RüGDV SH 1 · Schleswig-Holstein

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Nr. 59 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) Vom 26. September 1949, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)

Fundstelle:
GVOBl. 1949, 189
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RüGDV

Aufgrund der Artikel 78 Abs. 2, 55 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 59 betr. Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen (VO. Bl. BZ. 1949 S. 152) wird hiermit verordnet:

§ 1

§ 1(1) Eine Wiedergutmachungskammer wird nur bei dem Landgericht in Kiel errichtet. (2) Diese ist für den gesamten Bereich des Landes Schleswig-Holstein zuständig.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 15. September 1949 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.