RSiedlGErgG SH 1971 · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes*) Vom 4. Januar 1935, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971**)

Fundstelle:
GVOBl. 1971, 182
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 9

§ 9(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bestimmt, welche Behörden die nach diesem Gesetze der Siedlungsbehörde zustehenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen haben und welche Siedlungsunternehmen innerhalb eines Bezirks zur Siedlung zugelassen sind.(2) Die zuständigen Landesministerien erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 9

§ 9(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz bestimmt, welche Behörden die nach diesem Gesetze der Siedlungsbehörde zustehenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen haben und welche Siedlungsunternehmen innerhalb eines Bezirks zur Siedlung zugelassen sind.(2) Die zuständigen Landesministerien erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 1

§ 1*)

§ 2

§ 2*)

§ 3

§ 3*)

§ 4

§ 4*)

§ 5

§ 5*)

§ 6

§ 6*)

§ 7

§ 7*)

§ 8

§ 8*)Die Gebühren-... und Steuerfreiheit nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes gilt auch für die Fälle, in denen ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung für Siedlungszwecke erworben wird.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.