrer Qualifikation in dem Aufgabenfeld Betreuung, Förderung, Therapie oder Pflege eingesetzt werden. (3) Bei Abschlüssen, die nicht in den vorangehenden Absätzen genannt sind, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Einrichtungsträgers, ob die betreffende Person als Fachkraft eingesetzt werden kann. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die zuständige Behörde erfolgte Zuordnung als Fachkraft bleibt bestehen.
Fort- und Weiterbildung
§ 13 Fort- und WeiterbildungDer Träger der Einrichtung ist verpflichtet, der Leitung und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Fachinformationen sind in geeigneter Form vorzuhalten.
Bewohnerbeirat
§ 14 Bewohnerbeirat(1) Ein Beirat im Sinne des § 16 Abs. 1 SbStG wird von den Bewohnerinnen und Bewohnern einer stationären Einrichtung gewählt (Bewohnerbeirat). (2) Ein Bewohnerbeirat kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde für einen Teil einer stationären Einrichtung oder für mehrere stationäre Einrichtungen gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird. (3) Die Mitglieder des Bewohnerbeirates nehmen ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich wahr. (4) Der Bewohnerbeirat kann sich jederzeit an die zuständige Behörde mit der Bitte um Beratung hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Rechte wenden.
Zusammenarbeit mit der Einrichtung
§ 15 Zusammenarbeit mit der Einrichtung(1) Die Zusammenarbeit zwischen Bewohnerbeirat und Einrichtung soll vertrauensvoll und mit Verständnis erfolgen. Der Bewohnerbeirat soll rechtzeitig vom Träger und der Leitung der Einrichtung über Angelegenheiten der Mitbestimmung und Mitwirkung unterrichtet und auch fachlich beraten werden. (2) Die Leitung der Einrichtung soll in Angelegenheiten der Mitbestimmung und Mitwirkung die beabsichtigten Entscheidungen mit dem Bewohnerbeirat erörtern. Anträge und Beschwerden des Bewohnerbeirates müssen von der Leitung der Einrichtung spätestens nach zwei Wochen beantwortet werden. Wird dem Anliegen nicht entsprochen, hat die Leitung der Einrichtung dies schriftlich zu begründen. (3) Erteilt der Bewohnerbeirat in Angelegenheiten der Mitbestimmung nach § 19 seine Zustimmung nicht, hat die zuständige Behörde zu vermitteln. Kommt auch hierdurch keine Einigung zustande, entscheidet die zuständige Behörde unter Abwägung der Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der wirtschaftlichen und unternehmerischen Interessen des Trägers.
Aufgaben
§ 16 AufgabenDer Bewohnerbeirat hat die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner zu vertreten. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere 1. bei Maßnahmen zur Förderung der Qualität des Wohnens und der Betreuung sowie der Gestaltung von hauswirtschaftlicher Versorgung und Freizeit mitzuwirken,2. Maßnahmen bei der Einrichtungsleitung zu beantragen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern dienen,3. Beschwerden und Anregungen an die Einrichtungsleitung weiterzugeben und mit ihr darüber zu verhandeln,4. neuen Bewohnerinnen und Bewohnern zu helfen, sich in der Einrichtung zurechtzufinden,5. eine Bewohnerversammlung jährlich durchzuführen und dort einen Tätigkeitsbericht abzugeben,7. sich soweit wie möglich an den Prüfungen der Aufsichtsbehörden zu beteiligen,8. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden.
Kosten
§ 17 KostenDie durch die Tätigkeit des Bewohnerbeirates entstehenden angemessenen Kosten trägt der Träger der Einrichtung.
Mitwirkung
§ 18 MitwirkungDer Bewohnerbeirat wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers der stationären Einrichtung insbesondere in folgenden Angelegenheiten mit: 1. Aufstellung oder Änderung des Mustervertrages für Bewohnerinnen und Bewohner,2. Maßnahmen zur Unfallverhütung,3. Leistungs-, Vergütungs- oder Prüfungsvereinbarungen,4. Veränderung des Betriebes der stationären Einrichtung,5. Zusammenschluss mit einer anderen stationären Einrichtung,6. Änderung der Art und des Zwecks der stationären Einrichtung,7. umfassende Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten,8. Sicherstellung einer angemessenen Qualität der Betreuung, des Wohnens und der hauswirtschaftlichen Versorgung,9. Maßnahmen der sozialen Betreuung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Mitbestimmung
§ 19 MitbestimmungDer Bewohnerbeirat bestimmt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers der stationären Einrichtung in folgenden Angelegenheiten mit: 1. Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung,2. Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Freizeit- und Alltagsgestaltung,3. Aufstellung und Änderung der Hausordnung,4. Gestaltung der Gemeinschaftsräume.
