Zweites Gesetz über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts Vom 5. April 1971 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1971 182
gegenstandslos
§ 1 *) gegenstandslos
gegenstandslos
§ 2 *) gegenstandslos
gegenstandslos
§ 3 *) gegenstandslos
Sammlung des Landesrechts
§ 4 Sammlung des Landesrechts (1) Die Landesregierung gibt das Landesrecht nach dem Stand vom 31. Dezember 1971 bekannt. (2) Das Gesetz über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts vom 4. April 1961 (GVOBl. Schl.-H. S. 47) gilt sinngemäß. (3) Überholte Bezeichnungen sind an das geltende Recht anzupassen; Unstimmigkeiten im Wortlaut, insbesondere hinsichtlich der Verweisungen, sind zu berichtigen.
Inkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der im Absatz 2 genannten Vorschriften am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) *)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.