SaatgVVwgebV SH 2008 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für den Saatgutverkehr Vom 11. November 2008

Ausfertigungsdatum:
11.11.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 624
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage SaatgVVwgebV

AnlageGebührentarif Tarifstelle Gegenstand Gebühr in € 1. Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I. S. 1410) 1.1 Anerkennung von im Inland vermehrtem Saatgut einschließlich der amtlichen Prüfung des Feldbestandes und Erteilung der Bescheide (§§ 7 und 9), jedoch ohne Probenahme, Kennzeichnung, Verschließung und Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes, je angefangene 0,25 ha der angemeldeten Vermehrungsfläche bei 1.1.1 Getreide (einschließlich Mais) 1.1.1.1 Getreide außer Hybridsaatgut 3,10 1.1.1.2 Hybridsaatgut 6,20 1.1.2 Gräsern und landwirtschaftlichen Leguminosen 3,10 1.1.3 Öl- und Faserpflanzen 1.1.3.1 Öl- und Faserpflanzen im Überwinterungsanbau 6,20 1.1.3.2 sonstige Öl- und Faserpflanzen 3,10 1.1.4 Hackfrüchten außer Kartoffeln 1.1.4.1 Samenträgern, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind 3,10 1.1.4.2 Sommerstecklingen 3,10 1.1.4.3 Samenträgern im Überwinterungsanbau 6,20 1.1.5 Gemüse 1.1.5.1 einjährigen Arten ohne Hybridsaatgut von Spinat 3,10 1.1.5.2 zweijährigen Arten 6,20 1.1.5.3 Hybridsaatgut von Spinat - Zertifiziertes Saatgut 6,20 Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1.1.1 bis 1.1.5.3: 1. Die Mindestgebühr je Vermehrungsvorhaben beträgt 31,00 Euro.2. Wird ein Antrag auf Anerkennung nach dem 31. Mai des Anerkennungsjahres und nach der Antragserfassung durch die Anerkennungsstelle zurückgezogen, ist die Hälfte der vollen Gebühr entsprechend der jeweiligen Tarifstellen zu erheben, mindestens jedoch 15,50 Euro. 1.2 Anerkennung von Saatgut, das die Voraussetzungen von § 4 Abs. 6 erfüllt, einschließlich Erteilung des Bescheides (§ 14), je Partie 15,50 1.3 Zulassung von Handelssaatgut einschließlich Erteilung des Bescheides (§§ 22 bis 25), je Partie 15,50 1.4 Erteilung des Bescheides über einen Antrag auf Anerkennung (§ 14), Mitteilung über das Ergebnis einer erneuten Beschaffenheitsprüfung (§ 15), Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Mischungsnummer (§ 27) oder Kennnummer (§ 41), je Partie 15,50 1.5 Probenahme 1.5.1 Zulassung eines privaten Probenehmers (§ 11 Abs. 7) 260,00 1.5.2 Gebühr für die Tätigkeit des betriebsfremden Probenehmers je angefangene %Stunde der Anwesenheit im Betrieb 25,00 Anmerkung zu Tarifstelle 1.5.2: Zusätzlich wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erhoben. 1.6 Sonstige Gebühren 1.6.1 Nachbesichtigung (§ 8 Abs. 1), je Feldbestand 70,00 1.6.2 Wiederholungsbesichtigung (§ 10), je Feldbestand 140,00 1.6.3 Erteilung eines Zertifikats (§ 45), je Partie 15,50 1.6.4 Rücknahme der Anerkennung (§ 18) 100,00 1.6.5 Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 40 Abs. 5) 15,50 1.6.6 Amtliche Nachprüfung durch Nachkontrollanbau (§ 16) nach Aufwand 1.7 Nichtamtliche Feldbestandsprüfung 1.7.1 Zulassung eines privaten Feldbestandsprüfers (§ 7 Abs. 7 und 8) 260,00 1.7.2 Zusätzliche Feldbestandsprüfung (§ 7 Abs. 9) Tarifstelle 1.1 anzuwenden 1.7.3 Anerkennung von im Inland vermehrtem Saatgut bei nichtamtlicher Feldbestandsprüfung, mit Erteilung der Bescheide (§§ 7 und 9), jedoch ohne Probenahme, Kennzeichnung, Verschließung und Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes, je Vermehrungsvorhaben 31,00 1.8 Nichtamtliche Beschaffenheitsprüfung 1.8.1 Zulassung eines privaten Labors zur Mitwirkung bei der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung sowie der erneuten Beschaffenheitsprüfung (§ 12 Abs. 4), pro Jahr der Zulassung 2000,00 2 Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) 2.1 Anerkennung von im Inland vermehrten Pflanzkartoffeln einschließlich der amtlichen Prüfungen des Feldbestandes und der Erteilung des Bescheides (§§ 8 bis 11 und 19), je angefangene 0,25 ha der angemeldeten Vermehrungsfläche 8,50 Anmerkung zu Tarifstelle 2.1: 1. Die Mindestgebühr je Vermehrungsvorhaben beträgt 31,00 Euro.2. Wird ein Antrag auf Anerkennung nach dem 31. Mai des Anerkennungsjahres und nach der Antragserfassung durch die Anerkennungsstelle zurückgezogen, ist die Hälfte der vollen Gebühr entsprechend der jeweiligen Tarifstellen zu erheben, mindestens jedoch 15,50 Euro. 2.2 Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel, Kennzeichnung und Verschließung 2.2.1 Grundgebühr für die Probenahme, Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel, Kennzeichnung und Verschließung (§§ 17, 18, 24 und 28) 15,50 2.2.2 Gebühr für die Tätigkeit des betriebsfremden Probenehmers je angefangene 1/2 Stunde der Anwesenheit im Betrieb 25,00 Anmerkung zu Tarifstelle 2.2.2: Zusätzlich wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erhoben. 2.3 Sonstige Gebühren 2.3.1 Nachbesichtigung (§ 10 Abs. 1), je Feldbestand 70,00 2.3.2 Wiederholungsbesichtigung (§ 12), je Feldbestand 140,00 2.3.3 Rücknahme der Anerkennung (§ 22) 100,00 2.3.4 Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 30 Abs. 4) 15,50 Anmerkung zu den Tarifstellen 1 und 2: Die Gebührenpflicht für Amtshandlungen nach diesem Gebührentarif umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

Eingangsformel SaatgVVwgebV

Aufgrund der §§ 2 und 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568, ber. 2006 S. 25), in Verbindung mit § 4 Nr. 3 Buchstabe c der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 567), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1

§ 1Für Amtshandlungen in Saatgutverkehrsangelegenheiten werden Verwaltungsgebühren nach dem dieser Verordnung beigefügten Gebührentarif erhoben; er ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen abgegolten, soweit nicht der Gebührentarif die Wegstreckenentschädigungen nach dem Bundesreisekostengesetz besonders vorsieht.

§ 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für den Saatgutverkehr vom 18. Juni 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 329)*) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.