Allgemeine Anforderungen
§ 2 Allgemeine Anforderungen(1) Die bauliche und räumliche Gestaltung von stationären Einrichtungen muss darauf ausgerichtet sein, den Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend ihren Bedürfnissen ein selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen sowie ein Höchstmaß an Mobilität zu erhalten und zu fördern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Bewohnerinnen und Bewohner die stationäre Einrichtung die häusliche Umgebung und damit in erster Linie Wohnraum ist. (2) Stationäre Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten fachlichen Standards der Barrierefreiheit im Sinne der Regelungen der Landesbauordnung und des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes vom 18. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 582) genügen. Hierbei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (3) Stationäre Einrichtungen müssen über eine für die Betreuung und Pflege sowie die Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner erforderliche und dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende räumliche, bauliche und technische Ausstattung verfügen. Dazu gehören insbesondere ein Aufzug in jedem Gebäude mit mehr als einem Geschoss, eine in den Wohn- und Sanitärbereichen gut erreichbare Rufanlage, ausreichend breit bemessene Flure, so dass Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer aneinander vorbeifahren können, sowie ein den Bewohnerbedürfnissen angemessenes Raumklima. Funktions- und Zubehörräume, Abstellräume oder Unterbringungsmöglichkeiten für Hilfsmittel und hauswirtschaftliches Zubehör sowie Fäkalienspülräume sind in der erforderlichen Anzahl vorzuhalten. In stationären Pflegeeinrichtungen sollen Fäkalienspülräume in jedem Stockwerk vorhanden sein.
Aufgaben des Trägers und der Leitung der Einrichtung
§ 20 Aufgaben des Trägers und der Leitung der Einrichtung(1) Der Träger einer stationären Einrichtung hat den Bewohnerbeirat über die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung und über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten, die den Alltag in der Einrichtung betreffen. (2) Die Leitung der Einrichtung hat das Ergebnis der Wahl eines Bewohnerbeirates und die Namen seiner Mitglieder unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Kann ein Bewohnerbeirat nicht gewählt werden, hat sie dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. (3) Der Träger der stationären Einrichtung stellt dem Bewohnerbeirat unentgeltlich Räume zur Verfügung. Der Bewohnerbeirat erhält einen Schaukasten oder ein schwarzes Brett und ferner die Möglichkeit, Mitteilungen an die Bewohnerinnen und Bewohner zu senden.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 21 Wahlberechtigung und Wählbarkeit(1) Wählen dürfen alle Bewohnerinnen und Bewohner, die am Wahltag auf Dauer in der stationären Einrichtung wohnen. (2) Zum Mitglied des Bewohnerbeirates kann gewählt werden, wer in der Einrichtung wohnt, deren Angehörige, gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer, sonstige Vertrauenspersonen, Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen oder Behindertenorganisationen sowie von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen. (3) Nicht gewählt werden kann, wer beim Träger der Einrichtung, bei einem Kostenträger oder bei der zuständigen Behörde gegen Entgelt beschäftigt ist, oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs des Trägers tätig ist. Entsprechendes gilt auch für Personen, die mit einer Person, die Träger der Einrichtung ist, verwandt oder verschwägert sind oder in einer wirtschaftlichen Beziehung zu ihr stehen. Ferner ist nicht wählbar, wer bei einem anderen Träger einer stationären Einrichtung oder einem Verband von stationären Einrichtungen eine Leitungsfunktion innehat.
Anzahl der Mitglieder
§ 22 Anzahl der Mitglieder(1) Der Bewohnerbeirat besteht in stationären Einrichtungen mit bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus drei Mitgliedern, 51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus fünf Mitgliedern, 151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus sieben Mitgliedern, mehr als 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus neun Mitgliedern. (2) Die Zahl der gewählten Mitglieder, die nicht in der stationären Einrichtung wohnen, soll in Einrichtungen mit bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens ein Mitglied, 51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens zwei Mitglieder, 151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens drei Mitglieder, mehr als 250 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens vier Mitglieder betragen.
Wahlverfahren
§ 23 Wahlverfahren(1) Der Bewohnerbeirat wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Zur Wahl des Bewohnerbeirates können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Sie können auch nach § 21 wählbare Personen, die nicht in der Einrichtung wohnen, vorschlagen. Das Vorschlagsrecht haben auch die Angehörigen, gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer und die zuständige Behörde. (3) Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Mitglieder für den Bewohnerbeirat zu wählen sind. Von dieser Stimmenzahl kann für jede Bewerberin oder jeden Bewerber jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Bewohnerbeirat drei Wahlberechtigte als Wahlausschuss und eine oder einen von ihnen für den Vorsitz. Die Mitglieder des Wahlausschusses können nicht für den Bewohnerbeirat kandidieren. (5) Besteht kein Bewohnerbeirat oder besteht vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Bewohnerbeirates kein Wahlausschuss, hat die Leitung der Einrichtung den Wahlausschuss zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen, sind Beschäftigte der Einrichtung zu bestellen. (6) Der Wahlausschuss bestimmt darüber, ob in einer Wahlversammlung oder durch schriftliche Abgabe der Stimme gewählt werden soll.
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 24 Vorbereitung und Durchführung der Wahl(1) Der Wahlausschuss bestimmt Zeit und Ort der Wahl und unterrichtet die Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörige, gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer sowie die zuständige Behörde über die bevorstehende Wahl. Der Wahltermin sowie die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten sind mindestens drei Wochen vorher bekannt zu geben. (2) Wer bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Vertrauensperson, die bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlausschuss mit. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung verpflichtet. Bewerberinnen und Bewerber sowie Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. (3) Der Wahlausschuss hat die Wahlhandlung zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzustellen. Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Einwände gegen das Wahlergebnis können innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl erhoben werden. Über die Einwände entscheidet die zuständige Behörde. (4) Der Wahlausschuss unterrichtet die Bewohnerinnen und Bewohner unverzüglich über das Ergebnis der Wahl durch einen Aushang in der Einrichtung oder in sonstiger geeigneter Weise. Er hat auch die Bewerberinnen und Bewerber unverzüglich zu unterrichten. (5) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger der Einrichtung.
