SammlAbschlG SH · Schleswig-Holstein

Zweites Gesetz über den Abschluß der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts Vom 13. Dezember 1973

Ausfertigungsdatum:
13.12.1973
Fundstelle:
GVOBl. 1973 440
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 In die Sammlung des Landesrechts werden nach § 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts vom 5. April 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182) die aus der Anlage +) ersichtlichen Vorschriften aufgenommen.

§ 2

§ 2 Die bis zum 31. Dezember 1971 verkündeten, nicht in die Sammlung aufgenommenen Vorschriften treten am 31. Dezember 1973 außer Kraft, soweit sie nach § 1 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts vom 4. April 1961 (GVOBl. Schl.-H. S. 47) der Bereinigung unterliegen und nicht nach § 1 Abs. 5 desselben Gesetzes von der Bereinigung ausgenommen sind.

§ 3

§ 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.