RSiedlGBestV SH · Schleswig-Holstein

Verordnung über die Bestimmung als Siedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes Vom 30. März 1954 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)

Fundstelle:
GVOBl. 1954 69
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel RSiedlGBestV

Aufgrund des § 1 der Ausführungsbestimmungen des Reichsarbeitsministers vom 26. September 1919 (MinBl.d.Pr.LwVerw. S. 395) zum Reichssiedlungsgesetz wird - insbesondere zur Wiederbesetzung wüster und zur Verhinderung der Zerschlagung auslaufender und schlecht bewirtschafteter Höfe - folgendes verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.