Wahlversammlung
§ 25 Wahlversammlung(1) Bestimmt der Wahlausschuss nach § 23 Abs. 6, dass die Wahl in einer Wahlversammlung durchgeführt wird, hat er mindestens 14 Tage vorher zur Wahlversammlung einzuladen. In der Wahlversammlung können noch Wahlvorschläge gemacht werden. (2) Bewohnerinnen und Bewohnern, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer vom Wahlausschuss festzulegenden Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Alle Stimmen dürfen erst nach Ablauf dieser Frist ausgezählt werden. § 24 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. (3) Die Leitung der Einrichtung kann mit Zustimmung des Wahlausschusses während der Wahlversammlung anwesend sein.
Amtszeit, Nachrücken von Ersatzmitgliedern, Neuwahl
§ 26 Amtszeit, Nachrücken von Ersatzmitgliedern, Neuwahl(1) Die regelmäßige Amtszeit des Bewohnerbeirates beträgt zwei Jahre, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vier Jahre. (2) Scheidet ein Mitglied aus dem Bewohnerbeirat aus oder ist es länger als sechs Monate verhindert, rückt die Bewerberin oder der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied unbeschadet der Regelung gemäß § 22 Abs. 2 nach. (3) Sinkt die Anzahl der Mitglieder des Bewohnerbeirates um mehr als die Hälfte, ist eine Neuwahl erforderlich.
Vorsitz
§ 27 VorsitzDer Bewohnerbeirat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Den Vorsitz soll eine Bewohnerin oder ein Bewohner innehaben.
Sitzungen
§ 28 Sitzungen(1) Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die Einladung muss mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. (2) Beschlüsse trifft der Bewohnerbeirat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Bewohnerbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (3) Über jede Sitzung des Bewohnerbeirates ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens die Sitzungsteilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben. (4) Der Bewohnerbeirat kann beschließen, für eine Sitzung Fachleute oder andere sachkundige Personen zu einem bestimmten Thema einzuladen. Der Träger der Einrichtung ist hierüber zu unterrichten und trägt die Auslagen der hinzugezogenen Personen in angemessenem Umfang. Zu den Auslagen gehört keine Vergütung. (5) Die Leitung der Einrichtung ist über den Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu unterrichten und hat teilzunehmen, wenn sie zu einer Sitzung eingeladen wird.
Bewohnerversammlung, Tätigkeitsbericht
§ 29 Bewohnerversammlung, TätigkeitsberichtMindestens einmal im Jahr wird eine Bewohnerversammlung durchgeführt, bei der der Bewohnerbeirat einen Tätigkeitsbericht abgeben muss. Bewohnerversammlungen in einzelnen Wohnbereichen sind zulässig. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind berechtigt, zu diesen Versammlungen Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Auf Einladung des Bewohnerbeirates hat die Leitung der Einrichtung an diesen Versammlungen teilzunehmen.
Individueller Wohnbereich
§ 3 Individueller Wohnbereich(1) Bewohnerzimmer dienen dem individuellen Wohnen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihrer Betreuung und Pflege. Dem individuellen Bedürfnis nach einem Einzelzimmer ist im Rahmen der vorhandenen Bewohnerzimmer der Einrichtung Rechnung zu tragen. Der Anteil der Einzelzimmer muss mindestens 75 % betragen. Bewohnerzimmer für mehr als zwei Personen sind unzulässig. (2) Bewohnerzimmer für eine Person müssen mindestens einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 14 m² umfassen. Wenn Bewohnerzimmer von zwei Personen bewohnt werden, muss der Wohn-Schlaf-Raum mindestens eine Wohnfläche von 20 m² umfassen. Die Ausstattung des individuellen Wohnbereichs muss von der Bewohnerin oder dem Bewohner aktiv mitgestaltet werden können. (3) Für die Berechnung der Wohnfläche des Wohn-Schlaf-Raumes nach Absatz 2 gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend. Wintergärten, Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden nicht angerechnet. (4) Für jedes Bewohnerzimmer soll ein eigenes Bad (mit Waschbecken und Dusche oder Badewanne sowie WC) räumlich zugeordnet sein. Die Zuordnung eines Bades zu zwei Bewohnerzimmern ist zulässig, wenn damit nicht die Nutzung durch mehr als zwei Personen verbunden ist. Das Bad muss barrierefrei ausgestattet sein. (5) In Bewohnerzimmern müssen für jede Bewohnerin und jeden Bewohner ein abschließbares Fach für private Gegenstände sowie die technischen Voraussetzungen für einen eigenen Telefon- und Fernsehanschluss und Internetzugang zur Verfügung stehen. (6) Werden Bewohnerzimmer von zwei Personen bewohnt, hat die Einrichtung für Krisenfälle mindestens ein Einzelzimmer vorzuhalten, das den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entspricht.
