Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für den Saatgutverkehr Vom 8. November 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 08.11.2013
- Fundstelle:
- GVOBl. 2013, 458
AnlageGebührentarif Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 1 Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I. S. 2270) 1.1 Anerkennung von im Inland vermehrtem Saatgut einschließlich der amtlichen Prüfung des Feldbestandes und Erteilung der Bescheide (§§ 7 und 9), jedoch ohne Probenahme, Kennzeichnung, Verschließung und Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes, je angefangene 0,25 Hektar der angemeldeten Vermehrungsfläche und je Besichtigung bei 1.1.1 Getreide (einschließlich Mais) 3,10 1.1.2 Gräsern und landwirtschaftlichen Leguminosen 3,10 1.1.3 Öl- und Faserpflanzen 3,10 1.1.4 Hackfrüchten außer Kartoffeln 1.1.4.1 Samenträgern, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind 3,10 1.1.4.2 Sommerstecklingen 3,10 1.1.4.3 Samenträgern im Überwinterungsanbau 3,10 1.1.5 Gemüse 1.1.5.1 einjährigen Arten ohne Hybridsaatgut von Spinat 3,10 1.1.5.2 zweijährigen Arten 3,10 1.1.5.3 Hybridsaatgut von Spinat - Zertifiziertes Saatgut 3,10 Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.5.3: 1. Die Mindestgebühr je Vermehrungsvorhaben beträgt 31,00 Euro.2. Wird ein Antrag auf Anerkennung nach der Antragserfassung durch die Anerkennungsstelle zurückgezogen, ist die Hälfte der vollen Gebühr entsprechend der jeweiligen Tarifstellen zu erheben, mindestens jedoch 15,50 Euro. 1.2 Anerkennung von Saatgut, das die Voraussetzungen von § 4 Abs. 6 erfüllt, einschließlich Erteilung des Bescheides (§ 14), je Partie 15,50 1.3 Zulassung von Handelssaatgut einschließlich Erteilung des Bescheides (§§ 22 bis 25), je Partie 15,50 1.4 Erteilung des Bescheides über einen Antrag auf Anerkennung (§ 14), Mitteilung über das Ergebnis einer erneuten Beschaffenheitsprüfung (§ 15), Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Mischungsnummer (§ 27) oder Kennnummer (§ 41), je Partie 15,50 1.5 Probenahme 1.5.1 Zulassung eines privaten Probenehmers (§ 11 Abs. 7) 260,00 1.5.2 Gebühr für die Tätigkeit des betriebsfremden Probenehmers je angefangene 1/2 Stunde der Anwesenheit im Betrieb 25,00 Anmerkung zu Tarifstelle 1.5.2: Zusätzlich wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erhoben. 1.6 Sonstige Gebühren 1.6.1 Nachbesichtigung (§ 8 Abs. 1), je Feldbestand 70,00 1.6.2 Wiederholungsbesichtigung (§ 10), je Feldbestand 140,00 1.6.3 Erteilung eines Zertifikats (§ 45), je Partie 15,50 1.6.4 Rücknahme der Anerkennung (§ 18) 100,00 1.6.5 Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 40 Abs. 5) 15,50 1.6.6 Amtliche Nachprüfung durch Nachkontrollanbau (§ 16) nach Aufwand 1.6.7 Bearbeitung von Anträgen auf Wiederverschließung von Saatgutpartien (§ 37) 5,00 1.7 Nichtamtliche Feldbestandsprüfung 1.7.1 Zulassung eines privaten Feldbestandsprüfers (§ 7 Abs. 7) 260,00 1.7.2 Zusätzliche Feldbestandsprüfung (§ 7 Abs. 9) Tarifstelle 1.1 ist anzuwenden 1.7.3 Anerkennung von im Inland vermehrtem Saatgut bei nichtamtlicher Feldbestandsprüfung, mit Erteilung der Bescheide (§§ 7 und 9), jedoch ohne Probenahme, Kennzeichnung, Verschließung und Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes, je Vermehrungsvorhaben 31,00 1.8 Nichtamtliche Beschaffenheitsprüfung 1.8.1 Zulassung eines privaten Labors zur Mitwirkung bei der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung sowie der erneuten Beschaffenheitsprüfung (§ 12 Abs. 4), pro Jahr der Zulassung 2000,00 2 Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) 2.1 Anerkennung von im Inland vermehrten Pflanzkartoffeln einschließlich der amtlichen Prüfungen des Feldbestandes und der Erteilung der Bescheide (§§ 8, 9, 10 Abs. 2, §§ 11 und 19), je angefangene 0,25 Hektar der angemeldeten Vermehrungsfläche 8,50 Anmerkung zu Tarifstelle 2.1: 1. Die Mindestgebühr je Vermehrungsvorhaben beträgt 31,00 Euro.2. Wird ein Antrag auf Anerkennung nach der Antragserfassung durch die Anerkennungsstelle zurückgezogen, ist die Hälfte der vollen Gebühr entsprechend der jeweiligen Tarifstellen zu erheben, mindestens jedoch 15,50 Euro. 2.2 Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit (§ 16) 15,50 2.3 Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel, Kennzeichnung und Verschließung 2.3.1 Gebühr für die Tätigkeit des betriebsfremden Probenehmers für die Probenahme, Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel, Kennzeichnung und Verschließung (§§ 17, 18, 24, und 28), je angefangene 1/2 Stunde der Anwesenheit im Betrieb 25,00 Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.1: Zusätzlich wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erhoben. 2.4 Sonstige Gebühren 2.4.1 Nachbesichtigung (§ 10 Abs. 1), je Feldbestand 70,00 2.4.2 Wiederholungsbesichtigung (§ 12), je Feldbestand 140,00 2.4.3 Rücknahme der Anerkennung (§ 22) 100,00 2.4.4 Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 30 Abs. 4) 15,50 2.4.5 Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten 15,50 Anmerkung zu den Tarifstellen 1 und 2: Die Gebührenpflicht für Amtshandlungen nach diesem Gebührentarif umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
Aufgrund der §§ 2 und 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 48 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), in Verbindung mit § 4 Nr. 3 Buchst. c der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. September 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 394), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
§ 1Für Amtshandlungen in Saatgutverkehrsangelegenheiten werden Verwaltungsgebühren nach dem dieser Verordnung beigefügten Gebührentarif erhoben; er ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen abgegolten, soweit nicht der Gebührentarif die Wegstreckenentschädigungen nach dem Bundesreisekostengesetz besonders vorsieht.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.