Ersatzgremium
§ 30 Ersatzgremium(1) Kann ein Bewohnerbeirat nicht gewählt werden, wird ein Ersatzgremium gebildet. Dieses Gremium hat so viele Mitglieder und die gleichen Rechte und Pflichten wie der Bewohnerbeirat. (2) Der Träger hat das Ersatzgremium bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Er hat ihm insbesondere Zutritt zur Einrichtung zu gewähren und ihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern in Verbindung zu setzen. (3) Die zuständige Behörde beruft die Mitglieder des Ersatzgremiums. Für das Ersatzgremium können Angehörige, gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer, sonstige Vertrauenspersonen, Mitglieder von Seniorenvertretungen oder Behindertenorganisationen sowie von der Behörde vorgeschlagene Personen berufen werden. (4) Der Träger der Einrichtung hat die Bewohnerinnen und Bewohner unverzüglich über die Berufung des Ersatzgremiums zu unterrichten. (5) § 26 Abs. 1 gilt entsprechend.(6) Sobald ein Bewohnerbeirat gewählt worden ist, wird das Ersatzgremium durch die zuständige Behörde aufgelöst.
Bewohnerfürsprecherin oder Bewohnerfürsprecher
§ 31 Bewohnerfürsprecherin oder Bewohnerfürsprecher(1) Kann ein Ersatzgremium nicht gebildet werden, bestellt die zuständige Behörde im Benehmen mit der Leitung der Einrichtung unverzüglich eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher. Die Leitung der Einrichtung hat die Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Weise einzubeziehen. (2) Zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher kann nur bestellt werden, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeiten zur Ausübung dieses Amtes geeignet ist und wer der Bestellung zustimmt. (3) Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Bewohnerbeirat. (4) Der Träger und die Leitung der Einrichtung haben der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher zur Ausübung ihres oder seines Amtes Zutritt zu der Einrichtung zu gewähren und ihr oder ihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnerinnen oder Bewohnern in Verbindung zu setzen. (5) Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher ist bei der Aufgabenwahrnehmung unabhängig.
Amtszeit, Aufhebung der Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers
§ 32 Amtszeit, Aufhebung der Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers(1) Die Amtszeit der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. (2) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn 1. die berufene Person die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,2. die berufene Person gegen die Amtspflichten verstößt,3. die berufene Person ihr Amt niederlegt,4. ein Bewohnerbeirat oder ein Ersatzgremium gebildet worden ist oder5. eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist. (3) Die Aufhebung der Bestellung ist der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher schriftlich mitzuteilen. Der Träger hat die Bewohnerinnen und Bewohner zu unterrichten.
Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
§ 33 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot(1) Die Mitglieder des Bewohnerbeirates sowie die nach den §§ 30 und 31 bestellten Personen dürfen bei ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht behindert sowie nicht benachteiligt oder begünstigt werden. (2) Eine Bewohnerin oder ein Bewohner darf wegen der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson im Bewohnerbeirat nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
Verschwiegenheitspflicht
§ 34 Verschwiegenheitspflicht(1) Die Mitglieder des Bewohnerbeirates sowie die nach den §§ 30 und 31 bestellten Personen haben über die ihnen bei der Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Bewohnerbeirates. Satz 1 gilt für die nach § 28 Abs. 4 hinzugezogenen Personen entsprechend. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Art nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 35 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten(1) Der Träger hat im Hinblick auf Prüfungen durch die zuständige Behörde Aufzeichnungen zu führen über 1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung,2. die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,3. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Qualifikation der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der Einrichtung ausgeübte Tätigkeit, die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,4. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern die Pflegestufe,5. den Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,6. die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner,7. die für Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung aufgestellten Förder- und Hilfepläne einschließlich deren Umsetzung,8. die Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie zur Qualitätsentwicklung,9. die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewohnern aufgrund richterlicher Anordnung sowie der Angabe der oder des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen,10. die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Geldbeträge oder Wertsachen. (2) Betreibt der Träger mehr als eine Einrichtung, sind für jede Einrichtung gesonderte Aufzeichnungen zu führen. Dem Träger obliegt es, seine wirtschaftliche und finanzielle Situation durch Vorlage von Unterlagen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nachzuweisen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 verwendet werden. (3) Der Träger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb einer Einrichtung fünf Jahre aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen. Soweit die Aufzeichnungen personenbezogene Daten enthalten, sind sie so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
Anzeige- und Unterrichtungspflicht
§ 36 Anzeige- und Unterrichtungspflicht(1) Lässt sich der Träger einer Einrichtung Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Platzes in der Einrichtung zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb der Einrichtung nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 SbStG versprechen oder gewähren (Leistungen), hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Träger hat den Leistenden rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrages über die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere über die Sicherung der Rückzahlungsansprüche, schriftlich zu unterrichten.
Verwendungszweck
§ 37 Verwendungszweck(1) Der Träger darf die Leistungen nur zur Vorbereitung und Durchführung der von den Vertragsparteien bestimmten Maßnahmen verwenden. Diese Maßnahmen müssen sich auf die Einrichtung beziehen, in der der Leistende oder derjenige, zu dessen Gunsten die Leistung erbracht wird, wohnt oder wohnen soll. (2) Der Träger darf diese Leistungen erst verwenden, wenn die Finanzierung der Maßnahme, für die sie gewährt werden, gesichert und in einem Finanzierungsplan ausgewiesen ist.
Beschränkungen
§ 38 Beschränkungen(1) Die Leistungen dürfen vom Träger einer Einrichtung nur entgegen genommen werden, wenn 1. diese Leistungen höchstens 30 % und2. die Eigenleistung des Trägers mindestens 20 % der im Finanzierungsplan ausgewiesenen Kosten der Maßnahme betragen. (2) Die Kosten der Maßnahmen nach Absatz 1 sind zu ermitteln 1. in den Fällen des Baus und der Instandsetzung von Einrichtungen in entsprechender Anwendung der §§ 5 bis 10 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614),2. in den Fällen des Erwerbs und der Ausstattung von Einrichtungen aufgrund der vom Träger zu entrichtenden Vergütung,3. für die Eigenleistung des Trägers in entsprechender Anwendung des § 15 der Zweiten Berechnungsverordnung. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen, wenn der Träger unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt.
Getrennte Verwaltung
§ 39 Getrennte Verwaltung(1) Der Träger hat die ihm gewährten Leistungen bis zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung getrennt von seinem Vermögen durch die Einrichtung eines Sonderkontos für Rechnung und auf Namen der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber oder Bewohnerinnen oder Bewohner bei einem Kreditinstitut zu verwalten. (2) Der Träger hat das Kreditinstitut zu verpflichten, die Bewohnerin oder den Bewohner oder die Bewerberin oder den Bewerber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Einlage von dritter Seite gepfändet oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Trägers eröffnet wird. Er hat das Kreditinstitut ferner zu verpflichten, der Bewohnerin oder dem Bewohner oder der Bewerberin oder dem Bewerber jederzeit Auskunft über den Stand des Kontos zu geben. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle vom Träger an die Bewerberin oder den Bewerber oder die Bewohnerin oder den Bewohner entrichteten Zinsen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn Bürgschaften nach § 43 Abs. 2 geleistet worden sind.
Gemeinschaftsbereiche
§ 4 Gemeinschaftsbereiche(1) Gemeinschaftsräume dienen dem gemeinschaftlichen Wohnen, der Tagesgestaltung und der Einnahme von Mahlzeiten. Anzahl und Größe der Gemeinschaftsräume richten sich nach dem Konzept der Einrichtung, der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner und den auch bei Nutzung von Mobilitätshilfen erforderlichen Bewegungsflächen. Zu den Gemeinschaftsräumen zählen auch Sitzecken in Wohnfluren und beheizbare Wintergärten. (2) Die Gemeinschaftsräume müssen so angelegt sein, dass grundsätzlich alle Bewohnerinnen und Bewohner an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können. Die Gestaltung der Gemeinschaftsbereiche muss von den Bewohnerinnen und Bewohnern aktiv mitgestaltet werden können. Für besondere Betreuungs- oder Therapieangebote muss in jedem Gebäude mindestens ein abgeschlossener Gemeinschaftsraum zur Verfügung stehen. (3) Stationäre Einrichtungen sollen über einen geschützten und von den Bewohnerinnen und Bewohnern selbständig nutzbaren Außenbereich verfügen.
Leistungen zum Betrieb einer Einrichtung
§ 40 Leistungen zum Betrieb einer EinrichtungDie Vorschriften des § 37 Abs. 2 sowie der §§ 38 und 39 gelten nicht für Leistungen, die zum Betrieb der Einrichtung gewährt werden.
Verrechnung, Rückzahlung
§ 41 Verrechnung, Rückzahlung(1) Sollen die erbrachten Leistungen einschließlich ihrer Zinsen mit dem Entgelt verrechnet werden, sind Art, Umfang und Zeitpunkt der Verrechnung in dem Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) festzulegen. Die oder der Leistende kann einmal jährlich vom Träger Auskunft über den Kontostand verlangen. Bei Vorliegen eines besonderen Grundes ist die Auskunft jederzeit zu erteilen. (2) Soweit Leistungen nicht verrechnet werden, sind sie innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzuzahlen. Zinsen sind jährlich auszuzahlen oder nach Satz 1 mit Zinseszinsen zurückzuzahlen. (3) Wird ein freiwerdender oder freigewordener Platz in der Einrichtung neu belegt, sind die dafür erbrachten Leistungen ohne Einhaltung der Frist nach Absatz 2 unverzüglich in dem Umfang zurückzuzahlen, in dem für diesen Platz neue Leistungen erbracht worden sind.
Sicherheitsleistungen
§ 42 Sicherheitsleistungen(1) Der Träger hat bei Entgegennahme von Leistungen etwaige Ansprüche auf Rückzahlung zu sichern. Sicherheiten sind so zu leisten, dass die Gefahr eines nicht unerheblichen finanziellen Ausfalles für die Bewohnerin oder den Bewohner oder die Bewerberin oder den Bewerber, insbesondere infolge Zahlungsunfähigkeit des Trägers, ausgeschlossen wird. (2) Sicherheitsleistungen können in mehreren Formen nebeneinander oder durch mehrere Leistungen derselben Form erbracht werden. Die entsprechenden Urkunden sind dem Leistenden durch den Träger auszuhändigen. (3) Bei Entgeltvorauszahlung entfällt die Pflicht zur Sicherheitsleistung, wenn die Summe der Leistungen im Einzelfall das Zweifache des vereinbarten monatlichen Entgeltes im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 WBVG nicht übersteigt. (4) Die Sicherheit ist in dem Umfang aufrechtzuerhalten, in dem Leistungen nicht verrechnet oder nicht zurückgezahlt worden sind.
Formen der Sicherheitsleistungen
§ 43 Formen der Sicherheitsleistungen(1) Die Sicherheitsleistung kann durch die Bestellung eines Grundpfandrechtes erbracht werden. Dabei darf eine Beleihungsgrenze von 60 % des Verkehrswertes in der Regel nicht überschritten werden. (2) Die Sicherheit kann ferner durch Bürgschaft geleistet werden. Als Bürgen kommen nur in Betracht: 1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung,2. Bundes- und Landesverbände der freien Wohlfahrtspflege,3. Kreditinstitute,4. Versicherungsunternehmen, die eine Erlaubnis zum Betrieb einer Bürgschaftsversicherung besitzen. (3) Die Sicherheitsleistung kann zusätzlich durch Abschluss von Versicherungen erbracht werden, soweit sie der Abgeltung von etwaigen Schadensersatzansprüchen dienen, die durch vorsätzliche, unerlaubte Handlungen des Trägers gegen die von ihm entgegengenommenen Vermögenswerte entstehen. Als Versicherungsunternehmen sind nur solche geeignet, die 1. eine Erlaubnis zum Betrieb der Vertrauensschadensversicherung besitzen und2. nach ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Zweck dieser Verordnung gerecht werden, insbesondere die Bewohnerin oder den Bewohner oder die Bewerberin oder den Bewerber aus dem Versicherungsvertrag auch in den Fällen des Insolvenzverfahrens des Trägers unmittelbar berechtigen.
Versicherungspflicht
§ 44 Versicherungspflicht(1) Einrichtungen, die mit Leistungen gebaut, erworben, instand gesetzt, ausgestattet oder betrieben werden, sind bei einem im Bundesgebiet zum Geschäftsbetrieb befugten öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen in Form einer gleitenden Neuwertversicherung gegen Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden zu versichern. In gleicher Weise ist für das Inventar der Einrichtung, das der Sicherung von Leistungen dient, eine Versicherung gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Leitungswasserschäden abzuschließen. (2) Die Bestellung eines Grundpfandrechtes nach § 43 Abs. 1 ist nur ausreichend, wenn das haftende Grundstück in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Form versichert ist.
Rechnungslegung
§ 45 Rechnungslegung(1) Der Träger hat bei Beendigung des Wohn- und Betreuungsvertrages gegenüber der Bewohnerin oder dem Bewohner oder ihrer oder seiner Rechtsnachfolge Rechnung zu legen über 1. die Verrechnung der empfangenen Leistungen,2. die Höhe der zu entrichtenden Zinsen,3. den noch zurückzuzahlenden Betrag. (2) Der Träger hat nach Absatz 1 ferner Rechnung zu legen, wenn die Leistungen durch Verrechnung oder in sonstiger Weise vor Beendigung des Wohn- und Betreuungsvertrages voll zurückgezahlt werden.
Prüfung
§ 46 Prüfung(1) Der Träger hat die Einhaltung der in den §§ 36 bis 45 genannten Pflichten für jedes Kalenderjahr, spätestens bis zum 30. September des folgenden Jahres, durch eine geeignete Prüferin oder einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen. (2) Die zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung anordnen. (3) Der Träger hat der Prüferin oder dem Prüfer Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren. Er hat ihr oder ihm alle Aufklärungen und Nachweise zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Prüfung zu geben. (4) Die Kosten der Prüfung übernimmt der Träger.
Aufzeichnungen und Unterlagen
§ 47 Aufzeichnungen und UnterlagenDer Träger hat vom Zeitpunkt der Entgegennahme der Leistungen an prüfungsfähige Aufzeichnungen zu erstellen sowie Unterlagen und Belege aufzubewahren. Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen ersichtlich sein 1. Art und Höhe der Leistungen der einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner oder Bewerberinnen und Bewerber,2. die Erfüllung der Anzeige- und Unterrichtungspflicht nach § 36,3. der Verwendungszweck der Leistungen nach § 37,4. das Verhältnis der Leistungen und der Eigenleistungen des Trägers zu den Gesamtkosten der Maßnahmen nach § 38,5. die getrennte Verwaltung der Leistungen nach § 39,6. Art, Umfang und Zeitpunkt der Verrechnung der Leistungen nach § 41 Abs. 1,7. die Rückzahlungen der Leistungen nach § 41 Abs. 2,8. geleistete Sicherheiten nach § 42,9. der Abschluss von Versicherungen nach § 44,10. die Rechnungslegung nach § 45.
Prüferinnen und Prüfer
§ 48 Prüferinnen und Prüfer(1) Geeignete Prüferinnen und Prüfer im Sinne des § 46 Abs. 1 sind 1. Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,2. Vertreterinnen oder Vertreter von Prüfungsverbänden, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört,3. sonstige Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen. (2) Ungeeignet als Prüferinnen oder Prüfer sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. (3) Die Prüferin oder der Prüfer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie oder er darf insbesondere nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die ihr oder ihm bei der Prüfung bekannt geworden sind.
Prüfungsbericht
§ 49 Prüfungsbericht(1) Das Ergebnis der Prüfung ist unverzüglich nach ihrer Durchführung in einem Prüfungsbericht festzuhalten. Dieser Bericht muss den Vermerk enthalten, ob und gegebenenfalls in welcher Form der Träger gegen die ihm obliegenden Pflichten nach den §§ 36 bis 47 verstoßen hat. (2) Ergeben sich bei der Prüfung, insbesondere bei Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüferin oder Prüfer und Träger, ist dies im Prüfungsbericht unter Angabe der Gründe zu vermerken. (3) Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich nach seiner Erstellung der zuständigen Behörde zuzuleiten. (4) Der Träger hat Bewohnerinnen oder Bewohner und Bewerberinnen oder Bewerber, die Leistungen im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 4 SbStG gewährt haben, von der Durchführung der Prüfung zu unterrichten. Der Prüfungsbericht kann von ihnen und von einem Vertreter des Bewohnerbeirates eingesehen werden.
Gemeinschaftliche Sanitäranlagen
§ 5 Gemeinschaftliche Sanitäranlagen(1) In stationären Pflegeeinrichtungen muss in jedem Gebäude mindestens ein für die Bewohnerinnen und Bewohner gut erreichbares Pflegebad mit Badewanne vorhanden sein. (2) In stationären Einrichtungen muss ein barrierefreies WC zur Verfügung stehen, das auch von Besucherinnen und Besuchern genutzt werden kann.
Ordnungswidrigkeiten
§ 50 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 6 SbStG handelt, wer eine stationäre Einrichtung betreibt, in der vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Anforderungen des § 2 Abs. 3 an Aufzug, Rufanlage und Flurbreite nicht erfüllt werden,2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 der Einzelzimmeranteil von mindestens 75 % nicht eingehalten wird,3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 auf Dauer mehr als zwei Personen in einem Bewohnerzimmer untergebracht sind,4. die erforderlichen Mindestgrößen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 unterschritten werden,5. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 ein Bad mehr als zwei Bewohnerzimmern zugeordnet ist oder ein Bad zur dauerhaften Nutzung für mehr als zwei Personen vorgesehen wird,6. die Anforderung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 an ein Bewohnerzimmer (barrierefreies Bad) nicht erfüllt wird,7. entgegen § 3 Abs. 6 kein Einzelzimmer vorgehalten wird,8. kein abgeschlossener Gemeinschaftsraum im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 vorhanden ist,9. nicht die nach § 5 Abs. 1 erforderliche Zahl von Pflegebädern vorhanden ist,10. entgegen § 5 Abs. 2 kein barrierefreies WC vorhanden ist,11. die Leitung der Einrichtung entgegen § 8 Satz 4 ohne Zustimmung übertragen wird oder Personen als Leitungskräfte beschäftigt werden, die die Voraussetzungen nach § 9 nicht erfüllen,12. entgegen § 10 betreuende und pflegerische Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder nicht unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden, die die Anforderungen nach §§ 11 und 12 erfüllen,13. die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 vorgeschriebene ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft nicht gegeben ist,14. die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene angemessene Anwesenheit von Fachkräften für die Nachtwache oder Nachtbereitschaft nicht sichergestellt wird,15. entgegen § 23 Abs. 5 ein Wahlausschuss nicht bestellt wird,16. gegen das Benachteiligungs- oder Begünstigungsverbot nach § 33 verstoßen wird,17. gegen die Anzeige- oder Unterrichtungspflicht nach § 36 verstoßen wird,18. entgegen § 37 Abs. 1 Leistungen nicht für den bestimmten Zweck oder entgegen § 37 Abs. 2 verwendet werden,19. entgegen § 39 Abs. 1 ein Sonderkonto nicht eingerichtet wird,20. entgegen § 42 Abs. 1 eine Sicherheitsleistung nicht erbracht oder entgegen § 42 Abs. 4 nicht aufrechterhalten wird,21. entgegen § 45 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Rechnung gelegt wird,22. entgegen § 46 Abs. 1 eine Prüfung oder entgegen § 46 Abs. 3 die Einsichtnahme nicht zugelassen wird oder keine Aufklärung oder Nachweise gegeben werden,23. entgegen § 47 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt werden.
Übergangsregelungen
§ 51 Übergangsregelungen(1) Für stationäre Einrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb oder im Bau sind oder für die eine Baugenehmigung beantragt ist und die die Anforderungen nach den §§ 2 bis 6 nicht erfüllen, ist die Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), weiter anzuwenden. Bei grundlegenden Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen findet § 7 Abs. 2 dieser Verordnung Anwendung. (2) Die Vorschriften für Leitungskräfte nach § 9 Abs. 2 sind erstmals für Bewerberinnen oder Bewerber anzuwenden, die drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in eine Leitungsfunktion eingesetzt werden sollen. Bis zu diesem Zeitpunkt findet § 2 der Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506), weiter Anwendung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 52 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Einrichtungen der Kurzzeitpflege und der Tagespflege, stationäre Hospize
§ 6 Einrichtungen der Kurzzeitpflege und der Tagespflege, stationäre Hospize(1) Für Einrichtungen der Kurzzeitpflege gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend. (2) Für Einrichtungen der Tagespflege gelten die Bestimmungen über die Barrierefreiheit nach § 2 Abs. 2 entsprechend. Darüber hinaus müssen Einrichtungen der Tagespflege über einen angemessen großen Gemeinschaftsraum sowie ausreichende Rückzugsmöglichkeiten für alle Tagesgäste (Ruheräume, Liegesessel) und sanitäre Anlagen (Waschbecken, Dusche, separates WC) verfügen. Sie sollen über einen geschützten und von den Tagesgästen selbständig nutzbaren Außenbereich verfügen. (3) Für stationäre Hospize gelten die Bestimmungen über die Barrierefreiheit nach § 2 Abs. 2 entsprechend. (4) Für Einrichtungen der Kurzzeitpflege und der Tagespflege sowie für stationäre Hospize gilt § 35 Abs. 3 Satz 3 entsprechend.
Befreiungen und Ausnahmen
§ 7 Befreiungen und Ausnahmen(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers einer stationären Pflegeeinrichtung ganz oder teilweise eine Befreiung von der Erfüllung der Anforderungen dieses Abschnitts erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist und der Konzeption der Einrichtung entspricht. (2) Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten auch bei grundlegenden Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen, die sich mindestens auf eine Wohn- oder Organisationseinheit erstrecken. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers einer Einrichtung eine Befreiung von den Anforderungen dieses Abschnitts erteilen, wenn eine ausreichende Privatsphäre für die Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet ist und die Anforderungen in Bezug auf Art und Umfang der geplanten Maßnahme unverhältnismäßig oder technisch nicht umsetzbar sind oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einrichtungsträgers durch diese Anforderungen gefährdet ist. (3) In stationären Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderung sind die besonderen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderung ergeben, sowie die Konzeption der Einrichtung zu berücksichtigen. Von den Anforderungen dieses Abschnitts kann insoweit abgewichen werden.
Leitung der stationären Einrichtungen
§ 8 Leitung der stationären EinrichtungenJede Einrichtung soll von einer eigenen Leitung geführt werden. Abweichend hiervon kann die Leitung in mehr als einer Einrichtung von derselben Person ausgeübt werden, wenn die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden, die Leitung in angemessenem zeitlichem Umfang in der Einrichtung anwesend ist und bei Abwesenheit der Einrichtungsleitung die Wahrnehmung der Leitungsverantwortung durch andere für Leitungsaufgaben geeignete Beschäftigte sichergestellt ist. Hierbei sind die Konzeption der Einrichtungen, die Größe, die Betriebsorganisation, die Entfernung zwischen den Einrichtungen, die Bewohnerstruktur und der Hilfebedarf der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen. Die Übertragung der Leitung mehrerer Einrichtungen bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde.
Eignungsvoraussetzungen für Leitungskräfte
§ 9 Eignungsvoraussetzungen für Leitungskräfte(1) Leitungskräfte müssen persönlich und fachlich geeignet sein. (2) Als Leiterin oder Leiter einer Einrichtung ist fachlich geeignet, wer 1. eine abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss oder ein abgeschlossenes Studium nachweisen kann, die oder das dazu befähigt, eine stationäre Einrichtung zu leiten; hierunter fallen insbesondere Ausbildungen und Studiengänge des Sozial- und Gesundheitswesens, des kaufmännischen Bereichs oder der öffentlichen Verwaltung,2. mindestens eine einjährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung der Pflege oder der Behindertenhilfe nachweisen kann, in der die weiteren für die Leitung der Einrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, und3. eine Weiterbildungsmaßnahme für die Qualifikation zur Leitung einer stationären Einrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, die mindestens 480 Stunden umfasst und Kenntnisse insbesondere in den Bereichen Management, Leitung, Betriebsführung und Recht sowie fachspezifische Kenntnisse für die Förderung, Betreuung und Pflege vermittelt. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 kann die zuständige Behörde aus wichtigem Grund eine Ausnahme zulassen, wenn diese mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 kann hinsichtlich der Mindeststundenzahl der Weiterbildung abgewichen werden, soweit Kenntnisse bereits im Rahmen eines in Satz 1 Nr. 1 genannten Studienganges vermittelt worden sind. (3) Als verantwortliche Pflegefachkraft einer Einrichtung ist fachlich geeignet, wer die Voraussetzungen nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und Sätze 3 bis 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.(4) In der Person der Einrichtungsleiterin oder des Einrichtungsleiters und der verantwortlichen Pflegefachkraft dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er für die Leitung einer Einrichtung ungeeignet ist. Ungeeignet ist insbesondere, wer 1. wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist, rechtskräftig verurteilt worden ist,2. in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30 b des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821), oder wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass er die Vorschriften des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht beachten wird, rechtskräftig verurteilt worden ist oder3. mehr als zweimal eine rechtskräftig festgestellte Ordnungswidrigkeit nach § 29 SbStG begangen hat, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides vergangen sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.